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Teilauseinandersetzung
Wenn alle Miterben damit einverstanden sind, ist eine
Teilauseinandersetzung zulässig. Die persönlich beschränkte
Teilauseinandersetzung bezweckt, dass einzelne Miterben aus der
Erbengemeinschaft ausscheiden. Dies kann dadurch erfolgen, dass der ausscheidungswillige
Miterbe eine Abfindung erhält, oder dass der ausscheidungswillige
Miterbe seinen Erbteil auf die übrigen Miterben überträgt. Bei der gegenständlichen
Teilauseinandersetzung werden einzelne Nachlassgegenstände auf die Miterben übertragen, im übrigen aber die
Erbengemeinschaft fortgesetzt.
Erbrecht Aktuell zum Begriff "Teilauseinandersetzung"
25.9.2007
Die Veräußerung von Nachlassimmobilien kann bei minderjährigen Miterben neben der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung auch die Bestellung eines Ergänzungspflegers erfordern.
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Scheitert eine Einigung der Miterben über die Aufteilung des Nachlasses, kann jeder Miterbe als letztes Mittel die Nachlassteilung mittels Klage erzwingen. Der Berater muss dabei den Antrag mi ...
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