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Untervermächtnis

Mit dem Untervermächtnis wird das eigentliche Vermächtnis, das Hauptvermächtnis, belastet. Erhält A testamentarisch 20.000 € , wobei gleichzeitig bestimmt ist, dass B davon 5.000 € verlangen kann, ist A Hauptvermächtnisnehmer und B Untervermächtnisnehmer.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Untervermächtnis"

26.6.2006

Die Ausschlagung in der Praxis

Die Beratung des als Erben oder Vermächtnisnehmer berufenen Mandanten zur Frage, ob er diese letztwillige Zuwendung ausschlagen oder annehmen soll, bereitet in der Praxis oft größte Probleme, da sich ...
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