nach oben

Erbschaftsteuer auf einen Blick: Freibeträge, Höhe & Steuerbefreiungen

Wenn ein Erblasser stirbt und dessen Vermögen dann auf seine Nachkommen übergeht, müssen diese für den Fall, dass das Erbe den jeweils geltenden Erbschaftsteuerfreibetrag übersteigt, Erbschaftsteuern zahlen.

Wie diese berechnet werden, welche Ausnahmen es gibt und wie Sie Ihren Nachlass steueroptimiert vererben können, erfahren Sie hier.

Array

Autor dieser Seite:

Sven Klinger
Fachanwalt für Erbrecht und für Steuerrecht in Schwerin
Das Wichtigste in Kürze
  • Alles Rechtliche zur Erbschaftsteuer findet sich im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).
  • Jeder Erbe/Vermächtnisnehmer in Deutschland hat Anspruch auf einen Erbschaftsteuer-Freibetrag.
  • Die Höhe des Erbschaftsteuer-Freibetrags variiert je nach Verwandtschaftsgrad zwischen Erbe/Vermächtnisnehmer und Erblasser, wie in § 16 ErbStG festgelegt.
  • Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder bis zu einem Alter von 27 Jahren haben zusätzlich zum Erbschaftsteuer-Freibetrag Anspruch auf einen Versorgungsfreibetrag gemäß § 17 ErbStG.
  • Vor allem bei großen Vermögen lohnt sich eine frühzeitige und steueroptimierte Nachlassplanung beim erfahrenen Fachanwalt für Erbrecht.

1. Wie hängen Erbschafts- und Schenkungsteuer zusammen?

Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer werden oft in einem Atemzug genannt. Und tatsächlich sind die Erbschafts- und Schenkungsteuer zwei eng miteinander verbundene Steuerarten, die in Deutschland auf den Erwerb von Vermögen durch Erbschaft oder Schenkung erhoben werden. Beide Steuerarten folgen ähnlichen Prinzipien, aber mit entscheidenden Unterschieden in den Anwendungsfällen. Erbschaft- und Schenkungsteuer werden zudem parallel im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt.

Der wesentliche Unterschied zwischen der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer besteht darin, dass die Erbschaftsteuer beim Tod einer Person erhoben wird, also dann, wenn Vermögen auf die Erben übergeht, während die Schenkungsteuer gemäß § 7 ErbStG bereits zu Lebzeiten des Schenkers erhoben wird, wenn Vermögen verschenkt wird.

 

 Alles über Schenkungsteuer - Jetzt informieren!

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Wer frühzeitig anfängt, sein Erbe zu regeln, kann nicht nur den Verwaltungsaufwand für die Hinterbliebenen reduzieren, sondern auch die Übertragung von Vermögen steuerlich optimieren. Insbesondere bei großen Vermögen kann es sich lohnen, bereits zu Lebzeiten über Schenkungen im Rahmen des Freibetrags Vermögen zu übertragen und damit im Erbfall Erbschaftsteuern zu sparen. Dies kann unter Ausnutzung der in § 13 ErbStG geregelten Steuerbefreiungen erfolgen. Ein solches Vorgehen erfordert allerdings eine sorgfältige Planung und Beratung, um die gesetzlichen Möglichkeiten optimal zu nutzen.

 

Wenn Sie sich näher über eine steueroptimierte Vermögensübertragung informieren möchten, kontaktieren Sie jetzt Erbrechtsexperten in Ihrer Nähe und vereinbaren einen Termin für eine persönliche und individuell auf Sie zugeschnittene Beratung.

Erbrechtsexperte in Ihrer Nähe finden

2. Wie wird die Höhe der Erbschaftsteuer bestimmt?

Um die Höhe der Erbschaftsteuer zu bestimmen, sind folgende Schritte notwendig:

  1. Ermittlung des Gesamtwerts des Nachlasses: Zuerst wird der Wert aller Vermögenswerte, die der Verstorbene hinterlassen hat, erfasst. Dazu zählen Immobilien, Bargeld, Investitionen und persönliche Gegenstände, entsprechend § 10 ErbStG.
  2. Abzug von Schulden und Verbindlichkeiten: Vom Gesamtwert des Nachlasses werden Schulden und Nachlassverbindlichkeiten abgezogen, um den Netto-Nachlasswert zu ermitteln, gemäß § 10 Abs. 5 und 6 ErbStG. Dieser Schritt stellt sicher, dass nur das Nettovermögen, das tatsächlich vererbt wird, besteuert wird.
  3. Berücksichtigung der Freibeträge: Abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser werden Freibeträge angewendet, wie in § 16 ErbStG festgelegt. Diese bestimmen, welcher Teil des Erbes steuerfrei bleibt.
  4. Anwendung der Steuersätze: Nach Abzug der Freibeträge wird der verbleibende Betrag den entsprechenden Steuersätzen und Steuerklassen, die in §§ 19 bis 19a ErbStG definiert sind, zugeordnet. Die Steuerklasse und der Steuersatz hängen vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben ab.

