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Haftungsbeschränkung
Erfolgt die Annahme der mit Schulden behafteten Erbschaft vorbehaltlos, haften die Erben mit ihrem persönlichen Vermögen. Diese ausgedehnte Haftung kann auf den Nachlass beschränkt werden, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist. Wird der Erbe verklagt, kann er nach § 780 ZPO beantragen, dass die Beschränkung seiner Haftung im Urteil vorbehalten wird.
Erbrecht Aktuell zum Begriff "Haftungsbeschränkung"
13.5.2011
Keine Irrtumsanfechtung der Erbschaftsausschlagung aus „allen Gründen“
Schlägt ein Erbe „aus allen Berufungsgründen ...
→ [ mehr ]23.11.2005
§ 780 ZPO bietet dem Erben die Möglichkeit eines Vorbehaltes der beschränkten Erbenhaftung. Die Geltendmachung dieser Einrede ist im Rahmen eines erbrechtlichen Mandats Anwaltspflicht (BGH, NJW 1992, ...
→ [ mehr ]24.1.2005
(Von Rechtsanwalt Bernhard F. Klinger, München, und Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Villingen-Schwenningen)
Die Geltendmachung der sog. Aufgebotseinrede i.S. des § 2015 BGB verhindert, dass si ...
→ [ mehr ]
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