Barrierefrei - Schriftgröße: Normal Größer Groß
A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T |   U   | V | W | X | Y | Z | Ä | Ö | Ü |

Unzulänglichkeitseinrede

(formal korrekte Bezeichnung Dürftigkeitseinrede § 1990 BGB) Reicht der Nachlass für die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten nicht aus und ist sein Bestand so gering, dass Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz abgelehnt wurden oder eben wegen der Geringfügigkeit des Bestandes abgelehnt würden, kann sich der Erbe auf die Dürftigkeit des Nachlasses berufen. Er muss dann den Nachlass an den/ die Nachlassgläubiger herausgeben und kann so die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken. Er haftet dann nicht mit seinem eigenen Vermögen.



Sie vermissen einen Begriff in unserem Glossar?

Schreiben Sie uns eine E-Mail, oder benutzen Sie dieses Formular.



*Zeichenkombination
*E-Mail
*Betreff
*Ihre Anfrage


NDEEX Newsletter

Melden Sie sich hier für unseren Newsletter an:




Hilfe zur Anmeldung

Gefundene Begriffe

Externer Link: Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V.

Externer Link: Erbrechtsmediation

Externer Link: Erbrechtsakademie