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Ombudsmannverfahren

Ein Ombudsmann handelt in seinem Verfahren als unparteiischer Schiedsrichter. Es kann sich dabei um eine Einzelperson oder um ein Gremium handeln, welches schiedsrichterlich - vor allem auch in erbrechtlichen Fragen - tätig wird.
Ombudsmänner sind auch zur Streitschlichtung im Bereich des Finanzsektors vorgesehen.

Beispiele für Ombudsmannverfahren:

  • Für die Klärung von Konten, die zum Nachlass gehören könnten und ob der Erblasser in der Schweiz solche überhaupt besaß (oder besessen haben könnte), kann der Schweizer Bankenombudsmann, Postfach 1818, CH-8028 Zürich, angefragt werden. Zur Auskunft muss der Erbschein beigefügt werden, um sich damit zu legitimieren. Er ist im Prinzip "Auskunftsgeber und Ermittler" über etwaige Schweizer Konten des Verstorbenen und wird somit nicht schiedsrichterlich tätig, wie ein Ombudsmann im klassischen Verständnis nach deutschem Recht.
  • Mitglieder des Bundesverbandes Deutscher Banken bieten ihren Kunden an, über einen Ombudsmann eine Streitschlichtung herbeizuführen. Der Kunde kann dieses Verfahren ablehnen und statt dessen die Gerichte anrufen.
  • Auch im Gewerbe des Kfz-Handels ist ein Ombudsmannverfahren vorgesehen, wenn es Streit des Autokäufers mit einem Kfz-Händler geben sollte.
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