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01.07.0000
Vorsicht Steuerfalle - zinsloses Darlehen unter Freunden oder nichtehelichen Lebenspartnern kann gefährlich werden

Wer hätte das gedacht: Ein zinsloses Darlehen kann Einkommensteuer und Schenkungsteuer auslösen.

Ein zinsloses Darlehen unter guten Freunden, Lebenspartnern oder innerhalb der Familie kann sich schnell zur Steuerfalle entwickeln, je nach dem, wie der Darlehensvertrag ausgestaltet ist.

 

Fall: Die nichtverheirateten Partner Marie und Frank ziehen in ein neues Eigenheim, das Marie geerbt hat. Das Haus muss renoviert werden. Frank hat 100.000 € auf der hohen Kante liegen, für das er bei der Bank kaum Zinsen bekommt. Marie muss, wenn sie die Renovierung bezahlen will, ein Darlehen bei der Bank aufnehmen und hierfür viel höhere Zinsen bezahlen als Frank an Zinsen für sein Geld erhält. Die beiden kommen deshalb auf die Idee, dass Frank seiner Partnerin das notwendige Darlehen gewährt - er selber ist ja nicht Eigentümer des Hauses und möchte deshalb das Geld nicht ins Haus investieren. Zinsen will er dafür aber nicht haben, da er ja auch im Hause wohnt. Das Darlehen soll nach 10 Jahren zurückbezahlt werden.

Was Marie und Frank nicht wissen, ist, dass ein zinsloses Darlehen sowohl erhebliche einkommens- als auch schenkungssteuerliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für dessen Überlassung zur Nutzung zugesagt oder geleistet wird (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Hierunter fallen unter anderem zinslos gewährte Darlehen. Bei jeder Kapitalforderung, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zinslos gewährt wird, ist nach den Finanzgerichten der später gezahlte Betrag in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen (§ 12 Abs. 3 BewG).  Hiernach ist der Wert unverzinslicher Forderungen, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, der Betrag, der vom Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen verbleibt. Dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 % auszugehen. Bei der Rückzahlung des Darlehens wird also der Rückzahlungsbetrag vom Finanzamt in einen Tilgungs- (Kapital-) und einen Zinsanteil aufgeteilt. Der Zinsanteil unterliegt dann der Vermögens- bzw. Kapitalertragssteuer. Je später die Rückzahlung des Darlehens erfolgt, desto höher der Zinsanteil und damit die Einkommensteuer.
Des Weiteren kann ein zinsloses Darlehen Schenkungsteuer auslösen, da Schenkungen im steuerlichen Sinne jede freigiebige Zuwendung unter Lebenden ist, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die Rechtsprechung der Finanzgerichte unterstellt bei einem zinslosen Darlehen, dass dem Darlehensempfänger die Nutzungsmöglichkeit des Kapitals geschenkt wird und zwar wiederum mit einem Jahreswert von 5,5 % (z. B. BFH, Urteil vom 12. Juli 1979, Az.: II R 26/78). Die Schenkungssteuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bereits mit der zinslosen Überlassung des Kapitals (z.B. FG Düsseldorf vom 20.03.2012, 4 K 3143/12 Erb).

Lösung: Bei einer Darlehenslaufzeit von 10 Jahren und einem Zinssatz von 5,5 % ergibt sich ein Abzinsungsfaktor von 0,585. Das Darlehen ist daher in einen Zinsanteil von 41.500 € und einen Kapitalanteil von 58.500,00 € aufzuteilen. Der Zinsanteil in Höhe von 41.500 € unterliegt der Schenkungsteuer. Da Marie und Frank  in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben, beträgt der Freibetrag nur 20.000 € (§ 16 Nr. 7 ErbStG). 21.500 € sind daher mit dem persönlichen Steuersatz von 30 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG) zu versteuern. Es fallen durch die Darlehensgewährung 6.450,00 € Schenkungsteuer an. Bei der Rückzahlung des Darlehens besteht die  Gefahr, dass der Zinsanteil von 41.500,00 € zusätzlich noch der Einkommensteuer unterliegt. Ob es tatsächlich zu einer Doppelbesteuerung kommt, also Einkommen- und Schenkungsteuer zu zahlen ist, ist nicht geklärt. Es bestehen hier unterschiedliche Auffassungen der Senate des Bundesfinanzhofes (vgl. z.B. BFH ZEV 2012, 119 (keine Doppelbesteuerung), ZEV 2010, 326 (Doppelbesteuerung)).

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht: Aus den genannten Gründen sollten Darlehen nicht zinslos gewährt werden. Zur Vermeidung bzw. Minimierung von Steuern für die Darlehensgewährung sollte eine angemessene Gegenleistung vereinbart werden. Die Gegenleistung im obigen Beispielsfall könnte beispielsweise darin liegen, dass Frank für die Dauer der Partnerschaft als Gegenleistung ein unentgeltliches Mitwohnungsrecht an dem Haus eingeräumt wird. Sinnvoll ist es, dies schriftlich zu fixieren. Wenn die ersparten Zinsen und der Wert des eingeräumten Wohnungsrechts in einem ausgewogenen Wertverhältnis zueinander stehen, fällt keine Steuer an.



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