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Banken und Erbrecht

Für keine Bank oder Sparkasse ist es einfach, sich korrekt zu verhalten, wenn ein Kunde gestorben ist und keinen Bevollmächtigten eingesetzt hat. Kein Geldinstitut lässt sich gerne nachsagen, das Geld seiner Kunden zu veruntreuen. Angehörige und Erben können nicht damit rechnen, dass sie sofort über die Konten und Schließfächer des Verstorbenen verfügen können.

Bankkonten im Erbfall

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Erbrechtsexperten Kharim-Oliver Elmasry erklärt alles relevante zum Thema "Bankkonten im Erbfall".

  • Die Erben müssen sich nach dem Tod des Erblassers gegenüber der Bank legitimieren, z.B. mit Erbschein, um Zugriff auf Konten oder Schließfächer zu erhalten.
  • Eine über den Tod hinaus geltende Vollmacht kann die Abwicklung vereinfachen.
  • Die Bank informiert das Finanzamt über den Stand des Vermögens zum Todestag.
  • Ein Testament sollte nie in einem Schließfach verwahrt werden. Besser ist die Hinterlegung beim Nachlassgericht.
  • Bezugsberechtigungen für Sparbücher oder Versicherungen minimieren Pflichtteilsansprüche nicht. Die Erben können solche Regelungen bis zur Annahme durch den Begünstigten noch widerrufen.

1. Wie erfährt die Bank vom Tod eines Kunden?

Banken und Sparkassen erhalten nicht automatisch Kenntnis vom Tod ihres Kunden. Weder das Nachlassgericht, das Finanzamt noch eine sonstige Behörde teilt den Banken oder Sparkassen einen Todesfall mit. Vielmehr erfahren die Kreditinstitute zumeist erst von den Erben, Angehörigen, Betreuern oder sonst Bevollmächtigten, dass der Kunde verstorben ist.

Wissen die Erben jedoch nichts von unbekannten Konten, so kann es lange - mitunter Jahre oder gar Jahrzehnte - dauern, bis die Bank Kenntnis vom Tod des Konteninhabers erhält. Gelegentlich wenn z.B. Kontoauszüge nicht mehr zugestellt werden können oder gar Darlehen nicht zurückgezahlt werden, beginnen die Banken überhaupt erst mit eigenen Nachforschungen.

2. Wie wird nach dem Tod mit Bankkonten verfahren und wie lange bleibt ein Nachlasskonto bestehen?

Nach dem Tod des Erblassers werden seine Konten in der Regel gesperrt, sobald die Bank von seinem Ableben erfährt. Dies dient dazu, den Nachlass zu sichern und Missbrauch zu verhindern. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass noch zu Lebzeiten erteilte Daueraufträge und Lastschriften bis auf Widerruf weiterhin ausgeführt werden. Für die Aufhebung der Kontosperre benötigt die Bank in der Regel eine Sterbeurkunde und einen Erbschein oder ein notarielles Testament als Nachweis der Erbberechtigung.

Die Konten des Erblassers werden dann in der Regel in sogenannte Nachlasskonten umgewandelt. Über diese können die Erben oder der vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstrecker verfügen. Sie dienen dazu, den Nachlass zu verwalten, Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen und letztlich den Erben ihren Erbteil auszuzahlen.

Ein wichtiger Aspekt ist die Umschreibung des Kontos. Nach der Abwicklung des Nachlasses und der Klärung aller Erbangelegenheiten kann das Nachlasskonto auf den oder die Erben umgeschrieben werden. Hierfür ist in der Regel ein erneuter Nachweis der Erbberechtigung gegenüber der Bank erforderlich.

Wie lange bleibt ein Nachlasskonto bestehen?

Nach dem Tod des Kontoinhabers wird dessen Konto in der Regel in ein sogenanntes Nachlasskonto umgewandelt. Dieses dient dazu, den Nachlass des Verstorbenen zu verwalten und die finanziellen Angelegenheiten zu regeln. Die Dauer der Führung eines Nachlasskontos ist dabei nicht gesetzlich festgelegt und kann variieren. Sie hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Komplexität des Nachlasses, der Anzahl der Erben und eventuellen Streitigkeiten. In der Regel sollte das Nachlasskonto jedoch so lange bestehen, bis alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen und die Erbschaft vollständig abgewickelt ist.

3. Gilt eine Bankvollmacht nach dem Tod weiter?

Eine vom Verstorbenen erteilte Vollmacht erlischt in der Regel nicht durch seinen Tod. Der Bevollmächtigte kann also auch nach dem Tod des Vollmachtgebers über das Vermögen des Verstorbenen verfügen. 

