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Nießbrauch & Nießbrauchrecht – Rechtliches und Tipps für Nießbrauchgeber und Nießbrauchnehmer

Der Nießbrauch ist ein rechtliches Konzept, das es ermöglicht, die Nutzung einer Immobilie zu gewähren, während das Eigentum bei einer anderen Person liegt. Dies ist besonders relevant bei Schenkungen oder Übertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, wenn Eltern ihren Kindern das Eigentum übertragen, aber weiterhin in der Immobilie wohnen möchten.

Der Nießbrauch, der im Grundbuch eingetragen wird, erlaubt es dem Nießbraucher, die Immobilie zu bewohnen oder zu vermieten. Er ist jedoch nicht vererbbar oder veräußerbar und erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers. Zudem kann der Nießbrauch steuerliche Vorteile bieten und zur erheblichen Steuerersparnis führen.

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Autor dieser Seite:

Maximilian Maar
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Nießbrauch kurz zusammengefasst:
  • Mit Nießbrauch ist das Recht gemeint, die Nutzungen einer Sache oder eines Rechts zu ziehen.
  • Ein Nießbrauchrecht ist weder veräußerbar noch vererbbar.
  • Es gibt verschiedene Formen des Nießbrauchs, darunter den Vorbehaltsnießbrauch, den Zuwendungsnießbrauch und den Quotennießbrauch.
  • Eigentümer und Nießbrauchnehmer sollten im aufgesetzten und notariell beurkundeten Nießbrauchvertrag genaue Regelungen hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten treffen, um Streit zu vermeiden.
  • Der Nießbrauch hat sowohl erbschaftsteuerliche und schenkungssteuerliche sowie einkommenssteuerliche Relevanz.

1. Was versteht man unter dem Begriff 'Nießbrauch' im Erbrecht?

Der Nießbrauch ist ein spezielles Nutzungsrecht, das im 3. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unter dem Titel 'Sachenrecht' in den §§ 1030 bis 1089 geregelt ist. Es handelt sich dabei um ein unveräußerliches und unvererbliches Recht, die Nutzungen einer Sache oder eines Rechts zu ziehen, wie es in § 100 BGB definiert ist.

Die genaue Ausgestaltung des Nießbrauchs ist in § 1030 BGB festgelegt. Hier wird beschrieben, dass eine Sache so belastet werden kann, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen. Es ist auch möglich, den Nießbrauch durch den Ausschluss einzelner Nutzungen zu beschränken.

Ein Nießbrauch kann an Sachen (§§ 1030-1067 BGB), Rechten (§§ 1068-1084 BGB) und Vermögen (§§ 1085-1089 BGB) gewährt werden. Die Person, die den Nießbrauch erhält, wird umgangssprachlich auch als Nutznießer bezeichnet.

2. Wie entsteht ein Nießbrauch, welche Ausgestaltungen gibt es und wie kann er beendet werden?

Der Nießbrauch entsteht durch die Bestellung in verschiedenen Formen, die jeweils spezifische Anforderungen und Auswirkungen haben. Dazu gehören der Zuwendungsnießbrauch, bei dem das Nießbrauchsrecht an eine andere Person übertragen wird; der Vorbehaltsnießbrauch, bei dem der Eigentümer sich das Nießbrauchsrecht vorbehält; der nachrangige Nießbrauch, der erst nach einem anderen Recht wirksam wird; der Bruchteilsnießbrauch, der nur einen Teil des Eigentums betrifft; und der Quotennießbrauch, der auf einen bestimmten Prozentsatz des Eigentums beschränkt ist.

Die Bestellung eines Nießbrauchsrechts erfordert einen notariell beurkundeten Vertrag. In diesem Vertrag muss genau festgelegt werden, auf welches Gut das Nutzungsrecht angewendet wird, ob der Nießbrauch entgeltlich, unentgeltlich oder teilentgeltlich gewährt wird, wie lange der Nießbrauch gilt und welche Rechte und Pflichten dem Eigentümer bzw. dem Nießbraucher zukommen.

Die Beendigung des Nießbrauchs kann auf verschiedene Weisen erfolgen. Einvernehmlich können beide Parteien jederzeit die Löschung des Nießbrauchs beschließen. Zudem kann der Nießbrauch aufgehoben werden, wenn der Nießbraucher seinen Pflichten nicht nachkommt oder in einer Weise handelt, die das Eigentum gefährdet. Schließlich erlischt das Nießbrauchsrecht automatisch mit dem Tod des Nießbrauchsberechtigten.

