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Testamentsvollstreckung: Abwicklung des Erbes ohne Streit

Die Testamentsvollstreckung ist die professionelle Nachlassabwicklung. Es bietet sich hier an, eine fachkundige, neutrale und kommunikativ geschulte Person zu berufen, die selbst am Nachlass nicht beteiligt ist.

Da Testamentsvollstrecker als Treuhänder des Erblassers den Nachlass abwickeln, wird damit für den Erblasser nach dem Tod die Umsetzung des Testaments garantiert. Der Testamentsvollstrecker ist ausschließlich dem Testament und damit dem letzten Willen des Erblassers und nicht den Erben verpflichtet.

Dennoch wird ein erfahrener Testamentsvollstrecker mit allen Beteiligten sprechen und versuchen, deren Bedürfnisse angemessen zu berücksichtigen. 

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Autor dieser Seite:

Wolfgang Roth
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim
Das Wichtigste in Kürze
  • Die Testamentsvollstreckung garantiert die Umsetzung des letzten Willens auch über einen längeren Zeitraum und gegen den Willen von am Nachlass Beteiligten.
  • Im Testament kann bereits konkret die Person bezeichnet werden, die dieses Amt ausüben soll. Dieses ist jedoch nicht zwingend.
  • Durch die Testamentsvollstreckung erfolgt eine effektive und strukturierte Abwicklung des Nachlasses. Diese umfasst auch alle steuerlichen Belange, sowohl für die Erben als auch für die Vermächtnisnehmer.
  • Der Testamentsvollstrecker hat ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und ist den Erben gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Fügt er dem Nachlass Schaden zu, ist er hierfür selbst mit seinem Privatvermögen haftbar.

Testamentsvollstreckung: So verläuft die Abwicklung der Erbschaft unter den Erben friedlich

Video

Wolfgang Roth, Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim, erläutert Ihnen in diesem Video, warum das Einsetzen eines Testamentsvollstreckers nerv- und zeitraubende Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft verhindern kann.

Erfahren Sie, 

  • wie eine Testamentsvollstreckung durch einen Fachanwalt für Erbrecht zu einer fairen Verteilung des Nachlasses führt;
  • wie Vermächtnisse des Erblassers durch einen Testamentsvollstrecker entsprechend erfüllt werden;
  • wer in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker bestimmen darf.

Der Einsatz eines professionellen und erfahrenen Testamentsvollstreckers bildet nicht nur den goldenen Mittelweg für die dem letzten Willen entsprechende Aufteilung des Nachlasses, er gilt zudem als neutrale Instanz, die Konflikten und Spannungen zwischen Vermächtnisnehmern und Erben vorbeugen kann.

1. Was sind die Ziele einer Testamentsvollstreckung?

Die Testamentsvollstreckung erfüllt verschiedene, häufig mehrere Zwecke zeitgleich.

In vielen Fällen geht es um eine Fürsorge für die Erben. Häufig darüber hinaus um eine professionelle Begleitung bei herausfordernden wirtschaftlichen Konstellationen.

  1. Arbeitsentlastung für die Erben
  2. Für die Erben bedeutet der Todesfall zumeist in erster Linie eine Zeit der Trauer. Dennoch sind dann unter Zeitdruck verschiedenste Tätigkeiten zu erledigen. Hierzu gehören nicht nur die Korrespondenz mit dem Nachlassgericht, die Sichtung aller Unterlagen, die Klärung und Prüfung aller Vertragsbeziehungen, sondern auch die Haushaltsauflösung und Verwertung von Gegenständen, die Konten- und Grundstücksumschreibungen, sowie die Abgabe von nachträglichen Steuererklärungen für den Erblasser und die Erbschaftssteuererklärungen für die Erben.Viele Erben sind selbst beruflich eingebunden, wohnen nicht am letzten Aufenthaltsort des Erblassers oder sind minderjährig. Hier kann eine Testamentsvollstreckung extrem entlastend sein.

