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Mitteilungspflicht von Banken im Erbfall

Banken müssen dem Erbschaftsteuerfinanzamt innerhalb eines Monat ab Kenntnis vom Tod eines Kunden Mitteilung über seine Kontenstände, sein Depot, sein Schließfach einschließlich Versicherungssumme und auch Verträge zugunsten Drittter machen. Diese Pflicht entfällt nach § 1 Abs. 4 der Erbschaftssteuer - Durchführungsverordnung in der Fassung vom 29.06.2015 nur, wenn der Wert der verwahrten Wirtschaftsgüter 5.000,00 € nicht übersteigt. Das Erbschaftsteuerfinanzamt seinerseits macht Kontrollmitteilungen an das Einkommensteuerfinanzamt des Erblassers und des/der Erben, wenn der Barnachlass 50.000 €  oder der Reinnachlass 250.000 € übersteigt.

Beispiel zur Mitteilungspflicht von Banken im Erbfall:

Der Erbasser E hat bei der Sparkasse in Koblenz ein Girokonto, einen Sparbrief über 10.000,00 € und ein Schließfach mit einem vereinbarten Versicherungswert von 20.000,00 €. Auf dem Girokonto befinden sich am Todestag des E 808,00 €.

Die Bank teilt dem für ganz Rheinland-Pfalz zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt in Kusel in der Erbfallmeldung den Kontostand des Girokontos am Todestag, das vorhandensein des Sparbriefes über 10.000,00 € einschließlich der bis zum Todestag angefallenen Zinsen und den Versicherungswert des Schließfaches des Erblassers mit. Damit ist der Mitteilungspflicht der Bank im Erbfall genüge getan.

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