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Testierfähigkeit

Wie wird Testierfähigkeit definiert?

Im Gegensatz zur Testierunfähigkeit (§ 2229 Abs. 4 BGB) kennt das Gesetz eine Definition der Testierfähigkeit nicht. In § 2229 Abs. 1 BGB ist lediglich bestimmt, dass ein Minderjähriger ein Testament erst errichten kann, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Bis zur Volljährigkeit kann das Testament allerdings nur mit Hilfe eines Notars errichtet werden (§ 2233 Abs. 1 BGB).

Für den Abschluss eines Erbvertrages gelten die Sondervorschriften in § 2275 BGB.

Hintergrundwissen des Fachanwalts für Erbrecht:

Zur Feststellung der Testierfähigkeit im Übrigen gibt das Gesetz keine Hilfestellung. Nach der Rechtsprechung ist die Testierfähigkeit ein Unterfall der Geschäftsfähigkeit. Sie setzt die Fähigkeit voraus zu verstehen, ein Testament zu errichten, abzuändern oder aufzuheben. Der Testierende muss erkennen, dass er ein Testament errichtet und welchen Inhalt die darin enthaltenen Verfügungen aufweisen. Er muss in der Lage sein, die Tragweite seiner Anordnungen und die Wirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen zu erkennen. Schließlich muss er auch frei von Einflüssen etwa interessierter Dritter handeln können.

Welche Voraussetzungen sind bei Testierunfähigkeit zu erfüllen?

Die Testierunfähigkeit selbst ist in § 2229 Abs. 4 BGB definiert. Sie ist ein Unterfall der Geschäftsunfähigkeit und besagt, dass ein Testament nicht errichten kann, wer infolge Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Dass ein Testierender unter Betreuung steht, sagt grundsätzlich nichts über seine Testierfähigkeit aus. Denn die Anordnung einer Betreuung hat zunächst keinen Einfluss auf die Geschäfts- beziehungsweise Testierfähigkeit des Betreuten.

Hintergrundwissen des Fachanwalts für Erbrecht:

Es gibt auch keine relative, graduelle oder partielle Testierunfähigkeit. Auch die Dauer der Störung der Geistestätigkeit ist unerheblich. Entscheidend ist allein der Zustand des Testierenden bei Abschluss des Testamentes. Die Freiheit des Willensentschlusses ist maßgeblich, weniger die Fähigkeit des Verstandes. Der Testierende muss seine Entscheidungen abwägen können. Erforderlich ist eine kritische Distanz gegenüber eigenen Vorstellungen und Emotionen sowie die Freiheit von Einflüssen Dritter. Statistisch gesehen tritt die Testierunfähigkeit häufig bei hohem Lebensalter, bei vorangegangenen psychiatrischen/ neurologischen Erkrankungen, bei Eingruppierung in eine Pflegestufe wegen psychischer Erkrankung, bei Heimunterbringung oder Betreuung auf. In diesen Fällen ist also besonderes Augenmerk auf die Feststellung der Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu legen. Potenzielle Erben haben keine Möglichkeit, eine Testierunfähigkeit des Erblassers zu dessen Lebzeiten gerichtlich feststellen zu lassen. Nur der Testierende selbst kann dafür Sorge tragen, durch ein Fachattest ein geeignetes Beweismittel für seine Testierfähigkeit zu schaffen.

Gibt es eine eingeschränkte Testiermöglichkeit?

Alle Erwachsenen, die testierfähig sind, können ein rechtsgültiges Testament errichten. Sogar schreib- und sprechunfähige Menschen können testieren, wenn sie ihren Willen in irgendeiner Weise deutlich machen können. Jugendliche können bereits ab 16 Jahren ihren letzten Willen niederlegen, müssen dies jedoch beim Notar tun, denn das handschriftliche Testament eines 16- oder 17-Jährigen wäre ungültig.