  3. Streit unter den Erben vermeiden
  4. Sobald durch einen Todesfall eine Erbengemeinschaft entsteht, kann diese nur ich gemeinsam Entscheidungen treffen. Die wichtigsten Entscheidungen kann die Erbengemeinschaft nur einstimmig treffen. Dieses führt dazu, dass bereits ein Querulant oder eine passive Person, den Nachlass über Jahre behindern und damit auch finanzielle schädigen kann. Durch die Testamentsvollstreckung entsteht eine externe, kompetente und objektive Instanz, die zwischen den Beteiligten vermitteln, zur Not jedoch auch im Sinne des Nachlasses und dem Willen des Erblassers Entscheidungen durchsetzen kann.

  5. Willen des Erblasser garantiert umsetzen
  6. Die Aufgabe der Testamentsvollstreckung besteht darin, den Willen des Erblassers umzusetzen. Daher wird dafür gesorgt, Vermächtnisse und Auflagen zu erfüllen und die Wünsche des Erblassers auch im Hinblick auf spezifische Details zu erfüllen. So kann beispielsweise der Erhalt einer Immobilie oder einer Firma gesichert werden, da die Erben diese ohne Mitwirkung des Testamentsvollstreckers nicht veräußern können.

  7. Schutz minderjähriger Kinder
  8. Eltern ist die finanzielle Absicherung ihrer minderjährigen Kinder sehr wichtig. Da diese jedoch selbst nicht wirtschaftlich handeln können, ist die Testamentsvollstreckung ein wirksames Instrument, den umsichtigen Einsatz des Nachlasses zur Finanzierung von Ausbildung zu gewährleisten und das Vermögen dann zu einem vorher bestimmten Zeitpunkt (bspw. Abschluss der ersten Ausbildung oder einem bestimmten Lebensjahr) an die Kinder zu übergeben.

    Insbesondere bei getrennt lebenden Eltern kann so das Vermögen vor dem Zugriff des anderen Elternteils gesichert werden.

  9. Schutz von Erben mit Lebenseinschränkungen
  10. Durch eine Testamentsvollstreckung kann erreicht werden, dass der sozialhilferechtliche Rückgriff unterbleibt und der Erbe mit Lebenseinschränkungen tatsächlich von dem Erbteil dauerhaft profitiert.

  11. Steuererklärung und Steuerersparnis
  12. Der Testamentsvollstrecker ist zur vollständigen steuerlichen Abwicklung verpflichtet. Sofern ein Erbrechtsexperte die Testamentsvollstreckung übernimmt, ist gewährleistet, dass im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten für den Nachlass die steueroptimierteste Abwicklung erfolgt.

  13. Schutz verschuldeter Erben
  14. Durch die Testamentsvollstreckung ist der Nachlass vor dem Zugriff der Gläubigern eines Erben geschützt. Denn der Testamentsvollstrecker ist dem letzten Willen des Erblassers verpflichtet und muss den Nachlass nicht dazu einsetzen, Schulden eines Erben zu tilgen.

  15. Erhaltung oder Abwicklung einer Firma
  16. Mit dem Tod eines Firmeninhabers stellt sich die Frage der Firmenzukunft. Es ist zum einen zu klären, ob die Firma mit neuer Führung fortgesetzt werden und welche Person diese Führung übernehmen kann. Nicht immer sind die Hinterbliebenen hierzu (sofort) in der Lage. Es kann auch die Frage der gewinnbringenden Veräußerung der Firma entstehen. Ein Testamentsvollstrecker kann hier sowohl für die Hinterbliebenen als auch für die Firma im Sinne des Erblassers Sorge tragen.

  17. Realisierung mildtätiger und gemeinnütziger Zwecke
  18. Für die Zuwendung eines Nachlasses oder aus einem Nachlass an eine Stiftung oder eine gemeinnützige Einrichtung bietet sich eine Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker kann im Sinne des Erblassers eine Stiftung errichten, die entsprechende Satzung erstellen und so die vom Erblasser gewünschten wohltätigen Zwecke mit dem Nachlass genau so fördern, wie der Erblasser dieses in seinem letzten Willen niedergelegt hat.

