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Teilungsanordnung
Gemäß § 2048 BGB kann der
Erblasser so genannte Teilungsanordnungen treffen, wie die
Auseinandersetzung zwischen den einzelnen Miterben zu erfolgen hat. Erhält dabei ein einzelner
Miterbe mehr als ihm eigentlich nach seiner Erbquote zustehen würde, muss er den anderen Miterben gegenüber einen Ausgleich zahlen, sofern im
Testament nichts anderes geregelt ist.
Erbrecht Aktuell zum Begriff "Teilungsanordnung"
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