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Das Vermächtnis nachhaltig und rechtssicher regeln

Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über.
Wenn Sie aber einem Erben oder sonstigen Dritten nur bestimmte einzelne Nachlassgegenstände zuwenden wollen (z.B. Familienerbstücke, persönliche Gegenstände, Hausrat oder eine bestimmte Geldsumme), dann können Sie dies nur erreichen, wenn Sie in Ihrem Testament oder Erbvertrag ein sog. Vermächtnis anordnen.

Mit einem Vermächtnis erwirbt der Begünstigte den Gegenstand nicht automatisch. Sie begründen für den Begünstigten (Vermächtnisnehmer) lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den oder die Erben auf Leistung des vermachten Gegenstands.

Ein Vermächtnis an einen Erben bezeichnet man als Vorausvermächtnis, da dieser Erbe einen bestimmten Gegenstand noch vor der Erbauseinandersetzung, also im Voraus, erhalten soll.

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Autor dieser Seite:

Thomas Maulbetsch
Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim

Das Geldvermächtnis - Fallstricke vermeiden

Video

Thomas Maulbetsch, Fachanwalt für Erbrecht aus Obrigheim, erläutert in diesem Video, welche Besonderheiten es beim Thema Geldvermächtnis zu beachten gilt, und gibt Ihnen dazu nützliche und praxistaugliche Tipps.

Erfahren Sie unter anderem,

  • wie und warum Sie als Erblasser bei der Erstellung eines Testaments zwischen der Einsetzung eines Erben oder mehrerer Miterben und einem Vermächtnis unterscheiden müssen; 
  • welche Rechten und Pflichten Erben im Gegensatz zu Vermächtnisnehmern haben;
  • welche Problematiken sich aus einem so genannten Geldvermächtnis ergeben können;
  • wie Sie als Erblasser Ihr Vermächtnis so eindeutig und unmissverständlich formulieren, dass spätere Streitigkeiten ausgeschlossen werden.
Das Wichtigste in Kürze
  • Die Anordnung eines Vermächtnisses muss in einem Testament oder Erbvertrag erfolgen.
  • Mittels Vermächtnis kann der Testierende auch Personen, die nicht Erbe werden sollen, bedenken.
  • Soll ein Erbe bestimmte Gegenstände zusätzlich zu seinem Erbteil erhalten, so nennt sich dies Vorausvermächtnis.
    Soll zur Gleichbehandlung aller Erben der Wert jedoch bei der Auseinandersetzung mit den anderen Miterben berücksichtigt werden, so handelt es sich um eine Teilungsanordnung.
  • Der Bedachte kann das Vermächtnis ausschlagen.
  • Durch die Anordnung eines Vermächtnisses kann der Pflichtteil grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Bei Annahme des Vermächtnisses wird dieses jedoch gem. § 2307 Abs. 1 S. 2 BGB auf den Pflichtteil angerechnet. 

1. Was ist ein Vermächtnis?

Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser dem Begünstigten (Vermächtnisnehmer) einen bestimmten Gegenstand von Todes wegen zuwenden. Als Vermächtnisgegenstand kommt alles in Betracht, was Gegenstand eines Leistungsanspruchs sein kann.

Der Vermächtnisnehmer hat jedoch lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den oder die Erben. Diese sind verpflichtet, den Vermächtnisgegenstand auf den Vermächtnisnehmer zu übertragen. Wird z.B. eine Immobilie vermacht, so wird der Vermächtnisnehmer nicht unmittelbar mit dem Erbfall Eigentümer der Immobilie. Stattdessen muss er vom Erben verlangen, vor einem Notar die Auflassung zu erklären und die Eintragung des Vermächtnisnehmers in das Grundbuch zu bewilligen.

Wirkt der Erbe nicht mit, so kann der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen.

 

Hintergrundwissen des Fachanwalts für Erbrecht:

Neben den in Testamenten angeordneten Vermächtnissen gibt es auch vom Gesetzgeber ausdrücklich normierte Vermächtnisse:

Der Voraus des Ehegatten  (§ 1932 BGB). Der Ehegatte hat bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge einen Anspruch gegenüber den gesetzlichen Erben auf Übertragung der Haushaltsgegenstände und Hochzeitgeschenke. Dabei unterscheidet sich der Anspruch gegenüber den gesetzlichen Erben der ersten Ordnung (Abkömmlinge – hier nur die zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigten Gegenstände) und gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung (Eltern und deren Abkömmlinge).