2. Welche Arten einer Testamentsvollstreckung gibt es?

Abwicklungsvollstreckung

Der gesetzliche Regelfall ist die Abwicklungsvollstreckung. Der Testamentsvollstrecker wickelt den Nachlass nach den Vorgaben des Erblassers ab, verteilt Vermächtnisse, erfüllt Auflagen und verteilt den Nachlass an die Erben. Alle hierfür erforderlich Tätigkeiten hat der Testamentsvollstrecker vorzunehmen. Danach ist die Testamentsvollstreckung beendet.

  Abwicklungsvollstreckung - Bedeutung und Erklärung

Verwaltungvollstreckung

Bei der Verwaltungsvollstreckung ist es nicht die Aufgabe des Testamentsvollstreckers, den Nachlass abzuwickeln, sondern diesen für einen bestimmten Zeitraum zu verwalten und damit auch zu erhalten. Diese Art der Testamentsvollstreckung wird häufig eingesetzt, bis ein Erbe ein bestimmtes Alter erreicht hat, um den Nachlass zu übergeben.

Dauertestamentsvollstreckung bei Erben mit Lebenseinschränkungen oder überschuldeten Erben

Um Erben in besonderen Lebenssituationen (bspw. Behinderung / Schulden) einen Vorteil aus dem Nachlass zu sichern, wird eine Dauertestamentsvollstreckung eingesetzt. Der Testamentsvollstrecker sorgt in diesem Fall für die Lebensdauer des Erben oder bis zum Ablauf der besonderen Lebenssituation dafür, dass der Nachlass im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten für den Erben genutzt werden kann, ohne dass Dritte Zugriff auf den Nachlass haben.

  Dauertestamentsvollstreckung - Bedeutung und Erklärung

3. Welche Voraussetzungen muss ein Testamentsvollstrecker erfüllen?

Gesetzlich gibt es keine zwingenden Voraussetzungen an die Person des Testamentsvollstreckers.

Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen ( z.B. eine GmbH) oder Personenhandelsgesellschaften eingesetzt werden.

Der Erblasser wird bereits aus eigenem Interesse eine Person auswählen, die angesichts der komplexen und anspruchsvollen Aufgaben zumindest die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt:

Unabhängige Autorität

Das Amt erfordert neben der fachlichen Kompetenz ein hohes Maß an Sorgfalt, Entscheidungs-, Durchsetzungs- und Überzeugungskraft

Externe Kraft mit persönlicher und sachlicher Distanz

Der Einsatz einer Person außerhalb des Kreises der am Nachlass Beteiligten verhindert Auseinandersetzungen unter den Erben über Vorteilsnahme und Parteilichkeit.

Juristisch ausgebildete Person

Die Abwicklung oder Verwaltung eines Nachlasses erfordert komplexes Fachwissen aus verschiedenen Bereichen. Bereits die Verzeichnis- und Rechenschaftspflichten sind für Laien schwer einzuhalten.

Grundsätzlich ist es dem Erblasser auch anzuraten, eine Person zum Testamentsvollstrecker zu ernennen, die nicht der eigenen Altersgeneration entstammt. So kann auch bei steigender Lebenserwartung die Testamentsvollstreckung durch die selbst ausgesuchte Person übernommen werden.

Zudem sollte immer eine Ersatzperson benannt werden.

4. Was sind die Aufgaben bzw. Pflichten eines Testamentsvollstreckers?

Der Testamentsvollstrecker nimmt zunächst den Nachlass in Besitz und sichert diesen. 

Wertgegenstände werden gesichert, in dem sie eingelagert oder in ein Schließfach übernommen werden. Unterlagen werden in die eigenen Räume übernommen, um diese auswerten und sichten zu können.

Der Hausstand wird danach aufgelöst. Hierzu kann es gesonderte Vorgaben im Testament geben, die zu beachten sind. Sofern es sich um eine Mietwohnung handelt, ist diese zu räumen und vertragsgemäß für die Übergabe herzurichten.

Sofern der Erblasser Haustiere besaß, ist deren Unterbringung zu klären.