  Ausführlichere Informationen & Tipps zur Frage "Gilt eine Bankvollmacht auch noch nach dem Tod?"

4. Wie lange dauert die Auszahlung des Erbes bei der Bank?

Wie lange die Erbauszahlung bei der Bank dauert, ist von Erbfall zu Erbfall unterschiedlich. Sie müssen aber davon ausgehen, dass es einige Wochen dauern wird, bis Sie Ihr Erbe erhalten.

Hat der Erblasser ein Testament verfasst, dauert es üblicherweise vier bis sechs Wochen bis zur Testamentseröffnung. Wird nach der gesetzlichen Erbfolge vererbt, müssen Sie zum Nachweis Ihrer Erbenstellung einen Erbschein beantragen. Auch hier beläuft sich die Dauer des Antrags auf wenige Wochen.

5. Ist eine Kontoauflösung mit einer Bankvollmacht nach dem Tod des Erblassers möglich?

Achtung: Der im Rahmen einer Kontovollmacht Bevollmächtigte kann in aller Regel das Konto nicht auflösen oder die Vertragsbedingungen ändern. Die meisten Kontovollmacht-Formulare der Banken ermächtigen grundsätzlich nur zur Verfügung über das Kontoguthaben.

Soll der Bevollmächtigte auch zur Auflösung eines Kontos berechtigt sein, so reicht daher in der Regel die übliche Kontovollmacht nicht aus. Anders ist dies aber, wenn dem Bevollmächtigten eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt worden ist.

Achtung: Immer mehr Banken gehen aber inzwischen dazu über, in den Kontovollmachtsformularen auch eine Klausel einzubauen, nach welcher der Bevollmächtigte im Todesfall das Konto auflösen und das Guthaben auf sich übertragen dürfen soll. Eine solche Vereinbarung dürfte sich als Vertrag zugunsten Dritter, nämlich des Bevollmächtigten, darstellen, so dass das Kontoguthaben schon nicht in den Nachlass fällt.

  Die Vorsorgevollmacht zur Vermeidung einer gesetzlichen Betreuung

6. Erfährt das Finanzamt von der Bank wieviel Geld auf dem Konto ist?

Sobald die Bank vom Tod eines Kunden erfährt, ist sie verpflichtet, innerhalb von einem Monat eine Kontrollmitteilung an die Erbschaftsteuerstelle des Finanzamtes zu versenden (§ 33 ErbStG, sog. Erbschaftsteuerfinanzanzeige). Bei dieser Meldung hat die Bank das von ihr verwaltete Vermögen und gegen sie gerichtete Forderungen anzuzeigen.

7. Was ist, wenn das Konto vor dem Tod leergeräumt wurde?

Hatte einer der Erben eine Kontovollmacht vom Erblasser und hat dessen Konto vor dem Tod des Erblassers leergeräumt, können verschiedene Straftatbestände vorliegen:

  • Unterschlagung (§ 246 StGB)
  • Untreue (§ 266 StGB).
  • Betrug (§ 263 StGB)
  • Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

Voraussetzung für das Vorliegen eines Straftatbestands bei Kontoplünderung ist allerdings eine vorsätzliche Schädigung des Erblassers. Diese ist bei Angehörigen oftmals nicht so leicht nachzuweisen.

Auch bei einer Kontovollmacht, die über den Tod hinaus gilt, kann sich ein Erbe strafbar machen, wenn er nach dem Tod ohne das Wissen der anderen Miterben Geld vom Konto des Erblassers abhebt.

 

Hinweis

Wenn Sie den Verdacht haben, dass ein Miterbe das Konto des Erblassers geplündert hat, um sich selbst zu bereichern, sind wir Ihnen gern behilflich und beraten Sie, wie Sie am besten vorgehen. Kontaktieren Sie uns jetzt! 

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8. Was geschieht mit Wertgegenständen aus einem Bankschließfach?

Der Schließfachvertrag mit der Bank ist eine Art Mietvertrag. Die Rechte am Schließfach gehen daher auf die Erben über. Erben mehrere Personen, können sie das Bankschließfach nur gemeinsam kündigen und müssen hierzu ihr Erbrecht gegenüber der Bank nachweisen. Nur dann, wenn der Verstorbene dem Erben eine Vollmacht für das Bankschließfach über den Tod hinaus erteilt hat, kann dieser – vor Erteilung eines Erbscheins – über das dort deponierte Vermögen frei verfügen.

