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Oder-Konto
Eröffnen mehrere Personen, zum Beispiel Ehegatten, ein gemeinsames Konto, kann mit der Bank vereinbart werden, dass entweder der eine Ehegatte oder der andere Ehegatte alleine berechtigt ist, Kontoverfügungen zu treffen. Ein solches Oder-Konto unterscheidet sich deshalb grundlegend vom sog. Und-Konto. Beim Und-Konto können die Inhaber des Kontos, zum Beispiel Eheleute, nur gemeinsam Kontoverfügungen treffen. Einer alleine ist in diesem Falle nicht befugt, zum Beispiel eine Überweisung vorzunehmen.
In der Bankenpraxis gibt es praktisch nur noch Oder-Konten. Und-Konten sind vollkommen ungebräuchlich geworden.
Erbrecht Aktuell zum Begriff "Oder-Konto"
7.2.2011
...
→ [ mehr ]29.9.2010
Der Fall:
Das Finanzgericht Nürnberg hat folgenden Fall entschieden: der Ehemann hatte Erlöse aus der Veräußerung seiner Firmenbeteiligung auf ein Eheg ...
→ [ mehr ]12.10.2004
Gem. § 2325 III BGB sind grundsätzlich nur diejenigen Schenkungen ergänzungspflichtig, die der Erblasser in seinen letzten 10 Lebensjahren vorgenommen hat. Nutzungs- und Mitspracherechte des Schenkers ...
→ [ mehr ]
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