Beispiel:

Angenommen, der Gesamtwert des Nachlasses beträgt 600.000 Euro und es bestehen Schulden in Höhe von 100.000 Euro. Für ein Kind des Erblassers, das einen Freibetrag von 400.000 Euro hat, würde die Berechnung wie folgt aussehen:

  • Gesamtwert des Nachlasses: 600.000 Euro
  • Abzug der Schulden: -100.000 Euro
  • Netto-Nachlasswert: 500.000 Euro
  • Abzug des Freibetrags für ein Kind: -400.000 Euro
  • Steuerpflichtiger Betrag: 100.000 Euro

Auf diesen steuerpflichtigen Betrag wird nun der entsprechende Steuersatz, abhängig von der Steuerklasse, angewendet, um die Erbschaftsteuer zu berechnen.

3. Welche Freibeträge gelten bei der Erbschaftsteuer?

Die Erbschaftsteuerfreibeträge spielen eine entscheidende Rolle bei der Berechnung der Erbschaftsteuer und dienen dazu, bestimmte Vermögenswerte bis zu einem gewissen Wert von der Besteuerung freizustellen. Derzeit gelten folgende Freibeträge, festgelegt in § 16 ErbStG:

  • Für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner beträgt der Erbschaftsteuerfreibetrag 500.000 Euro, was den finanziellen Schutz des überlebenden Partners sicherstellen soll.
  • Kinder und Stiefkinder des Erblassers, einschließlich Adoptivkinder, können einen Freibetrag von 400.000 Euro in Anspruch nehmen, um ihre Versorgung und Ausbildung zu gewährleisten.
  • Enkel profitieren von einem Freibetrag von 200.000 Euro, falls ihre Eltern zum Zeitpunkt des Erbfalls noch leben. Sollten die Eltern bereits verstorben sein, kann für Enkel unter Umständen der höhere Freibetrag für Kinder zur Anwendung kommen.
  • Eltern und Großeltern als Erben erhalten einen Freibetrag von 100.000 Euro, wenn sie Vermögen von ihren Kindern bzw. Enkelkindern erben.
  • Für Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder, Freunde und Bekannte gilt ein einheitlicher Freibetrag von 20.000 Euro. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass diese Personen in der Regel weniger eng mit dem Erblasser verbunden sind.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Freibeträge alle 10 Jahre neu in Anspruch genommen werden können, was insbesondere bei der Schenkungsteuer relevant ist.

Erbschaft und Stiefkinder – Was Sie wissen sollten

4. Welche Steuersätze gelten bei der Erbschaftsteuer?

Auf die Summe, die den Freibetrag übersteigt, müssen Erbschaftsteuern entrichtet werden. Dabei gilt: Je höher also der Wert des ererbten Vermögens über dem Freibetrag liegt, desto höher ist der anwendbare Steuersatz.

Es gibt allerdings verschiedene Steuerklassen, die sich ebenso wie die Freibeträge nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser und den Erben richten:

  • In der Steuerklasse I, zu der Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder (leibliche Kinder, Stiefkinder und Adoptivkinder), Enkelkinder, Eltern und Großeltern gehören, gibt es einen gestaffelten Steuersatz, der von 7 % bis 30 % reicht, je nach Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs.
  • Für die Steuerklasse II, zu der Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern sowie geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft gehören, beträgt der Steuersatz zwischen 15 % und 43 %, abhängig vom Wert des ererbten Vermögens.
  • In der Steuerklasse III, die alle übrigen Erben umfasst, liegt der Steuersatz zwischen 30 % und 50 %, wobei auch hier die Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs den genauen Steuersatz bestimmt.

Es gilt: Die Erbschaftsteuerfreibeträge können in den Steuerklassen unterschiedlich hoch sein. In der Steuerklasse I gibt es beispielsweise verschiedene Erbschaftsteuer-Freibeträge. Zudem haben Angehörige der Steuerklasse I einen höheren Erbschaftsteuer-Freibetrag als solche der Steuerklassen II und III.

