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Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

Mit einem Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB) auf den Todesfall ermöglicht es, dem Begünstigten außerhalb des Nachlasses ein Bankguthaben zukommen zu lassen.

Vorteile:

- Die Verfügungsbefugnis des Kontoinhabers zu Lebzeiten bleibt erhalten.

- Der Begünstigte hat keine Berührungspunkte mit den Erben, da er den Anspruch am Nachlass vorbei direkt gegenüber der Bank oder der Versicherung geltend macht.

- Es gibt keine Widerrufsmöglichkeit des Erben, wenn der Begünstigte zu Lebzeiten des Bankkunden an dem Vertrag beteiligt wird.
- Ist dem Begünstigten  von dem Vertrag nichts bekannt, kann der Erbe bei rechzeitigem Handeln dem Vertrag seine Grundlage entziehen.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall"

12.10.2004

Beginn der 10-Jahresfrist beim Pflichtteilsergänzungsanspruch

Gem. § 2325 III BGB sind grundsätzlich nur diejenigen Schenkungen ergänzungspflichtig, die der Erblasser in seinen letzten 10 Lebensjahren vorgenommen hat. Nutzungs- und Mitsprachere ...



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