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Niederstwertprinzip

Das Niederstwertprinzip ist ein besonderer Bewertungsgrundsatz, der bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen Anwendung finden kann, § 2325 Abs. 2 BGB. Zur Feststellung des maßgeblichen Wertes ist im Pflichtteilsrecht hinsichtlich verschenkter Gegenstände eine Vergleichsberechnung vorzunehmen.

 

Dazu wird zunächst der Grundstückswert zum Zeitpunkt der Vollzug der Schenkung (Eintragung im Grundbuch) ermittelt und unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes auf den Tag des Erbfalles indexiert/umgerechnet. Der so ermittelte Wert wird dem ebenfalls zu ermittelnden Wert im Zeitpunkt des Erbfalles gegenüber gestellt. Der niedrigere der beiden Werte ist maßgeblich und wird fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet.

 

Gerade bei gemischten Schenkungen (Übergabe einer Immobilie gegen Nießbrauch- oder Versorgungsrechte) spielt dieses Prinzip eine wichtige Rolle.Ist der Wert zum Todestag geringer als der indizierte Wert zum Zeitpunkt dev Vollzuges der Schenkung, wird nach der (heftig kritiisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs ein bei der ursprünlichen Schenkung vereinbarter Nießbrauch nicht abgezogen - ein nur schwer nachzuvollziehendes Ergebnis.

 

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Niederstwertprinzip"

26.6.2006

Abzug eines Wohnrechts im Rahmen des Pflichtteilergänzungsanspruchs

Kommt es beim Pflichtteilsergänzungsanspruch nach dem Niederstwertprinzip auf den Grundstückswert im Zeitpunkt des Erbfalls an, bleibt der Wert eines vom Erblasser vorbehaltenen Wohnrechts unberücksic ...
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20.4.2006

Zum Ansatz eines bei der vorweggenommenen Erbfolge vorbehaltenen Wohnrechts im Rahmen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, wie ein Grundstück zu bewerten ist, welches der Erblasser unter Vorbehalt eines Wohnrechts oder eines Nießbrauchs verschenkt hat. Die einschlägige Vorschrif ...
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29.6.2004

BGH bestätigt Niederstwertprinzip beim Pflichtteilsergänzungsanspruch

Entgegen mancher Kritik in der Literatur und einiger Instanzgerichte hält der BGH an den von ihm entwickelten Grundsätzen des Niederstwertprinzips fest. Danach ist bei ergänzungspfl ...
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