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Erbunwürdigkeit
Erbunwürdig ist, wer z.B. den Erblasser vorsätzlich getötet hat oder dies versucht hat oder ihn so verletzt, dass er kein Testament mehr errichten oder aufheben kann. Auch die rechtswidrige Hinderung an der Errichtung oder Aufhebung einer letztwilligen Verfügung führt zur Erbunwürdigkeit. Wenn eine erbunwürdige Person als Erbe eingesetzt worden ist, kann von den(m)jenigen, der von dem Wegfall des Erbunwürdigen zustatten kommt, der Erbschaftserwerb angefochten werden. Geregelt ist dies in den §§ 2339 bis 2345 BGB.
Erbrecht Aktuell zum Begriff "Erbunwürdigkeit"
24.7.2006
Rechtsanwälte Bernhard F. Klinger, München,
und Thomas Maulbetsch, Fürth/Odenwald
Die Erbunwürdigkeitsklage (§§ 2339 – 2345 BGB) fristet in der Praxis zu Unrecht ein Schattendasein ...
→ [ mehr ]19.7.2005
Die Erbunwürdigkeit (§ 2339 BGB) ergänzt die Institute der Enterbung (§ 1938 BGB), der Pflichtteilsentziehung (§§ 2333 ff. BGB) und der Anfechtung letztwilliger Verfügungen (§§ 2078 ff. BGB) und muss ...
→ [ mehr ]
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