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Zurückbehaltungsrecht

Was ist das Zurückbehaltungsrecht?

Unter dem Zurückbehaltungsrecht versteht man ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht. Es erlaubt, eine geschuldete Leistung vorübergehend nicht zu erbringen, solange eine fällige Gegenleistung aus demselben rechtlichen Zusammenhang noch aussteht.

Die Pflicht zur Leistung entfällt dadurch nicht. Der Anspruch der Gegenseite bleibt bestehen und kann eingefordert werden, sobald die Gegenleistung erbracht ist.

Zweck und Funktion

Mit dem Zurückbehaltungsrecht soll verhindert werden, dass eine Partei ihre Leistung erbringen muss, obwohl ihr selbst noch ein durchsetzbarer Anspruch zusteht. Es dient dem Ausgleich der Interessen beider Seiten und schützt vor einer einseitigen Durchsetzung von Forderungen.

Voraussetzungen im Überblick

Voraussetzung ist, dass Leistungspflicht und Gegenanspruch in einem inneren Zusammenhang stehen. Außerdem muss der Gegenanspruch fällig und rechtlich durchsetzbar sein. Fehlt es daran, ist eine Leistungsverweigerung nicht gerechtfertigt und kann selbst rechtliche Folgen haben.

Abgrenzung zu ähnlichen Rechtsinstrumenten

Von dem Zurückbehaltungsrecht zu unterscheiden ist insbesondere die Einrede des nicht erfüllten Vertrags, die nur bei gegenseitigen Verträgen greift. Eine Aufrechnung führt dagegen zur Verrechnung von Forderungen und kann deren Erlöschen bewirken. Ein Pfandrecht geht noch weiter und kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar eine Verwertung ermöglichen.

Diese Unterschiede sind vor allem in Streitfällen von erheblicher Bedeutung.

Bedeutung im Erbrecht

Im erbrechtlichen Zusammenhang kann das Zurückbehaltungsrecht etwa bei der Herausgabe von Nachlassgegenständen oder bei offenen Ausgleichsansprüchen zwischen Miterben relevant werden. Gerade hier wird seine Reichweite häufig überschätzt.

Ob ein Zurückbehaltungsrecht tatsächlich besteht, hängt stets vom konkreten rechtlichen Zusammenhang ab und lässt sich nicht pauschal beurteilen.

Einordnung

Als rechtliches Instrument ist das Zurückbehaltungsrecht klar begrenzt. Es erlaubt keine dauerhafte Leistungsverweigerung, sondern lediglich eine zeitlich begrenzte Sicherung berechtigter Gegenansprüche.

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