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Restpflichtteil

Auf den Restpflichtteil besteht ein Anspruch, wenn der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten zum Erben einsetzt mit einer Quote, die geringer ist als seine Pflichtteilsquote, § 2305 BGB. 

Der Anspruch auf den Restpflichtteil ist - wie jeder Pflichtteilsanspruch -  auf eine Geldzahlung gerichtet. Der Pflichtteilsberechtigte kann somit nicht die Herausgabe eines Gegenstandes aus dem Nachlass zur Erfüllung seines Pflichtteilsanspruchs fordern.

Beispiel Restpflichtteil:

Der verwitwete Erblasser hat 2 Söhne. In seinemTestament setzt er einen Sohn zu 90 %, den anderen Sohn zu 10 % zu Erben ein. Der Sohn, der lediglich zu 10 % Miterbe geworden ist kann aus dem Nachlass die Auszahlung eines Betrages verlangen, welcher 15 % des Nettonachlasswertes beträgt. Dieser Anspruch auf Auszahlung ist der Anspruch auf Zahlung des Restpflichtteils.

 

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