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Ordnungen

Wenn eine Person verstirbt und ein Testament nicht errichtet hat, bestimmt das Gesetz, wer Erbe wird (gesetzliche Erbfolge). Die Verwandten werden in Ordnungen eingeteilt.

Erben erster Ordnung sind die Kinder, auch nichteheliche Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder etc..

Erben zweiter Ordnung sind die Eltern der verstorbenen Person und deren Kinder.

Erben dritter Ordnung sind die Großeltern der verstorbenen Person und deren Kinder.

Erben vierter Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Kinder.

Verwandte höherer Ordnungen werden von den Verwandten vorgehender Ordnung ausgeschlossen von der Erbfolge ausgeschlossen. Wenn zum Beispiel eine ledige verstorbene Person ein Kind hat, dann wird dieses Kind Alleinerbe, weil es Erbe erster Ordnung ist. Die Erben zweiter Ordnung, zum Beispiel die Eltern der verstorbenen Person, sind durch den Erben erster Ordnung vollständig von der Erbfolge ausgeschlossen. Wäre die verstorbene Person kinderlos verstorben, wären Erben erster Ordnung nicht vorhanden und ihre Eltern wären als Angehörige der zweiten Ordnung die Erben. Wenn die Eltern auch verstorben wären, würden an ihre Stelle die Kinder der Eltern, also die Geschwister der verstorbenen Person, treten. Auch sie gehören noch zu den Erben der zweiten Ordnung.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Ordnungen"

3.2.2012

Familienschloss unter dem Hammer

Es ging durch alle Gazetten: Schloss Gymnich, das Schloss der Musikerfamilie Kelly, wird versteigert. Grund dafür sind nicht etwa bestehende Bankverbindlichkeiten, sondern die fehlende Vorsorgeplan ...
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2.1.2012

Vorsorgevollmacht und die Trennung nach Innen- und Außenverhältnis

In der Bevölkerung setzt sich immer mehr die Erkenntnis durch, dass man rechtzeitig selber Anordnungen treffen muss für den Fall, dass man seine Angelegenheiten selber nicht mehr regeln k ...
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18.6.2011

Anforderungen an die Anordnung der Beschränkung des Pflichtteils in guter Absicht in einem Testament

Der Pflichtteil ist grundsätzlich nicht zu umgehen. In wenigen Ausnahmefällen erlaubt es das Gesetz dem Erblasser aber, den Pflichtteil gänzlich zu entziehen (§ 2333 BGB) oder w ...
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