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Gemischte Schenkung

Überlässt eine Person einer anderen Person zum Beispiel einen Gegenstand oder Geld, ohne dafür eine Gegenleistung zu verlangen, bezeichnet man dies als Schenkung.

Eine Schenkung ist ein sogenannter zweiseitiger Vertrag. Zu der Wirksamkeit bedarf es des Angebots des Schenkers und der Annahme dieses Angebots durch den Beschenkten. Eine Schenkung ist grundsätzlich nur wirksam, wird sie in einem notariellen Vertrag vereinbart. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der geschenkte Gegenstand oder das geschenkte Geld den Beschenkten übergeben ist und dieser es entgegengenommen hat (so genannte Handschenkung).

Unter »Gemischter Schenkung« versteht man eine sogenannte teilunentgeltliche Überlassung. Der Schenker überlässt den Schenkungsgegenstand dem Beschenkten also nicht gänzlich ohne Gegenleistung. Er verlangt vielmehr eine Gegenleistung, die dem Wert des Geschenks nicht entspricht.

Er gibt den Gegenstand also »unter Wert« her. Damit liegt eine Mischform zwischen entgeltlichem Rechtsgeschäft (Kauf oder Tausch) und unentgeltlichem Rechtsgeschäft (Schenkung) vor.

 

Gemischte Schenkung im Erbfall

Gemischte Schenkungen sind insbesondere für bei der Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen zu beachten. Gibt der Erblasser zu Lebzeiten aus seinem Vermögen etwas an eine dritte Person weg und erhält er dafür zwar eine Gegenleistung, entspricht diese aber nicht dem tatsächlichen Wert, dann ist der darüberhinausgehende, nicht mit einer Gegenleistung abgegoltene Wert eine Schenkung, die einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen kann.

  Lesen Sie auch: Der Pflichtteilsergänzungsanspruch - Auswirkungen von Schenkungen auf den Pflichtteil

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