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Gesamtrechtsnachfolge

Beim Tod eines Menschen (Erbfall) geht sein Vermögen als Ganzes auf einen Erben (Alleinerben) oder mehrere Erben (Erbengemeinschaft) über. Der Übergang tritt kraft Gesetzes von selbst ein (§ 1922 BGB).

Der Rechtsübergang vollzieht sich ohne ein Handeln der Erben. Das bedeutet, dass das Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen automatisch auf den Erben oder - bei mehreren - die Erben übergeht. Ohne ein weiteres Zutun wird der Erbe oder werden die Erben Gläubiger der Ansprüche des Erblassers, erwirbt/erwerben Eigentum und Besitz. Auch die Schulden des Erblassers werden mit dem Todesfall die persönlichen Verbindlichkeiten des oder der Erben.

Eine Sondererbfolge in bestimmte Nachlassgegenstände findet grundsätzlich nicht statt.

Niemand erbt also bestimmte Teile eines Nachlasses. Will der Erblasser einen konkreten  Gegenstand zuordnen, muss er auf andere erbrechtliche Konstruktionen, zum Beispiel eine Teilungsanordnung und/oder Vermächtnis zurückgreifen.

 

Ausnahmen vom Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge im gesellschaftsrechtlichen und landwirtschaftlichen Bereich

Von diesem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge bestehen nur ganz wenige Ausnahmen, zum Beispiel im gesellschaftsrechtlichen oder landwirtschaftlichen Bereich (Höfeordnung).

Die gesellschaftrechtlichen Regelungen gehen der testamentarischen Regelung vor und können damit auch andere, als die testamentarischen Erben als Rechtsnachfolger für den Erblasser bestimmen. HIer ist es wichtig, die Gesellschaftsverträge sorgfältig prüfen zu lassen, um keine ungewollten Konstellationen zu erleben.

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