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Haftungsbeschränkung

Erfolgt die Annahme der mit Schulden behafteten Erbschaft vorbehaltlos, haften die Erben mit ihrem persönlichen Vermögen. Diese ausgedehnte Haftung kann auf den Nachlass beschränkt werden, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.

Wird der Erbe verklagt, kann er nach § 780 ZPO beantragen, dass die Beschränkung seiner Haftung im Urteil vorbehalten wird.

 

Sicherung des eigenen Vermögens durch die Haftungsbeschränkung

Oftmals ist es den Erbprätendenten nicht möglich, sich innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen einen Überblick über den Wert des Nachlasses zu verschaffen. Regelmäßig scheitert dieses bereits daran, dass die Banken und Vermögensverwalter ohne die Vorlage des Erbscheins als Nachweis der Erbenstellung keine Auskunft erteilen.  

Sofern die Erbschaft dann angenommen ist, zeigt sich möglicherweise später nachdem die Banken Auskunft erteilt haben, die dann Überschuldung des Nachlasses. Um das eigenen Vermögen in so einen Fall zu schützen, kann entweder die Annahme der Erbschaft noch angefochten werden oder es sind die Nachlassinsolvenz oder auch die Nachlassverwaltung zu beantragen.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Haftungsbeschränkung"

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