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Letztwillige Verfügung

Als letztwillige Verfügungen werden alle Verfügungsarten verstanden, durch die ein Erblasser seinen Nachlass nach seinem Ableben regeln kann.

Insbesondere gibt es die Möglichkeit, ein Testament zu errichten oder einen Erbvertrag. Hierdurch kann auch die gesetzliche Erbfolge abgeändert oder ausgeschlossen werden.

Zu den letztwilligen Verfügungen gehören auch Vermächtnisse, Auflagen, Anordnung von Testamentsvollstreckung, etc.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Letztwillige Verfügung"

11.7.2008

Anrechnung eines Geschenks auf den Erbteil = Anrechnung auf den Pflichtteil?

In der Praxis kommt es häufig vor, dass bei Schenkungen die Parteien vereinbaren, das Geschenk sei später zu berücksichtigen, nämlich indem es auf den Erbteil angerechnet würde. Dies in der sicheren E ...
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20.5.2008

Testierfähigkeit trotz Demenz?

Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Be ...
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19.4.2007

Erbrechtliche Gestaltungen in „Patchwork“-Familien

In Deutschland ist heute jede sechste Familie eine so genannte „Patchwork“-Familie, also eine Familie, in der Vater, Mutter und Kinder aus verschiedenen Ursprungsfamilien oder Partnerschaften stammen. ...
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