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Leibesfrucht

Grundsätzlich beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB). Aber auch das das ungeborene Kind (nasciturus) kann schon Träger von Rechten sein. Die Vorschrift hat das Ziel Vermögen einer verstorbenen Person auf die nächste jüngere Generation überzuleiten.

Wenn Vater oder Mutter vor der Geburt versterben

Die Vorschrift findet zumeist Anwendung, wenn der Vater des gezeugten Kindes vor der Geburt verstirbt. Aber auch nach dem Tod der schwangeren Mutter kann ein Kind noch geboren werden, so dass sie auch insoweit Relevanz hat. Die Vorschrift hat aber auch Bedeutung, wenn eine andere Person als die Eltern ein nicht geborenes Kind zum Erben eingesetzt hat und vorverstirbt, zum Beispiel bei einer Großmutter.

Zeitpunkt der Rechtsfähigkeit ist umstritten

Umstritten ist, wann die Rechtsfähigkeit des nasciturus eintritt, bereit mit dem Zeitpunkt der Verschmelzung von Samenzelle und Eizelle oder erst mit der Einnistung der bereits befruchteten Eizelle in der Gebärmutter.

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