Höchst problematisch ist eine solche Vollmacht, wenn sie einer Person aus einer Erbengemeinschaft erteilt wurde. Denn der Erbe mit der Vollmacht könnte sich das verwahrte Vermögen – Aktien, Schmuck, Gold und Silber – aneignen, während die anderen Erben nicht nachweisen könnten, was alles in dem Bankschließfach deponiert war. Nicht einmal eine in der Wohnung des Verstorbenen aufgefundene Inventarliste wäre ein brauchbarer Nachweis, dass sich die aufgeführten Gegenstände zum Zeitpunkt des Todes im Schließfach befunden haben.

  Die Erbengemeinschaft: Was Sie als Miterbe wissen sollten

9. Wie gelange ich an ein Testament, das sich im Bankschließfach befindet?

Grundsätzlich sollten Sie Ihr Testament niemals in einem Schließfach aufbewahren. Warum?

Wenn der Erblasser sein Testament in seinem Bankschließfach eingeschlossen hat, haben die mutmaßlichen Erben ein großes Problem: Sie können nicht nachweisen, dass sie die Erben des Schließfachinhabers sind, weil sie weder ein eröffnetes Testament noch einen Erbschein vorweisen können. Deshalb wird sich die Bank weigern, das Schließfach zu öffnen.

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Um an das im Schließfach befindliche Testament gelangen zu können, muss der voraussichtliche Erbe eine Nachlasspflegschaft beantragen. So kann er durch einen Nachlasspfleger feststellen lassen, ob sich im Schließfach ein Testament befindet. Der Nachlasspfleger hat die Aufgabe, das Schließfach zu öffnen und festzustellen, ob sich darin ein Testament befindet.

  Nachlasspflegschaft - Bedeutung und Erklärung

Um diese Schwierigkeiten zu vermeiden, sollte das Testament daher auf keinen Fall im Bankschließfach hinterlegt werden. Testamente gehören in die besondere amtliche Verwahrung beim zuständigen Nachlassgericht!

Expertentipp

Etwas anderes kann gelten, wenn der oder die Erben z.B. einen Schlüssel für das Schließfach haben. Ein Nachweis der Erbenstellung ist dann aber auch hier nötig, wenn der Schließfachvertrag endgültig beendet oder durch den Erben im eigenen Namen fortgeführt werden soll.

10. Können die Beerdigungskosten vom Bankkonto des Erblassers bezahlt werden?

Zum Zeitpunkt der Bestattung des Erblassers ist häufig noch nicht bekannt, wer dessen Erben sind. Kurz nach dem Tod können die Erben in der Regel auch noch kein Testament und kein Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vorlegen. Andererseits müssen die Erben die Bestattungskosten begleichen.

Aus diesem Grund überweisen die meisten Banken unbürokratisch die Beerdigungskosten gegen Vorlage einer entsprechenden Rechnung. Denn der oder die Erben müssen ohnehin für die Kosten der Beerdigung aufkommen (§ 1968 BGB).
Ein einklagbarer Anspruch, dass die Bank diese Kosten bezahlt, besteht jedoch nicht.

Weitere Fragen und Antworten

Was gilt für Gemeinschaftskonten im Erbfall?

Hatte der Erblasser bei der Bank ein Einzelkonto, entstehen kaum Probleme. Der Erblasser war Kontoinhaber und seine Erben treten an seine Stelle. Große Schwierigkeiten können sich jedoch bei der Existenz von Gemeinschaftskonten auftun, die es in der Form eines Und-Kontos sowie in Gestalt eines Oder-Kontos gibt.

Bei einem gemeinschaftlichen Und-Konto können beide Kontoinhaber nur gemeinsam über das Konto verfügen. Eine Einzelverfügung durch einen Kontoinhaber ist also nicht möglich. So kann z. B. die Witwe, die zusammen mit den Kindern erbt, unmittelbar nach dem Todesfall von einem Und-Konto kein Geld mehr abheben. 
Jeder Miterbe kann eine Transaktion blockieren.

  Und-Konto - Bedeutung und Erklärung

Gebräuchlicher und weniger problematisch ist im Erbfall das Oder-Konto. Bei diesem Konto kann der eine oder der andere Kontoinhaber über das Geld auf dem Konto verfügen. Jeder ist also alleine befugt, Geld abzuheben oder Rechnungen zu bezahlen. Auch nach dem Erbfall ist der verbliebene Kontoinhaber berechtigt, über das Geld auf dem Konto zu verfügen.

  Oder-Konto - Bedeutung und Erklärung

Wichtig zu beachten ist für den überlebenden Kontoinhaber, dass ihm bei mehreren Erben nicht das gesamte Geld auf dem Konto "gehört".
Wenn Eheleute ein Oder-Konto eingerichtet haben, gehört in der Regel die Hälfte des Betrages auf dem Konto dem oder den Erben. Nur dann, wenn die Eheleute intern nachweisbar eine andere Aufteilung vereinbart haben, z. B. im Verhältnis ihrer jeweiligen Einzahlungen, kann der Überlebende über seinen eigenen Anteil frei verfügen und muss nur den Anteil des Verstorbenen mit den anderen Erben teilen. Diese Regelung gilt auch für Oder-Depots.

