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7.5.2018
Was kann der Rechtsanwalt für einen Testamentsentwurf abrechnen?

Geschäfts- oder Beratungsgebühr für die Erstellung eines Testaments

1. Nur Rechtsanwälte und Notare dürfen Testamente entwerfen

Wer ein Testament errichten und das Testament professionell formuliert haben möchte, kann entweder zum Rechtsanwalt oder zu einem Notar gehen. Andere Personen dürfen keine Rechtsberatung vornehmen. Insbesondere darf weder Ihre Bank, noch Ihr Steuerberater ein Testament entwerfen oder Sie hierzu rechtlich beraten.

2. Vergütungsgesetze

Der Entwurf einer letztwilligen Verfügung durch den Profi kostet Geld, gleich ob vom Notar oder Rechtsanwalt. Wird keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen, regelt das Gesetz die Höhe der Vergütung.  Für Notare sind die entstehenden Kosten im Gerichts- und Notarkostengesetzt (GNotKG) geregelt, während für Rechtsanwälte das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gilt (RVG).

3. Entwerfen eines Testaments nur Beratung oder Geschäftstätigkeit?

Lässt sich der Mandant durch den Rechtsanwalt beraten und ist er Verbraucher, kann die Beratung  maximal 250,00 € zzgl. Auslagen  und Mehrwertsteuern kosten (§ 32 RVG), da die entstehende Beratungsgebühr der Höhe nach durch das Gesetz gedeckelt ist. Will der Rechtsanwalt eine höhere Vergütung für eine Beratung haben, muss er dies mit seinem Mandanten ausdrücklich vereinbaren.
Etwas anderes gilt indes für eine Geschäftstätigkeit des Anwalts. Wird ein Auftrag zu einer Geschäftstätigkeit erteilt, gibt es keine Deckelung der Gebühren mehr. Hier richtet sich die Vergütung nach Nr. 2300 im Vergütungsverzeichnis (VV ) RVG und ist damit vom Gegenstandswert (= in der Regel das Vermögen des Testators) und dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit abhängig. Je höher der Wert, der der anwaltlichen Tätigkeit zugrunde liegt, desto höher die Gebühren. Nach dem Wortlaut des Gesetzes (Abschnitt 3, Vorbemerkung 2.3, Absatz 3 VV RVG) entsteht die Geschäftsgebühr beim Rechtsanwalt für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. Ob die Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der im Auftrag seines Mandanten ein Testament entwirft, eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG oder nur eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG auslöst, ist umstritten.

Der BGH hat sich jüngst mit dieser Streitfrage befasst.

4. Entscheidung des BGH (Urteil vom 22.02.2018 - IX ZR 115/17)

Der BGH hat entschieden, dass die auftragsgemäß auf den Entwurf eines Einzeltestaments beschränkte Tätigkeit eines Rechtsanwalts nur als Beratung und nicht als Betreiben eines Geschäfts zu vergüten ist. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Auftrag auf den Entwurf zweier aufeinander abgestimmter Testamente erstreckt. Auch darin wird keine Mitwirkung des Rechtsanwalts auf die Gestaltung eines Vertrags gesehen.

5. Konsequenzen der Entscheidung

Wird der Auftrag zum Entwurf eines oder mehrerer Einzeltestamente erteilt, kann maximal eine Beratungsgebühr in Höhe von 250,00 € netto für jedes Testament abgerechnet werden, wenn keine gesonderte Vergütungsvereinbarung getroffen wird.

6. Geschäftsgebühr bei Erbvertrag und wechselbezüglichen Ehegattentestamenten

Die Entscheidung des BGH gilt aber nur für Einzeltestamente, also nicht für letztwillige Verfügungen schlechthin. Beim auftragsgemäßen Entwurf und damit der Mitwirkung beim Abschluss eines Erbvertrages fällt immer eine Geschäftsgebühr an. Gleiches gilt auch beim Entwurf eines Ehegattentestaments , wenn dieses wechselbezügliche Verfügungen enthält.

Expertentipp zur Testamentsvergütung:

Da gerade beim Entwurf von letztwilligen Verfügungen der Wert des gesamten Vermögens  als Gegenstandswert herangezogen wird, können die gesetzlichen Gebühren für den Rechtsanwalt oder Notar sehr schnell sehr hoch ausfallen. Sprechen Sie daher vor der Erteilung eines Auftrages über die Höhe der dadurch ausgelösten Gebühren mit Ihrem Berater, wenn er dies nicht von sich selbst aus anspricht, damit Sie später nicht überrascht werden. Anders als der Notar, der nicht von den gesetzlichen Gebühren nach unten abweichen darf, kann der Rechtsanwalt eine Vergütungsvereinbarung für das Entwerfen einer letztwilligen Verfügung treffen und für seine außergerichtliche Tätigkeit eine andere Vergütung als vom Gesetz vorgesehen vereinbaren.



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