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Gesamtrechtsnachfolge

Beim Tod eines Menschen (Erbfall) geht sein Vermögen als Ganzes auf einen Erben (Alleinerben) oder mehrere Erben (Erbengemeinschaft) über. Der Übergang tritt kraft Gesetzes von selbst ein (§ 1922 BGB).

Der Rechtsübergang vollzieht sich ohne ein Handeln der Erben. Das bedeutet, dass das Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen automatisch auf den Erben übergeht, er wird Gläubiger der Ansprüche des Erblassers, tritt in seine Besitzrechte ein und wird Schuldner seiner Verbindlichkeiten.

Eine Sondererbfolge in bestimmte Nachlassgegenstände findet grundsätzlich nicht statt. Niemand erbt also bestimmte Teile eines Nachlasses. Will der Erblasser einen konkreten  Gegenstand zuordnen, muss er auf andere erbrechtliche Konstruktionen, zum Beispiel Teilungsanordnung und Vermächtnis zurückgreifen.

Ausnahmen hiervon bestehen nur ganz wenige, zum Beispiel im gesellschaftsrechtlichen oder landwirtschaftlichen Bereich.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Gesamtrechtsnachfolge"

13.3.2008

Verlustvortrag nicht mehr vererblich

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat eine seit vielen Jahren offene Frage mit Beschluss vom 17.12.2007 (Az.: GrS 2/04) geklärt: Es ging darum, ob ein Erbe einen vom Erblasser n ...
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23.7.2007

Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen und Vermächtnis

Bei eigenhändigen Testamenten taucht in der Praxis häufig die Auslegungsfrage auf, wie eine Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen von einem Vermächtnis abzugrenzen ist. Juristische Laien ve ...
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23.5.2005

Der Tod des Betreuten - Abschlusstätigkeiten des Betreuers

Das Ende einer Betreuung durch den Tod des Betroffenen ist gesetzlich nicht geregelt. Nicht selten herrscht deshalb beim Betreuer Unklarheit darüber, ob und welche Abschlusstätigkeiten er noch veranla ...
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