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Grabpflege

Die Grabpflege zählt nicht mehr zur Bestattung. Unter Grabpflege sind alle Arbeiten zu verstehen, die am Grab nach Durchführung der Bestattung getätigt werden.

Lediglich die Kosten, die zur Beseitigung des Setzens eines Grabsteins anfallen, zählen noch zu den Beerdigungskosten.

Kosten der Grabpflege stellen daher rechtlich – ist im Testament nichts anderes geregelt – keine Nachlassverbindlichkeiten dar. Die Gerichte nehmen bisher lediglich eine sittliche Verpflichtung an.

Diese Auffassung war bis Mai 2021 in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten. Der Bundesgerichtshof hat die Streitfrage nun abschließend geklärt und die Kosten der Grabpflege nicht als Nachlassverbindlichkeiten angesehen, die zum Beispiel bei einer Pflichtteilsberechnung also nicht abzugsfähig sind. Das gilt selbst dann, wenn der Erbe im Testament zur Übernahme der Grabpflege verpflichtet wird (Urteil des BGH vom 26.05.2021 - IV ZR 174/20).

Wird das Grab nicht gepflegt, verstoßen die Erben gegen öffentlich-rechtliche Pflichten aus der Friedhofssatzung. Diese Rechtspflicht ist für die zivilrechtliche Einordnung der Grabpflege laut BGH aber ebenfalls irrelevant.

 

Vertrag über Grabpflege durch den Erblasser zu Lebzeiten

Allerdings: Schließt der Erblasser noch zu Lebzeiten einen Grabpflege-Vertrag über die gesamte Ruhezeit für eine Grabstätte, dann ist der Vertrag bereits zu Lebzeiten des Erblassers zustande gekommen und die Grabpflegekosten sind als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen.

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