Hinweis

Es ist wichtig, sich bei der Bestellung und Beendigung eines Nießbrauchsrechts rechtlich beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass alle Aspekte korrekt behandelt werden und unerwünschte Konsequenzen vermieden werden. Lassen Sie sich von uns rechtlich beraten und vermeiden Sie unerwünschte Konsequenzen.

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3. Welche Rechte und Pflichten habe ich als Nießbraucher?

Rechten des Nießbrauchsberechtigten

Zu den Rechten des Nießbrauchsberechtigten gehört in erster Linie das Nutzungsrecht. Dies bedeutet, dass der Nießbrauchsberechtigte die belastete Sache oder das belastete Recht in vollem Umfang nutzen darf. Bei einer Immobilie kann das beispielsweise das Recht zur Vermietung und der Erhalt der daraus resultierenden Mieteinnahmen sein. Im Gegensatz zum Wohnrecht, das nur das Recht zur persönlichen Nutzung der Immobilie beinhaltet, erlaubt der Nießbrauch auch die Vermietung und Verpachtung der Immobilie und den Erhalt der daraus resultierenden Vorteile. Der Nießbrauchsberechtigte hat das Recht, die Früchte der Sache zu ziehen, das heißt, er kann alle Erträge, die die Sache hervorbringt, für sich beanspruchen.

Pflichten des Nießbrauchsberechtigten

Die Pflichten des Nießbrauchsberechtigten sind ebenso umfangreich. Eine der wichtigsten Pflichten ist die Erhaltungspflicht. Das bedeutet, dass der Nießbrauchsberechtigte dafür verantwortlich ist, die Substanz der Sache zu erhalten. Er darf die Sache nicht durch sein Handeln oder Unterlassen verschlechtern oder zerstören. Bei einer Immobilie beinhaltet dies beispielsweise die Durchführung notwendiger Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen. Darüber hinaus muss der Nießbrauchsberechtigte die laufenden Kosten der Sache tragen, wie etwa Betriebskosten, Versicherungsbeiträge oder ähnliches.

Die Kosten für wertsteigernde Sanierungsmaßnahmen hat dagegen der Eigentümer zu tragen.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Nießbrauchsberechtigte sein Recht nicht veräußern oder vererben kann. Das Nießbrauchsrecht ist streng persönlich und erlischt mit dem Tod des Nießbrauchsberechtigten.

4. Welche Auswirkungen hat der Nießbrauch auf Erbangelegenheiten?

Auswirkungen auf die Erbfolge

Der Nießbrauch hat erhebliche Auswirkungen auf die Erbfolge. Stellen Sie sich vor, ein Elternteil möchte sein Haus an sein Kind übertragen, möchte aber weiterhin darin wohnen. Hier kommt der Nießbrauch ins Spiel. Der Elternteil kann das Eigentum an dem Haus an das Kind übertragen und sich gleichzeitig ein Nießbrauchsrecht einräumen lassen. Das bedeutet, dass das Kind zwar rechtlich Eigentümer des Hauses wird, der Elternteil aber das Recht behält, das Haus zu nutzen, solange er lebt. Dies ermöglicht es dem Elternteil, die Kontrolle über das Haus zu behalten, während er gleichzeitig die (spätere) Erbfolge regelt.

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Verfügungen über das belastete Vermögen

Die Verfügbarkeit des belasteten Vermögens wird durch den Nießbrauch ebenfalls beeinflusst. Während der Nießbrauch besteht, kann der Eigentümer das belastete Vermögen nicht ohne Zustimmung des Nießbrauchsberechtigten veräußern. Dies bedeutet, dass das Kind in unserem Beispiel das Haus nicht verkaufen kann, solange der Elternteil lebt und das Nießbrauchsrecht besteht. Dies kann die Flexibilität des Eigentümers in Bezug auf das Vermögen einschränken und sollte bei der Entscheidung für einen Nießbrauch berücksichtigt werden.

Steuerliche Aspekte 

Der Nießbrauch hat auch steuerliche Auswirkungen. Bei der Berechnung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer wird der Wert des Nießbrauchs vom Wert des Vermögens abgezogen. Dies kann dazu führen, dass weniger Steuern anfallen. In unserem Beispiel würde das bedeuten, dass das Kind weniger Schenkungssteuer auf das Haus zahlen müsste, weil der Wert des Nießbrauchs vom Wert des Hauses abgezogen wird. Allerdings können auch einkommensteuerliche Aspekte relevant sein, insbesondere wenn das belastete Vermögen Erträge generiert. Wenn der Elternteil beispielsweise beschließt, das Haus zu vermieten, müsste er Einkommensteuer auf die Mieteinnahmen zahlen.