Die wichtigste Aufgabe des Testamentsvollstreckers besteht nach der Sicherung des Nachlasses in der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses. Dieses Nachlassverzeichnis hat er den Erben zur Verfügung zu stellen, um ihnen einen Überblick über den Nachlass zu ermöglichen.

Der Testamentsvollstrecker hat alle bestehenden privaten und geschäftlichen Vertragsbeziehungen zu ermitteln und zu klären. Dieses umfasst insbesondere die notwendigen Vertragskündigungen, die Einziehung von Forderungen (auch von Beihilfe- und privaten Krankenkassenleistungen), den Ausgleich von offenen Rechnungen und die Einziehung aller Lebens- und Rentenversicherungsleistungen.

Die Umschreibung der Konten- und der Immobilien ist durch den Testamentsvollstrecker zu erwirken.

Weiterhin sind alle erforderlichen Steuererklärungen vorzubereiten und abzugeben, die lebzeitig noch fällig wurden und nach dem Tod des Erblassers während der Dauer der Abwicklung oder Verwaltung des Nachlasses fällig werden.

Der Testamentsvollstrecker hat die Auflagen und Vermächtnisse aus dem Testament zu erfüllen und hierzu regelmäßig die erforderlichen Erbschaftssteuererklärungen abzugeben sowie die Steuern aus dem Nachlass zu erfüllen, sofern dieses nicht abweichend im Testament geregelt ist.

Für die Erben ist ebenfalls die Erbschaftssteuererklärung abzugeben und die Zahlung der Steuern aus dem Nachlass sicherzustellen. Der Testamentsvollstrecker haftet mit seinem privaten Vermögen für die Erbschaftssteuern.

Der Testamentsvollstrecker ist während der Ausübung seiner Tätigkeit den Erben gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Er hat sein Amt gewissenhaft und sorgfältig auszuführen und soll das ihm anvertraute Vermögen nicht nur erhalten, sondern sofern möglich auch vermehren.

Es ist dem Testamentsvollstrecker untersagt, Schenkungen vorzunehmen, sofern es sich nicht um Anstands- oder Pflichtschenkungen handelt.

Soweit das Testament nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, darf der Testamentsvollstrecker keine Geschäfte mit sich selbst abschließen.

Sollte der Testamentsvollstrecker dem Nachlass Schaden zufügen, so hat er diesen unter Einsatz seines privaten Vermögens zu ersetzen.

5. Welcher Haftung unterliegt der Testamentsvollstrecker?

Video


Katja Habermann, Fachanwältin für Erbrecht aus Hamburg, erklärt in diesem Video, wie ein Testamentsvollstrecker die letztwillige Verfügung eines Erblassers durchsetzt und was es dabei für ihn und die Erbengemeinschaft zu beachten gilt.

Der Testamentsvollstrecker ist treuhänderischer Vermögensverwalter mit umfassendem Zugriff auf den Nachlass und unterliegt aus diesem Grund hohen Haftungsansprüchen.

Der Testamentsvollstrecker hat sorgsam und gewissenhaft sein Amt zu erfüllen. Die Erben und Vermächtnisnehmer können zivilrechtlich gegen den Testamentsvollstrecker vorgehen, sofern durch dessen Tätigkeit ihnen Schaden zugefügt worden ist.

Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme sind

  • eine objektive Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers,
  • deren Verschulden ihm vorgeworfen werden kann und
  • die zu einem Schaden geführt hat.

Die objektive Pflichtverletzung kann in verschiedenen Tätigkeiten begründet sein. Hierbei kann es sich um verzögernde Tätigkeiten, fehlerhafte wirtschaftliche Entscheidungen (Verkäufe / Wertanlagen / Übertragungen) oder auch das Unterlassen von Forderungseinzug oder Forderungsdurchsetzung handeln. Grundsätzlich ist hier eine konkrete Einzelfallbewertung erforderlich.

Eben diese Handlung muss ursächlich für einen Schaden für die Erben und/oder Vermächtnisnehmer geworden sein.

Für diesen Schaden, den der Testamentsvollstrecker dem Nachlass vorsätzlich oder fahrlässig zufügt hat, haftet er den Erben gegenüber dann mit seinem gesamten privaten Vermögen.

