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Oder-Konto

Eröffnen mehrere Personen, zum Beispiel Ehegatten, ein gemeinsames Konto, kann mit der Bank vereinbart werden, dass entweder der eine Ehegatte oder der andere Ehegatte alleine berechtigt ist, Kontoverfügungen zu treffen. Ein solches Oder-Konto unterscheidet sich deshalb grundlegend vom sog. Und-Konto. Beim Und-Konto können die Inhaber des Kontos, zum Beispiel Eheleute, nur gemeinsam Kontoverfügungen treffen. Einer alleine ist in diesem Falle nicht befugt, zum Beispiel eine Überweisung vorzunehmen.

Praxisrelevanz der Oder-Konten:

In der Bankenpraxis gibt es praktisch nur noch Oder-Konten. Und-Konten sind vollkommen ungebräuchlich geworden.

Vorsicht vor der Steuer bei Oder-Konten:

In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist - was kaum jemand weiß - geklärt, dass Einzahlungen eines Ehepartners auf das mit dem anderen Ehegatten geführte Oder-Konto als Schenkung zu werten sind. Das bedeutet, dass, wenn ein Ehegatte, z.B. aus einem Verkauf eines ihm vormals alleine gehörenden Hauses- den Kaufpreis auf das gemeinsame Konto stellt, der halbe Kaufpreis dadurch an den Ehegatten geschenkt wird. Je nach Höhe des Betrages kann nach den einschlägigen Steuertabellen und der Steuerklasse beim auf diese Wiese "beschenkten" Ehegatten eine Schenkungsteuer anfallen!

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Oder-Konto"

7.2.2011

Einzahlung auf Oder-Konto als Schenkung an den Ehegatten

...



29.9.2010

Schenkungsteuer bei Einzahlung auf ein Ehegatten-Oder-Konto

Der Fall: Das Finanzgericht Nürnberg hat folgenden Fall entschieden: der Ehemann hatte Erlöse aus der Veräußerung seiner Firmenbeteiligung auf ein Eheg ...



12.10.2004

Beginn der 10-Jahresfrist beim Pflichtteilsergänzungsanspruch

Gem. § 2325 III BGB sind grundsätzlich nur diejenigen Schenkungen ergänzungspflichtig, die der Erblasser in seinen letzten 10 Lebensjahren vorgenommen hat. Nutzungs- und Mitsprachere ...



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