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Nachlassverbindlichkeiten

Es gibt Schulden, die der Erblasser hinterlassen hat (Erblasserschulden) und Erbfallschulden, also solche, die durch den Sterbefall entstanden sind (z.B. Pflichtteilsrechte, Auflagen, Vermächtnisse, auch: Bestattungskosten), §§ 1967, 1968 BGB.

Sind die Schulden höher als die Vermögenswerte des Nachlasses, ist der Nachlass überschuldet und der Erbe sollte die Erbschaft ausschlagen oder eine Beschränkung der Haftung herbeiführen.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Nachlassverbindlichkeiten"

28.11.2011

Streitwert bei Ausschlagung (überschuldeter Nachlass)

Bei Ausschlagung der Erbschaft ist lediglich ein Mindestwert zur Berechnung der Anwaltskosten von 1.000,00 € festzusetzen, wenn eine Übe ...
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24.1.2011

Grabpflege in der erbrechtlichen Praxis

...
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22.4.2010

Kosten der Erbauseinandersetzung sind steuerlich abzugsfähig

Am 09.12.2009 hat der Bundesfinanzhof dass Kosten einer Erbauseinandersetzung im Sinne von § 10 V Nummer 3 ErbStG steuerlich geltend gemacht werden können. ...
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