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Leibesfrucht

Gem. § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Vollendung der Geburt. Aber bereits vorher kann das ungeborene Kind schon Träger von Rechten sein.

Gem. 1923 Abs. 2 BGB ist das bereits gezeugte aber noch nicht geborene Kind erbfähig.

Auch bei der Anordnung von Vor- und Nacherbfolge können noch unbekannte noch nicht vorhandene Kinder zu Nacherben eingesetzt werden.



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