Grundsätzlich schließen professionelle Testamentsvollstrecker zur eigenen - aber auch zur Absicherung der am Nachlass Beteiligen - für diese Fälle Haftpflichtversicherungen ab.

Neben dieser zivilrechtlichen Haftung steht die steuerliche Haftung nach § 69 AO, sofern steuerliche Pflichten verletzt werden.

Bezüglich der steuerlichen Belange des Nachlasses ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, nicht nur die Erbschaftssteuererklärungen für alle Beteiligten abzugeben, sondern auch die Zahlung der sich ergebenen Erbschaftssteuer an den Fiskus sicher zu stellen.

Auch in Bezug auf dieser Verpflichtung haftet der Testamentsvollstrecker mit seinem privaten Vermögen.

6. Warum ist neben einem Testamentsvollstrecker gleichzeitig die Bestellung einer Ersatzperson sinnvoll?

Der Testamentsvollstrecker wird vom Erblasser mit Bedacht ausgewählt, um dessen letztwillige Verfügung umzusetzen. Der Erblasser hat verschiedene Motive, die für ihn durch einen Testamentsvollstrecker erreicht werden sollen, so möglicherweise die Fürsorge und der Schutz für Hinterbliebene, die Sicherung einer Firma oder Erben in besonderer Lebenslagen (Erben mit Behinderungen / verschuldete Erben).

Sofern der erst benannte Testamentsvollstrecker selbst nicht (mehr) in der Lage ist, die Testamentsvollstreckung zu übernehmen, so sichert die Benennung einer Ersatzperson zum einen, dass grundsätzlich weiterhin eine Testamentsvollstreckung bestehen bleibt und nicht insgesamt der Nachlass ohne Sicherungsmaßnahme an die Erben übergeht. Denn durch die Benennung einer Ersatzperson macht der Erblasser deutlich, dass nicht ausschließlich die erst benannte Person Testamentsvollstrecker sein sollte, sondern eine Testamentsvollstreckung grundsätzlich für die Abwicklung des Nachlasses gewünscht ist.

Zum Anderen sichert die konkrete Benennung einer Ersatzperson auch, dass der Erblasser weiterhin von persönlich ausgesuchten Personen seinen letzten Willen umgesetzt erhält.

7. Darf ein Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit eine Vergütung verlangen?

Die Testamentsvollstreckung als verantwortungsvolle und komplexe Tätigkeit mit einem erheblichen persönlichen Haftungsrisiko ist kein Ehrenamt.

Das Gesetz sieht daher für die Testamentsvollstreckung eine angemessene Vergütung vor. Grundlage für die Vergütung ist dabei die Regelung, die das individuelle Testament vorsieht. Hierbei sind sowohl Stundenhonorare für die jeweilige Tätigkeit des Testamentsvollstreckers als auch Pauschalen oder eine Vergütung nach Quoten möglich. In der Praxis hat sich die Tabelle des Deutschen Notarvereins durchgesetzt, welcher auch von den Gerichten gefolgt wird.

Die Tabelle des Deutschen Notarvereins sieht eine Vergütung wie folgt vor:

  • 4 % des Nachlasses bei bis zu 250.000
  • 3,0 % des Nachlasses bei bis zu 500.000
  • 2,5 % des Nachlasses bei bis zu 2.500.000
  • 2,0 % des Nachlasses bei bis zu 5.000.000
  • 1,5% des Nachlasses bei über 5.000.000

Darüber hinaus steht dem Testamentsvollstrecker ein Aufwendungsersatz zu. Dieser Aufwendungsersatz bezieht sich auf notwendige Auslagen, die der Testamentsvollstrecker für die Abwicklung bzw. Verwaltung des Nachlasses tätigen musste. Hierbei kann es sich bspw. um Fremddienstleistungen handeln, die der Testamentsvollstrecker beauftragen musste, um den Nachlass zu schützen.

Was ein Erbrechtsexperte für Sie tun kann:

  • Durchführung der Testamentsvollstreckung nach rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekten
  • Streitschlichtung unter Miterben zur Vermeidung teurer Gerichtsverfahren

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