Wie erfolgt die Auszahlung des Bankguthabens bei einer Erbengemeinschaft und was passiert, wenn ein Erbe die Auszahlung blockiert?

In einer Erbengemeinschaft können alle Mitglieder derselben nur gemeinsam über den gesamten Nachlass verfügen, bis die Erbengemeinschaft nach erfolgreicher Erbauseinandersetzung als aufgelöst gilt.

Die Auszahlung des Bankguthabens an eine Erbengemeinschaft kann also so erfolgen, wie die Erben es gemeinsam beschließen.

Was passiert, wenn ein Mitglied der Erbengemeinschaft die Auszahlung des Bankguthabens blockiert?

Sollte ein Mitglied der Erbengemeinschaft die Auszahlung blockieren, kann dies zu Komplikationen führen. Es ist wichtig zu beachten, dass einzelne Mitglieder der Erbengemeinschaft keinen Anspruch darauf haben, dass ihnen das Guthaben entsprechend ihrer Erbquote ausgezahlt wird. Eine Einigung zwischen allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft ist notwendig, um eine Erbauseinandersetzungsklage (auch Teilungsklage oder Erbteilungsklage genannt) zu vermeiden.

 

In Fällen, in denen eine Einigung innerhalb der Erbengemeinschaft unmöglich scheint, kann es notwendig werden, gerichtliche Schritte einzuleiten, um die Auszahlung des Erbes zu erzwingen. Dies kann beispielsweise durch eine sogenannte Teilungsversteigerung oder eine Klage auf Zustimmung zur Teilung des Nachlasses erfolgen. Solche Verfahren können jedoch zeitaufwendig und kostspielig sein, weshalb es empfehlenswert ist, in solchen Fällen rechtlichen Rat einzuholen.

 

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Was ist ein Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall?

Die Bank kann dem Erblasser per Vertrag versprechen, dass ein Begünstigter nach seinem Tod das Recht erwirbt, eine bestimmte Leistung von der Bank zu fordern. Beispielsweise kann so der Enkel ein Sparbuch oder die Zahlungen aus einer Lebensversicherung in Höhe von 20.000 EUR erhalten. Bei einem solchen „Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall“ – so die juristisch korrekte Bezeichnung – kann der Enkel einen eigenen Anspruch gegenüber der Bank geltend machen. Besondere Formvorschriften (wie z. B. notarielle Beurkundung) bestehen für solche Verträge nicht.
Der Anspruch auf Auszahlung des Sparguthabens gehört nicht zum Nachlass, weshalb auch kein Erbschein benötigt wird. Auf diese Weise lässt sich Geldvermögen – am Nachlass vorbei – auf Ihnen genehme Personen übertragen.
Der Begünstigte muss jedoch für das auf diesem Weg erworbene Vermögen in vollem Umfang Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer zahlen.

  Erbrecht und Lebensversicherung - Gestaltungsmöglichkeiten und Risiken

Was viele nicht wissen: Die Erben können diese Zuwendung – solange in diesem Beispiel die Bank an den Enkel noch nicht überwiesen hat – widerrufen. Die Erben können also den Willen des Erblassers – wenn sie schnell genug sind – hintertreiben. Um dies zu verhindern, sollten solche Gestaltungen stets durch ergänzende Regelungen im Testament abgesichert werden.

  Gestaltungsmöglichkeiten im Testament - Ausführliche Informationen

Und Achtung: Solche Zuwendungen mindern nicht den Pflichtteil nicht bedachter Personen. Die Zuwendung „am Nachlass vorbei“ ist im Rahmen der Pflichtteilsergänzung so zu berücksichtigen, als wäre die Summe noch im Nachlass vorhanden. Zur Pflichtteilsminimierung taugen solche Gestaltungen also nicht.

  Beschränkungen des Pflichtteils: Möglichkeiten, Vorschriften und Fristen

Was ein Erbrechtsexperte für Sie tun kann:

  • Beratung, wie eine unproblematische Zusammenarbeit mit der Bank zu erreichen ist
  • Formulierung oder Überprüfung von Vollmachten, die von der jeweiligen Bank akzeptiert werden
  • Anwaltliche Vertretung bei Problemen und Streitigkeiten mit der Bank

Bei den Mitgliedern des Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten e.V. handelt es sich um langjährig praktizierende Erbrechtsexperten. 

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