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Erbauseinandersetzung

Sind in einem Erbfall mehrere Erben vorhanden, bilden diese zunächst eine Erbengemeinschaft. Diese muss auseinandergesetzt werden, wenn z.B. Grundstücke oder einzelne Nachlassgegenstände endgültig einzelnen Miterben zukommen sollen. Es muss also eine Regelung zwischen allen Erben getroffen erden, wie der Nachlass auseinanderzusetzen ist. Dies bietet häufig Anlass zu Streit. Treten hier Probleme auf, kann dies schnell und relativ günstig im Rahmen einer Mediation geregelt werden. Gibt es keine Einigung, kann ein Teilungsplan erstellt werden. Dies der Vorschlag eines Miterben darüber, wie nach seiner Vorstellung der Nachlass auseinandergesetzt werden soll. Gibt es hierüber keine Einigung, kann auf Zustimmung zum Teilungsplan geklagt werden.

Ein Erblasser kann in einem Testament aber auch anordnen, dass eine Erbengemeinschaft insgesamt oder an einzelnen Gegenständen, z.B. einem bestimmten Grundstück ausgeschlossen wird. Dieses Auseinandersetzungsverbot endet in der Regel nach 30 Jahren. Der Erblasser kann aber das Ende des Verbotes an den Eintritt bestimmter Ereignisse knüpfen, die in der Person eines Miterben liegen, so dass es praktisch auch zu längeren Auseinandersetzungsverboten kommen kann

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Erbauseinandersetzung"

17.10.2012

Miterben dürfen Unterlagen nur gemeinsam einsehen

Wer einer Erbengemeinschaft gegenüber zur Einsichtnahme in seine Unterlagen verurteilt ist, muss diese Einsichtnahme allen Miterben gegenüber gleichzeitig ge ...
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19.9.2012

Nachlassverwaltung hilft nicht gegen Passivität der Miterben

Nachlassverwaltung hilft nicht gegen Passivität der Miterben Einem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 22.März 2012 (I-3 Wx 24/12) lag folgender Fall zugrunde: ...
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22.4.2010

Kosten der Erbauseinandersetzung sind steuerlich abzugsfähig

Am 09.12.2009 hat der Bundesfinanzhof dass Kosten einer Erbauseinandersetzung im Sinne von § 10 V Nummer 3 ErbStG steuerlich geltend gemacht werden können. ...
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