Menschen, die aufgrund einer Erkrankung oder nach einem Unfall nicht in der Lage sind, ihre Handlungen und Erklärungen zu verstehen, können kein gültiges Testament errichten. Um zu vermeiden, dass in medizinischen Grenzfällen ein Testament nach dem Tod mit dem Hinweis auf eine schwere geistige Erkrankung und nicht mehr gegebene Einsichtsfähigkeit angefochten wird, ist es sinnvoll, sich kurz vor Testamentserrichtung fachärztlich untersuchen zu lassen.

Nicht zu verwechseln mit der Testierfähigkeit ist die Möglichkeit von Personen mit Behinderungen, dennoch ein Testament errichten zu können.

Stumme Personen können ohne Weiteres ein eigenhändiges Testament errichten. Bei einem notariellen Testament kann dies seit der Gesetzesänderung ab dem 01.08.2002 neben der Übergabe einer Schrift auch durch sonstige, nonverbale Erklärungen geschehen.

Wer trägt die Beweis- und Feststellungslast?

Die Testierfähigkeit wird vermutet. Die Testierunfähigkeit wird als Ausnahme angesehen. Bis zum Beweis des Gegenteils ist der Erblasser als testierfähig anzusehen.

Die Testierunfähigkeit kann sowohl im Erbscheinsverfahren als auch im Zivilprozess geklärt werden. Wer sich hierbei auf die Testierunfähigkeit beruft, trägt die Feststellungslast im Erbscheinsverfahren oder die Beweislast im Zivilprozess.

Hintergrundwissen des Fachanwalts für Erbrecht:

Im Erbscheinsverfahren kommt demjenigen, der sich auf die Testierunfähigkeit des Erblassers beruft, die Amtsermittlungspflicht zugute. Es reicht, konkrete Anhaltspunkte für ernstliche Zweifel an der Testierfähigkeit vorzutragen und entsprechende Tatsachen zu benennen. Das Nachlassgericht wird dann regelmäßig von Amts wegen ein fachpsychiatrisches Gutachten einholen. Zeugen, zum Beispiel Notare oder Ärzte, werden auch von Amts wegen vernommen, soweit sie benannt sind. Im Zivilprozess sind die Voraussetzungen für die Beweiserhebung strenger. Streitige Tatsachen müssen genau bezeichnet und durch Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens unter Beweis gestellt werden. Trotz des im Zivilprozess herrschenden Beibringungsgrundsatzes kann auch hier von Amts wegen ein Sachverständigengutachten eingeholt werden (§ 144 ZPO), wenn der Beweisführer sein Unvermögen darlegt oder das von Amts wegen einzuholende Gutachten auch im Interesse der anderen Partei für eine sachgerechte Entscheidung unentbehrlich erscheint. Im Zivilprozess empfiehlt es sich, nach § 142 ZPO auf die Beiziehung ärztlicher Unterlagen hinzuwirken.

Expertentipp des Fachanwalts für Erbrecht:

Zu keiner Zeit darf aus den Augen verloren werden, dass es immer auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung ankommt. Wenn es gelingt, Umstände für eine Testierunfähigkeit vorzutragen, die dem Zeitpunkt der Testamentserrichtung nahe kommen, wird das Gericht um eine Beweisaufnahme einschließlich der Beauftragung eines Gutachters nicht umhin kommen. Solange die Testierunfähigkeit nicht zur vollen Gewissheit des Gerichtes nachgewiesen ist, ist ein Erblasser als testierfähig anzusehen. Die Beweisanforderungen an den Nachweis der Testierunfähigkeit sind hoch, insbesondere was die zeitliche Zuordnung zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung angeht. Die Testierunfähigkeit kann immer nur postum festgestellt werden. Selbst bei Feststellung grundsätzlicher Testierunfähigkeit kann ein Erblasser noch „lichte Momente“ gehabt haben, in denen er wirksam von Todes wegen verfügen konnte. In diesem Fall trägt allerdings derjenige die Beweislast, der sich auf derartige lichte Momente beruft.

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