5. Was gilt für die Erbschaftsteuer auf Immobilien?

Immobilien stellen oft einen wesentlichen Teil des Nachlasses dar und sind daher von großer Bedeutung für die Erbschaftsteuer. Der Verkehrswert der Immobilie, also der Wert, der bei einem Verkauf unter normalen Bedingungen erzielt werden könnte, wird zum Gesamtnachlasswert hinzugerechnet, entsprechend der Regelung in § 12 ErbStG.

Nach der Bewertung des Immobilienwerts werden der persönliche Freibetrag des Erben sowie gegebenenfalls der Versorgungsfreibetrag abgezogen, um den steuerpflichtigen Betrag zu ermitteln. Auf diesen Betrag werden die entsprechenden Erbschaftsteuern erhoben.

Besonderheiten für Familienheime: Eine wichtige Ausnahme betrifft Familienheime: Wird die Immobilie vom Erben als Hauptwohnsitz genutzt und dies für mindestens zehn Jahre beibehalten, kann unter bestimmten Umständen eine Befreiung von der Erbschaftsteuer gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG in Anspruch genommen werden. Diese Regelung gilt vorrangig für Ehepartner und Kinder des Erblassers. Für Kinder ist die Steuerbefreiung jedoch auf Wohnflächen bis zu 200 m² begrenzt.

Berücksichtigung von Versorgungs- und Wohnrechten: Darüber hinaus können Versorgungs- und Wohnrechte, wie das lebenslange Wohnrecht oder Nießbrauchrechte, den steuerpflichtigen Wert der Immobilie mindern. Die genaue Auswirkung dieser Rechte auf die Erbschaftsteuer ist abhängig von den individuellen Umständen des Erbfalls und sollte genau geprüft werden.

Lassen Sie sich professionell beraten: Finden Sie jetzt Ihren Erbrechtsexperten!


Angesichts der Komplexität der Materie ist es ratsam, sich von einem Erbrechtsexperten beraten zu lassen, der nicht nur bei der Bewertung von Immobilien, sondern auch bei der Nutzung möglicher Steuerbefreiungen und -ermäßigungen unterstützen kann. Ein Erbrechtsexperte in Ihrer Nähe ist Ihnen dabei gern behilflich!

Erbrechtsexperten in Ihrer Nähe

6. Was ist von der Erbschaftsteuer befreit?

Nicht jeder Bestandteil eines Nachlasses ist automatisch erbschaftsteuerpflichtig. Bestimmte Vermögensgegenstände und Zuwendungen genießen eine Steuerbefreiung, was die steuerliche Belastung für die Erben mindern kann.

Persönliche Gegenstände: Der persönliche Nachlass, zu dem Gegenstände des täglichen Gebrauchs wie Kleidung, Möbel, Hausrat und Bücher zählen, ist grundsätzlich von der Erbschaftsteuer befreit. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass solche Gegenstände oft einen mehr emotionalen als materiellen Wert haben.

Ausnahmen für wertvolle Gegenstände: Jedoch gibt es wichtige Ausnahmen von dieser Regel. Wertgegenstände innerhalb des persönlichen Nachlasses, wie hochwertiger Schmuck, Kunstwerke, Antiquitäten oder Sammlerstücke, sind nicht automatisch von der Steuer befreit. Der Wert dieser Gegenstände muss im Rahmen der Nachlassbewertung erfasst und kann steuerpflichtig sein, sofern sie bestimmte Wertgrenzen überschreiten.

Weitere Steuerbefreiungen: Neben den persönlichen Gegenständen gibt es weitere Steuerbefreiungen, die unter bestimmten Umständen greifen können. Dazu zählen beispielsweise Zuwendungen für den angemessenen Unterhalt oder die Ausbildung (§ 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG) sowie bestimmte sachliche Befreiungen wie die für Familienheime unter Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG), die unter gewissen Voraussetzungen komplett steuerfrei vererbt werden können.

Wichtig

Die genaue Bewertung, welche Gegenstände steuerbefreit sind und welche nicht, kann komplex sein und hängt oft von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab. Es wird empfohlen, bei Unklarheiten oder zur Klärung spezifischer Fragen eine fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen.

 

Erbrechtsexperte in Ihrer Nähe finden

7. Was ist der Versorgungsfreibetrag in Bezug auf die Erbschaftsteuer?

Der Versorgungsfreibetrag ist ein wichtiger Bestandteil des Erbschaftsteuerrechts, der dazu dient, die finanzielle Belastung der Hinterbliebenen zu mindern. Gemäß § 17 ErbStG gewährt dieser Freibetrag einen steuerfreien Betrag auf bestimmte Teile des Erbes, der speziell für die Versorgung der Hinterbliebenen vorgesehen ist.