Es ist wichtig, sich bei der Planung und Ausgestaltung lebzeitiger Schenkungen und Übertragungen und der Erbfolge sowie der Einräumung eines Nießbrauchsrechts rechtlich beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass alle Aspekte korrekt berücksichtigt werden. Unsere Kanzlei steht Ihnen dabei gerne zur Seite.

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5. Welche steuerlichen Aspekte genau sind mit einem Nießbrauch an einer Immobilie verbunden?

Ein Nießbrauch an einer Immobilie kann verschiedene steuerliche Auswirkungen haben. Diese betreffen sowohl die Einkommensteuer als auch die Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Einkommensteuer

  1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Wenn der Nießbraucher das Recht hat, die Immobilie zu vermieten und die Mieteinnahmen zu behalten, müssen diese Einnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuert werden (§ 21 EStG).
  2. Abschreibungen: Der Nießbraucher kann Abschreibungen für Abnutzung (AfA) geltend machen, wenn er die Immobilie vermietet. Die Abschreibungen mindern das zu versteuernde Einkommen.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

  1. Wertminderung durch Nießbrauch: Bei der Berechnung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer wird der Wert der Immobilie durch den Nießbrauch gemindert. Der Nießbrauch wird dabei als sogenannter "Vorbehaltsnießbrauch" behandelt. Der Wert des Nießbrauchs wird vom Wert der Immobilie abgezogen, wodurch sich die Steuerlast verringert (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
  2. Nießbrauch als Schenkung: Wird ein Nießbrauch unentgeltlich eingeräumt, kann dies als Schenkung angesehen werden, die der Schenkungsteuer unterliegt. Der Wert des Nießbrauchs wird dabei nach der sogenannten "Sterbetafel" berechnet.
  3. Nießbrauch im Testament: Wenn der Nießbrauch in einem Testament festgelegt wird, wird er als Teil des Erbes betrachtet. Der Wert des Nießbrauchs wird vom Wert des Erbes abgezogen, bevor die Erbschaftsteuer berechnet wird. Dies kann dazu führen, dass die Erbschaftsteuerlast für den Erben reduziert wird. Der Nießbrauchsberechtigte selbst ist jedoch nicht erbschaftsteuerpflichtig.

Es ist wichtig zu beachten, dass die steuerlichen Aspekte des Nießbrauchs komplex sind und von vielen individuellen Faktoren abhängen. Daher ist es ratsam, sich von einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt beraten zu lassen.

6. Nießbrauch oder Wohnrecht - Welche Option ist die richtige für mich?

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Die Entscheidung zwischen Nießbrauch und Wohnrecht kann eine Herausforderung sein, da beide Optionen ihre Vor- und Nachteile haben. Der Hauptunterschied zwischen den beiden liegt in der Art und Weise, wie sie genutzt werden können.

Ein Nießbrauch gibt dem Berechtigten das Recht, die Immobilie zu nutzen und die daraus resultierenden Erträge, wie z.B. Mieteinnahmen, für sich zu beanspruchen. Dies kann besonders vorteilhaft sein, wenn die Immobilie vermietet werden soll.

Ein Wohnrecht hingegen erlaubt es dem Berechtigten nur, die Immobilie selbst zu nutzen. Dieses Recht kann nicht auf Dritte übertragen werden. Der Nießbraucher selbst kann die Immobilie dann auch nicht vermieten. Bei der Entscheidung zwischen Nießbrauch und Wohnrecht sollten Sie Ihre persönlichen Umstände und Ziele berücksichtigen. Es ist ratsam, sich von einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass Sie die für Sie beste Entscheidung treffen.

Entscheidungshilfe für Ihr Erbe: Beratung zu Nießbrauch und Wohnrecht

Sie stehen vor der Entscheidung zwischen Nießbrauch und Wohnrecht und sind sich unsicher, welches für Ihre individuellen Umstände und Ziele besser geeignet ist? Lassen Sie sich jetzt von unserem erfahrenen Team spezialisierter Anwälte für Erbrecht beraten!

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7. Wie beeinflusst der Nießbrauch den Pflichtteil im Erbrecht?

