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Rechnungslegung

Eine Rechnungslegung kann der Erbe vom Testamentsvollstrecker nach Beendigung der Testamentsvollstreckung verlangen. Bei einer länger dauernden Verwaltung des Nachlasses erfolgt die Rechnungslegung einmal jährlich, § 2218 Abs. 2 BGB.

Dies sind die Mindesterfordernisse für eine jährliche Rechnungslegung:

> Auflistung aller Einnahmen und Ausgaben mit Datumsangabe

> Getrennte Aufstellung über alle Einnahmen und Ausgaben für verschiedene Immobilien im Nachlass

> bei nicht buchführungspflichtigen Unternehmen reicht die Einnahme-/ Überschussrechnung aus

> auf Bilanzen oder den Jahresabschluss kann verwiesen werden, wenn diese nach handelsrechtlichen Vorschriften erstellt sind

Auch ein Nachlasspfleger ist verpflichtet über die Nachlassverwaltung Rechnung zu legen, § 1840 Abs. 2 BGB analog.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Rechnungslegung"

16.11.2004

Keine Beugemittel gegen den Testamentsvollstrecker zur Erfüllung seiner Pflichten gegenüber den Erben

Der Testamentsvollstrecker unterliegt nicht der Kontrolle und Aufsicht des Nachlassgerichts. Dieses kann deshalb nicht in die Amtsführung des Testamentsvollstreckers eingreifen. Im Fall d ...
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