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Testamentseröffnung

Ein Testament muss eröffnet werden. Die Testamentseröffnung erfolgt durch ein Nachlassgericht. Erlangt dies von dem Tod des Erblassers Kenntnis, bestimmt es zur Eröffnung eines in seiner Verwahrung befindlichen oder abgelieferten Testaments einen Termin. Dazu können die Erbberechtigten und ggf. weitere Beteiligte geladen werden, wovon das Nachlassgericht zumeist aber Abstand nimmt. In dem Termin ist das Testament zu öffnen, den Beteiligten zu verkünden und ihnen auf Verlangen vorzulegen. Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Von dieser werden die nicht Anwesenden, sofern die das Protokoll für sie relevante Inhalte aufführt, in Kenntnis gesetzt. Mit Benachrichtigung und Testamentseröffnung werden wichtige Fristen in Gang gesetzt, wie z.B. für Ausschlagung und Anfechtung. Näheres ist in § 2260 BGB geregelt.

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