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Minderjähriger als Erbe oder Vermächtnisnehmer

Für den Fall, dass ein Minderjähriger Erbe oder Vermächtnisnehmer wird, unterfällt grundsätzlich auch das ererbte Vermögen dem Vermögenssorgerecht der Eltern.
Möchte der Erblasser verhindern, dass die Eltern oder auch nur ein Elternteil (z.B. der Schwiegersohn/ die Schwiegertochter) die Verwaltung des ererbten Vermögens übernehmen, kann er in seinem Testament gemäß § 1638 Abs. 1 oder Abs. 3 BGB anordnen, dass beide Eltern oder ein Elternteil das Erbe oder Vermächtnis nicht verwalten soll.
Für den Fall des Ausschlusses beider Elternteile als Vermögenssorgeberechtigte wird das Familiengericht einen Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB bestimmen. Der Erblasser hat allerdings auch die Möglichkeit gemäß § 1917 BGB, in seinem Testament bereits eine Person zu bestimmen, die als Ergänzungspfleger eingesetzt werden soll.
Für den Fall des Ausschlusses nur eines Elternteils von der Vermögenssorge, wird der andere Elternteil das aus dem Nachlass erlangte Vermögen allein verwalten.
Der Erblasser kann sowohl die Vermögensverwaltung über den Pflichtteil eines minderjährigen Kindes ausschließen, als auch die Vermögensverwaltung für den gesetzlichen Erbteil. Zudem kann der Ausschluss der Vermögensverwaltung auch an Bedingungen geknüpft oder unter Befristungen gestellt werden.

Beispiel zum Minderjährigen als Erbe oder Vermächtnisnehmer:

Der Großvater G ist glücklich und zufrieden mit seinen beiden Enkeln, dem 11-jährigen A und dem 9-jährigen B. Weniger gut ist das Verhältnis zu dem Vater der Enkel, dem Schwiegersohn S.

In seinem Testament beruft G seine einzige Tochter T zu seiner Alleinerbin. Ersatzerben werden die beiden Enkel zu gleichen Teilen. Darüber hinaus verfügt G zu Gunsten seiner Enkel Geldvermächtnisse die zur Ausbildungsfinanzierung dienen sollen.

Dem Vater S der Enkel entzieht er das Vermögensverwaltungsrecht bezüglich aller Vermögensgegenstände, die die Enkel von ihm als Erben oder Vermächtnisnehmer erwerben.

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