Begünstigte Personen sind überlebende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner sowie Kinder, inklusive Stief- und Enkelkinder, besonders wenn deren Eltern verstorben sind. Der Freibetrag soll dazu beitragen, den finanziellen Unterhalt der Hinterbliebenen sicherzustellen.

Die Höhe des Versorgungsfreibetrags variiert je nach dem Verhältnis zum Erblasser und ist wie folgt gestaffelt:

Empfänger  Höhe des Freibetrags in €
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
265.000
Kinder bis 5 Jahren 52.000
Kinder von 6-10 Jahren
41.000
Kinder von 11-15 Jahren 30.700
Kinder von 16-20 Jahren 20.500
Kinder von 21 bis 27 Jahren 10.300

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Neben dem Versorgungsfreibetrag bietet das Erbschaftsteuerrecht weitere Möglichkeiten, die Steuerlast zu mindern:

  • Pflegefreibetrag: Personen, die den Erblasser vor dessen Tod mindestens ein Jahr lang gepflegt haben, können einen Pflegefreibetrag von 20.000 Euro in Anspruch nehmen. Diese Regelung, festgelegt in § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG, soll die persönliche Fürsorge und Unterstützung in den letzten Lebensmonaten des Erblassers anerkennen. Um diesen Freibetrag geltend zu machen, sind in der Regel Nachweise über die Pflegetätigkeit erforderlich.
  • Abzug von Nachlassverbindlichkeiten: Weiterhin können sogenannte Nachlassverbindlichkeiten, zu denen unter anderem auch Beerdigungskosten und andere mit dem Todesfall verbundene Aufwendungen zählen, vom Bruttowert des Nachlasses abgezogen werden. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG ist hierfür ein Pauschalbetrag von 10.300 Euro vorgesehen, der unabhängig von den tatsächlichen Kosten angesetzt werden kann und so zu einer weiteren Minderung der Erbschaftsteuer führt.

 

Wichtig: Die Nutzung dieser Freibeträge und Abzüge kann je nach individueller Situation variieren. Eine genaue Prüfung und fachkundige Beratung sind daher essenziell, um alle steuerlichen Entlastungsmöglichkeiten optimal zu nutzen.

8. Wie kann ich die Erbschaftsteuer legal minimieren?

Viele Erblasser möchten wissen, wie sie die Erbschaftsteuer legal reduzieren können, um sicherzustellen, dass ihr Vermögen möglichst vollständig bei den Erben ankommt. Es gibt verschiedene legale Methoden, um die Steuerlast zu verringern:

  • Vermögensübertragung zu Lebzeiten: Durch gezielte Schenkungen innerhalb der gesetzlich festgelegten Freibeträge, die gemäß § 14 ErbStG alle 10 Jahre neu genutzt werden können, lässt sich Vermögen steuerlich günstig auf die nächste Generation übertragen. Eine vorausschauende Planung ermöglicht es, diese Freibeträge optimal auszuschöpfen.
  • Nutzung von Freibeträgen und Versorgungsfreibeträgen: Die vollständige Ausschöpfung der persönlichen Freibeträge, wie in § 16 ErbStG definiert, und der Versorgungsfreibeträge für nahe Angehörige kann die Steuerbelastung deutlich reduzieren.
  • Erbrechtliche Gestaltungen: Die sorgfältige Planung des Testaments oder des Erbvertrags ermöglicht es, die erbschaftsteuerlichen Regelungen zu Ihrem Vorteil zu nutzen. Hierbei können z.B. Vor- und Nacherbschaft oder die Einsetzung von Testamentsvollstreckern eine Rolle spielen.
  • Nutzung von Steuerbefreiungen und Begünstigungen: Bestimmte Vermögensarten wie Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen genießen unter bestimmten Bedingungen Steuerprivilegien. Die Regelungen hierzu finden sich in den §§ 13a und 13b ErbStG und erfordern eine genaue Prüfung der Voraussetzungen.
  • Beratung durch Erbrechtsexperten: Angesichts der Komplexität des Erbschaftsteuerrechts und der Vielzahl individueller Gestaltungsmöglichkeiten ist eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Steuerberater unerlässlich, um die persönlich beste Strategie zur Steuerminimierung zu entwickeln.