Der Nießbrauch kann erhebliche Auswirkungen auf den Pflichtteil im Erbrecht haben. Der Pflichtteil ist der gesetzlich festgelegte Mindestanteil am Erbe, der bestimmten nahen Verwandten wie Kindern und Ehepartnern zusteht, wenn sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.

Wenn ein Nießbrauch auf eine Immobilie oder ein anderes Vermögen bestellt wird, kann dies den Wert des Erbes und damit auch den Pflichtteil mindern. Denn für die Berechnung des Pflichtteils wird der Wert des Erbes zum Zeitpunkt des Erbfalls herangezogen. Ist das Erbe mit einem Nießbrauch belastet, wird der Wert des Nießbrauchs vom Wert des Erbes abgezogen. Dies kann dazu führen, dass der Pflichtteil geringer ausfällt.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Nießbrauch den Pflichtteil nicht vollständig ausschließen kann. Selbst wenn das gesamte Erbe mit einem Nießbrauch belastet ist, haben pflichtteilsberechtigte Personen immer noch Anspruch auf ihren gesetzlichen Mindestanteil.

Zudem kann die Bestellung eines Nießbrauchs unter Umständen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Dies ist der Fall, wenn der Erblasser den Nießbrauch innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod bestellt hat, um den Pflichtteil zu mindern. In diesem Fall können pflichtteilsberechtigte Personen verlangen, dass der Wert des Nießbrauchs dem Erbe hinzugerechnet wird.

Die Regelungen rund um den Nießbrauch und den Pflichtteil sind komplex und hängen von vielen individuellen Faktoren ab. Daher ist es ratsam, sich von einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt beraten zu lassen.

 Pflichtteilsrecht & Pflichtteilsanspruch - Rechte und Ansprüche des Enterbten

8. Wie funktioniert der Nießbrauch bei mehreren Immobilien oder Grundstücken?

Der Nießbrauch kann nicht nur auf eine einzelne Immobilie oder ein einzelnes Grundstück, sondern auch auf mehrere Immobilien oder Grundstücke bestellt werden. In diesem Fall spricht man von einem sogenannten Gesamtnießbrauch.

Beim Gesamtnießbrauch wird das Nießbrauchsrecht auf das gesamte Vermögen oder auf einen bestimmten Vermögenskomplex, wie beispielsweise mehrere Immobilien oder Grundstücke, bestellt. Der Nießbrauchsberechtigte hat dann das Recht, die Nutzungen aus allen belasteten Vermögensgegenständen zu ziehen.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Gesamtnießbrauch in der Praxis oft komplexer ist als der Nießbrauch an einer einzelnen Immobilie oder einem einzelnen Grundstück. So kann es beispielsweise schwieriger sein, die Erhaltungspflichten zu erfüllen, wenn mehrere Immobilien oder Grundstücke betroffen sind. Zudem kann die steuerliche Behandlung des Gesamtnießbrauchs komplexer sein, insbesondere wenn die belasteten Vermögensgegenstände unterschiedliche Erträge erzeugen.

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Ob es um die Bestellung des Gesamtnießbrauchs auf mehrere Immobilien oder Grundstücke geht, oder Sie einfach weitere Informationen zu dieser komplexen Option wünschen - wir helfen Ihnen, Licht ins Dunkel zu bringen.

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Was kann ein Erbrechtsexperte beim Thema Nießbrauch für Sie tun?

Es gibt viele Gründe, eine Vermögensübertragung zu Lebzeiten vorzunehmen, sich aber selbst das Recht vorzubehalten, über die Sache zu verfügen. Wenn Sie die vorweggenommene Erbfolge mit einem Nießbrauchrecht verbinden möchten, sollten Sie die Hilfe eines Fachanwalts für Erbrecht in Ihrer Nähe in Anspruch nehmen. Dieser kann Ihnen helfen, individuelle Regelungen für den Nießbrauch zu treffen und vertraglich festzuhalten.

Außerdem kann ein Fachanwalt für Erbrecht im Hinblick auf den Nießbrauch Folgendes für Sie tun

  • Ihnen helfen, ein im Grundbuch eingetragenen Nießbrauch Dritten gegenüber durchzusetzen,
  • einen wasserdichten Nießbrauchvertrag aufsetzen, in dem die Rechte und Pflichten von Eigentümer und Nießbrauchnehmer genau bestimmt sind,
  • Ihnen beim Berechnen des Nießbrauchs beziehungsweise der Ermittlung des Kapitalwerts behilflich sein und
  • Sie bei Fragen zu den unterschiedlichen Formen des Nießbrauchs beraten.

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