A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
Ä |
Ö |
Ü |
Rückforderungsanspruch
Einen Rückforderungsanspruch hat ein Vertragserbe (= eine im Erbvertrag als Erbe bestimmte Person) nach dem Tod des Vertragserblassers gegen eine von diesem beschenkte Person auf Herausgabe des Geschenks. Die Schenkung durch den Erblasser muss aber in der Absicht erfolgt sein, den Vertragserben zu beeinträchtigen.
Der Rückforderungsanspruch besteht auch dann, wenn der Erblasser nach Eintritt seiner Bindung an ein gemeinschaftliches Testament (= Todeszeitpunkt des erstversterbenden Ehegatten) entgegen der Bindungen Schenkungen an Dritte vorgenommen hat.
Erbrecht Aktuell zum Begriff "Rückforderungsanspruch"
11.6.2009
Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 06.02.2009 (V ZR 130/08) entschieden.
Der Senat hat mit dieser Entscheidung klar gestellt, dass es im Fall der reinen Schenku ...
→ [ mehr ]16.11.2004
Von Rechtsanwalt Bernhard F. Klinger, München, und Rechtsanwalt Thomas Maulbetsch, Mosbach/Baden
Zuwendungen im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge beinhalten die latente Gefahr, dass ...
→ [ mehr ]
Sie vermissen einen Begriff in unserem Glossar?
Schreiben Sie uns eine E-Mail, oder benutzen Sie dieses Formular.