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Voraus

Dem überlebenden Ehegatten steht, unabhängig davon in welchem Güterstand er mit dem Erblasser lebte, neben seinem gesetzlichen Erbteil der so genannte "Voraus" zu. Dieses Recht hat seinen Ursprung in der Notwendigkeit, denm hinterbliebenen Ehegatten wenigstens einen vollständigen Haushalt zurückzulassen, den er nun auch alleine betreiben und nicht wieder völlig neu bestücken muss. Vor diesem Hintergrund erhalten auch keine anderen Personen einen solchen Voraus.

Dieser Voraus umfasst die Haushaltsgegenstände und die Hochzeitsgeschenke. Neben den Erben der zweiten Ordnung (Eltern bzw. Geschwistern des Erblassers) und neben Großeltern stehen diese Gegenstände dem überlebenden Ehegatten allein zu. Neben den Erben der 1. Ordnung (z.B. Kinder) kann der überlebende Ehegatte diese Gegenstände nur dann für sich allein verlangen, soweit er diese "zur Führung eines angemessenes Haushalts benötigt."

Wichtig: Dieser Voraus steht dem Ehegatten nur bei gesetzlicher Erbfolge zu. Ist ein Testament vorhanden oder ein Erbvertrag, muss darauf geachtet werden, dass dieser Voraus ausdrücklich aufgenommen wird. Sonst fällt der Anteil des Erblassers am Hausrat in den Nachlass.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Voraus"

17.7.2019

Grundsätzlich keine Verwirkung bei Pflichtteilsanspruch

Das Oberlandesgericht Nürnberg (12 U 1668/17) erließ zu diesem Thema schon am 04.01.2018 einen interessanten Hinweisbeschluss. Folgender Sachverhalt liegt dieser Entscheidung zug ...



15.6.2019

Nottestament vor drei Zeugen, § 2250 Abs. 2 BGB

In aller Regel werden ordentliche Testamente errichtet entweder als öffentliche Testamente zur Niederschrift eines Notars oder durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklä ...



8.6.2019

Enkel hatte keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch

Der Kläger hat in einem Rechtsstreit Pflichtteils- und ...



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