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26.7.2004

Formnichtigkeit des gesamten Testamentes wegen nicht unterschriebener Zusatzklausel

In einem "klassischen" Berliner Testament hatte ein Ehepaar sich zunächst wechselseitig und nach dem Tode des Längerlebenden die ehegemeinschaftlichen Kinder als Schlusserben eingesetzt. Nach den Unterschriften der beiden Eheleute wurde folgender Text eingefügt: "P.S. Der überlebende Teil darf nicht mehr heiraten!" Dieser Zusatz ist von den Eheleuten nicht nochmals unterzeichnet worden.

Das BayObLG hat den Zusatz als sog. Wiederverheiratungsklausel qualifiziert. Änderungen und Ergänzungen des Testaments, die von der Unterschrift des Erblassers räumlich gesehen nicht gedeckt sind, müssen grundsätzlich der Form des § 2247 BGB genügen und daher vom Erblasser besonders unterzeichnet werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen in Betracht, wenn Zusätze zwar unter die Unterschrift gesetzt werden, der Bezug zu dem über der Unterschrift stehenden Text aber so eng ist, dass dieser erst mit dem Zusatz sinnvoll wird. Eine solche Ausnahme liegt hier aber nicht vor, da die nicht erneut unterzeichnete Wiederverheiratungsklausel in das Alleinerbrecht des überlebenden Ehegatten eingreift und deshalb nicht nur eine Ergänzung oder Erläuterung des unterzeichneten Testamentstextes darstellt.

Das BayObLG hat weiter entschieden, dass die letztwillige Verfügung nicht durch Anwendung der §§ 139, 2085 BGB in einen formunwirksamen und einen wirksamen Bestandteil aufgespalten werden kann. Eine teilweise Aufrechterhaltung der letztwilligen Verfügung kommt nur in Frage, wenn diese in mehrere für sich selbständig bestehende Teile zerlegt werden kann. Daran fehlt es vorliegend, da eine wechselseitige Erbeinsetzung ohne gleichzeitige Geltung der Wiederverheira-tungsklausel dem übereinstimmenden Willen der Ehe-leute nicht entsprechen würde.

Praxishinweis: Nachträgliche Änderungen und Ergän-zungen des Testamentes, die von der Unterschrift des Testierenden räumlich gesehen nicht gedeckt sind, können zur Formunwirksamkeit des gesamten Testamentes führen. Hierauf sollte der Berater bereits bei der Gestaltung des ursprünglichen Testamentes ausdrücklich hinweisen.

(BayObLG, Beschluss vom 10.12.2003 - 1Z BR 71/03 = NJW-RR 2004, 939)



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