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Nachlassverwaltung
Die Nachlassverwaltung ist eine der dem Erben zur Verfügung stehnden Wege, um seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass zu beschränken und einen Zugriff von Nachlassgläubigern auf sein eigenes Vermögen zu verhindern. Prinzipiell bieten sich drei Verfahren zur Haftungsbeschränkung an. Die Nachlassverwaltung wird auf Antrag vom Nachlassgericht angeordnet. Antragsberechtigt sind sowohl Erben als auch Gläubiger. Die Verwaltungszuständigkeit geht mit der Anordnung der Nachlassverwaltung vollkommen auf den Nachlassverwalter über. Sinn des Verfahrens ist die Befriedigung der Ansprüche der Nachlassgläubiger. Nach Sicherstellung und Ermittlung der Vermögenswerte können berechtigte Gläubigerforderungen ausgeglichen und etwaige verbliebene Vermögensüberschüsse an die Erben übergeben werden.
Erbrecht Aktuell zum Begriff "Nachlassverwaltung"
20.12.2011
Die Erblasserin hat bei der beklagten Bank ein Girokonto sowie ein Sparkonto unterhalten. Das Guthaben auf dem Girokonto wird nicht verzinst, für das Sparkonto sind Jahreszinsen von 0,5 % vere ...
→ [ mehr ]23.11.2005
§ 780 ZPO bietet dem Erben die Möglichkeit eines Vorbehaltes der beschränkten Erbenhaftung. Die Geltendmachung dieser Einrede ist im Rahmen eines erbrechtlichen Mandats Anwaltspflicht (BGH, NJW 1992, ...
→ [ mehr ]24.1.2005
Gem. § 1944 II 2 BGB beginnt die Ausschlagungsfrist bei einer Erbfolge auf Grund Verfügung von Todes wegen nicht vor „Verkündung” der Verfügung, so dass es für den Fristbeginn ohne Bedeutung ist, ob d ...
→ [ mehr ]
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