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Handschenkung

Bei der Handschenkung wird eine Sache, die man verschenken will, sofort übereignet.

Die Schenkung ist sofort wirksam. Anders dagegen, wenn eine Schenkung nur versprochen wird. Der Vollzug der versprochenen Schenkung kann nach § 518 BGB nur dann verlangt werden, wenn das Versprechen notariell beurkundet wurde.

 

Beispiele für Handschenkungen

Die meisten unserer alltäglichen Shenkungen sind Handschenkunge: so die Bücher zum Geburtstag, die Blumen als Mitbringsel und die Einladung zum Essen.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Handschenkung"

9.1.2017

Bevollmächtigter behauptet Schenkung des gesamten Vermögens

Der Bundesgerichtshof  hatte erneut über eine Fallkonstellation zu befinden, die den Erbrechtspraktiker immer häufiger beschäftigt: Ein Bevollmä ...



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