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Teilungsanordnung

Gemäß § 2048 BGB kann der Erblasser so genannte Teilungsanordnungen treffen, wie die Auseinandersetzung zwischen den einzelnen Miterben zu erfolgen hat. Erhält dabei ein einzelner Miterbe mehr als ihm eigentlich nach seiner Erbquote zustehen würde, muss er den anderen Miterben gegenüber einen Ausgleich zahlen, sofern im Testament nichts anderes geregelt ist.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Teilungsanordnung"

3.2.2012

Familienschloss unter dem Hammer

Es ging durch alle Gazetten: Schloss Gymnich, das Schloss der Musikerfamilie Kelly, wird versteigert. Grund dafür sind nicht etwa bestehende Bankverbindlichkeiten, sondern die fehlende Vorsorgeplan ...
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24.10.2011

Überlebender Ehegatte darf keine von "Berliner Testament" abweichende Wertverschiebung zu Gunsten eines Kindes vornehmen!

Haben Ehegatten in einem Berliner Testament ihre beiden Kinder wechselbezüglich zu je 1/2 zu Schlusserben eingesetzt und das Testament später durch eine Teilungsanordnung zu Gunsten eines ...
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23.7.2007

Die Erbteilungsklage

Scheitert eine Einigung der Miterben über die Aufteilung des Nachlasses, kann jeder Miterbe als letztes Mittel die Nachlassteilung mittels Klage erzwingen. Der Berater muss dabei den Antrag mi ...
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