Tipp

Frühzeitige Planung und regelmäßige Überprüfung der Vermögenssituation sowie der steuerlichen Rahmenbedingungen sind essenziell, um steuerliche Nachteile zu vermeiden und die Möglichkeiten zur Steuerminimierung voll auszuschöpfen.

9. Muss ich eine Erbschaftsteuererklärung abgeben?

Nach dem deutschen Erbschaftsteuerrecht ist jeder Erbe dazu verpflichtet, den Erhalt einer Erbschaft dem Finanzamt zu melden. Diese Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob Steuern anfallen oder nicht und muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme von der Erbschaft erfolgen, wie § 30 ErbStG klarstellt.

In vielen Fällen wird das Finanzamt nach Eingang der Anzeige eine Erbschaftsteuererklärung anfordern, um die steuerlichen Verhältnisse präzise prüfen zu können. Diese Aufforderung ergibt sich aus § 31 ErbStG und richtet sich nach den individuellen Umständen des Erbfalls.

Wichtig zu beachten ist:

  • Die Frist für die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung beginnt mit dem Tag, an dem Sie vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert werden. In der Regel wird eine Frist von vier Monaten gewährt, die jedoch in begründeten Fällen verlängert werden kann.
  • Die Erbschaftsteuererklärung erfordert eine detaillierte Aufstellung aller ererbten Vermögenswerte und Schulden. Hierfür ist es oft sinnvoll, fachkundige Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um alle relevanten Angaben korrekt und vollständig zu erfassen.
  • Nichtanzeige einer Erbschaft oder das Versäumnis der Abgabe einer angeforderten Erbschaftsteuererklärung kann zu Schätzungen durch das Finanzamt und möglichen Säumniszuschlägen führen.

Expertentipp vom Anwalt für Erbrecht

Wenn Sie unsicher sind, ob und wie Sie eine Erbschaftsteuererklärung abgeben sollen, oder Hilfe bei der Erstellung benötigen, empfiehlt es sich, rechtzeitig einen Erbrechtsexperten oder Steuerberater zu konsultieren. Diese können nicht nur bei der Erstellung der Erklärung unterstützen, sondern auch dabei helfen, mögliche Steuervorteile voll auszuschöpfen.

10. Welche Fristen gelten in Bezug auf die Erbschaftsteuer?

Die Entrichtung der Erbschaftsteuer ist zeitlich geregelt. Nach Erhalt des Steuerbescheids vom Finanzamt haben die Erben in der Regel zwischen einem und drei Monaten Zeit, um die festgesetzte Steuer zu begleichen. Diese Frist kann in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls variieren.

Für Erbschaften, die eine hohe Steuerlast nach sich ziehen, besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Stundung oder Ratenzahlung zu beantragen. Ein solcher Antrag sollte zeitnah nach Erhalt des Steuerbescheids gestellt werden, um Zinsen und Säumniszuschläge zu vermeiden.

Erbschaftsteuer: Das kann ein Fachanwalt für Erbrecht für Sie tun

Ein Fachanwalt für Erbrecht kann Ihnen in vielen Bereichen rund um die Erbschaftsteuer beratend zur Seite stehen:

  • Beratung zu steueroptimierten Nachlassplanungen: Entwicklung von Strategien, um die steuerliche Belastung für die Erben zu minimieren.
  • Prüfung der Steuerpflicht und Berechnung der Erbschaftsteuer: Ermittlung der steuerlichen Last und Identifizierung möglicher Freibeträge und Abzüge.
  • Überprüfung von Steuerbefreiungen und Freibeträgen: Analyse, inwieweit bestimmte Vermögenswerte oder persönliche Situationen Steuererleichterungen ermöglichen.
  • Unterstützung bei der rechtzeitigen Abgabe der Erbschaftsteuererklärung: Hilfe bei der Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen und fristgerechten Einreichung.
  • Einreichung von Anträgen auf Steuerstundung oder Ratenzahlung: Unterstützung bei der Antragstellung, um finanzielle Engpässe zu überbrücken.
  • Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen zur Minimierung der Erbschaftsteuer: Optimierung der testamentarischen Verfügungen, um die steuerlichen Folgen zu reduzieren.

Tipp: Eine frühzeitige und umfassende Beratung durch einen Erbrechtsexperten kann dabei helfen, die erbschaftsteuerlichen Belastungen zu minimieren und den Nachlass gemäß den Wünschen des Erblassers zu regeln.

Erbrechtsexperte in Ihrer Nähe finden

Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. Erbrechtsmediation Erbrechtsakademie