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Heimgesetz

Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt ( § 134 BGB).

Diese Norm gilt auch für erbrechtliche Rechtsgeschäfte, insbesondere für alle Verfügungen von Todes wegen. Ein derartiges gesetzliches Verbot enthält § 14 Heimgesetz. Danach ist es dem Träger eines Heims sowie den Beschäftigten des Heims untersagt, sich von oder zugunsten von Heimbewohnern Geld oder geldwerte Leistungen (über das vereinbarte Entgelt hinaus) versprechen oder gewähren zu lassen.

Somit sind Erbverträge zugunsten der genannten Personen verboten. Nach der Rechtsprechung gilt § 14 Heimgesetz aber auch für Testamente, wenn sie mit dem Einverständnis des bedachten Heimträgers bzw. der Bediensteten errichtet wurden oder wenn die testamentarische Einsetzung den Bedachten bereits zu Lebzeiten des Erblassers bekannt war.

 

Praktische Bedeutung des Heimgesetzes

So wohl sich ein Heimbewohner in seiner Einrichtung auch fühlt, selbst wenn er keine nahen Angehörigen oder Freunde hat, ist sein Testament nichtig, wenn er sein Vermögen mit der letztwilligen Verfügung der Heimeinrichtung oder einer dort tätigen Person zuwendet. Damit soll verhindert werden, dass Menschen in einer bedürftigen Lage ausgenutzt und/oder unter Druck gesetzt werden. 

Eine solche letztwillige Verfügung wäre nichtig und damit unbeachtlich. 

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Heimgesetz"

16.6.2015

Einsetzung von amb. Pflegedienst als Erbe in Hessen unzulässig

Jeder, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann nach den gesetzlichen Bestimmungen ein eigenhändiges oder ein notarielles Testament errichten bzw. einen Erbvertrag mit einem Dritten abschlie ...



23.1.2014

Zur Unwirksamkeit von erbrechtlichen Zuwendungen an einen Heimträger vor Aufnahme eines Angehörigen

Das OLG Stuttgart hat mit seiner Entscheidung um 21.03.2013 (8 B 253/11) die bisherige Rechtsprechung (z.B. OLG Karlsruhe, ZEV 2011,424) bestätigt, dass das gesetzliche Verbot des Heimgesetze ...



5.12.2011

Die Erbeinsetzung eines Pflegeheims als Nacherbe eines Pflegeheimbewohners

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10) mit folgender Fallgestaltung auseinandergesetz: Ein Erblasser hatte sein schwerstbehindertes Kind, das in ein ...



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