  Voraus - Bedeutung und Erklärung

Der Dreißigste (§ 1969 BGB). Danach ist der Erbe verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers für die ersten dreißig Tage nach dem Erbfall Unterhalt im bisherigen Umfang sowie die Nutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gewähren. Voraussetzung ist, dass diese Familienangehörigen zum Hausstand des Erblassers gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben.

  Dreißigster - Bedeutung und Erklärung

Beratung zum Vermächtnis einholen

Ein Vermächtnis kann vielfältige Formen annehmen. Lassen Sie sich von unseren Fachanwälten für Erbrecht beraten, um sicherzustellen, dass Ihr letzter Wille rechtssicher umgesetzt wird.

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2. Vermächtnis und Erbe: Wo liegt der Unterschied?

Laien verwenden die Begriffe „vererben“ und „vermachen“ häufig synonym. Juristisch handelt es sich dabei jedoch um völlig verschiedene Instrumente.

Zur Vermeidung späterer Missverständnisse oder Streitigkeiten, sollten Sie den Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtnis stets beachten.

Erbe Vermächtnis

Der Erbe wird kraft Gesetzes Rechtsnachfolger des Verstorbenen in dessen gesamtes Vermögen. Er erwirbt alle Rechte und Pflichten, wird Besitzer, Eigentümer und Forderungsinhaber.
Auch Schulden
des Erblassers gehen auf den Erben über. Der oder die Erben sind grundsätzlich für die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten, die Verwaltung und die Aufteilung des Nachlasses verantwortlich.

Der Vermächtnisnehmer erwirbt nur einen Anspruch auf bestimmte, vom Erblasser benannte Gegenstände. Er kann lediglich die Übertragung des Vermächtnisgegenstands verlangen. Hierzu sind Übertragungsakte, bei Grundstücken entsprechende Erklärungen vor einem Notar erforderlich.
Der Vermächtnisnehmer steht außerhalb des Nachlasses als dessen Gläubiger. Daher haftet er nicht für Schulden des Erblassers  und hat mit der Verwaltung und Teilung des Nachlasses nicht das Geringste zu tun.
Etwas anders gilt allerdings dann, wenn der Vermächtnisnehmer gleichzeitig Miterbe (Vorausvermächtnisnehmer) ist. Dann sind beide Rechtspositionen gesondert zu betrachten.

 

  Der Erbschein – Legitimation des rechtmäßigen Erben

3. Was kann Gegenstand eines Vermächtnisses sein?

Gegenstand eines Vermächtnisses kann alles sein, das Gegenstand eines Anspruchs sein kann, z.B.

  • die Übereignung eines Autos, eines Bildes, eines Grundstück;
  • die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags oder einer Rente.

Man kann aber auch Forderungen und Rechte vermachen, z.B.

  • Ansprüche aus Darlehen,
  • Wohn- oder Nießbrauchsrechte,
  • die Beteiligung an einer Gesellschaft,
  • den Erlass einer noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Forderung,
  • die Beschaffung eines bestimmten Gegenstandes aus Mitteln des hinterlassenen Vermögens.

4. Muss der Vermächtnisnehmer auch Schulden übernehmen?

Der Vermächtnisnehmer haftest grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten des Erblassers.
Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass der Vermächtnisnehmer die auf einem Vermächtnisgegenstand lastenden Verbindlichkeiten zu übernehmen hat.

Insbesondere bei einem Grundstücksvermächtnis kann es  jedoch vorkommen, dass das Grundstück mit einer Verbindlichkeit, z.B. einer valutierenden Grundschuld belastet ist. Dann stellt sich daher die Frage, ob die Verbindlichkeit von dem Erben zu löschen oder von dem Vermächtnisnehmer zu übernehmen ist.
Hat der Erblasser diese Frage nicht im Testament geregelt, so haftet bei Grundstücken im Zweifel nicht der Erbe, sondern der Vermächtnisnehmer für diese Belastungen, § 2182 Abs. 3 BGB.

Zur Streitvermeidung sollte der Erblasser hierzu gerade bei der Anordnung eines Grundstücksvermächtnisses eine klare Aussage treffen. 

  Nachlassverbindlichkeiten - Bedeutung und Erklärung

5. Wie erfährt der Vermächtnisnehmer vom Vermächtnis?

Findet jemand nach dem Tod des Erblassers ein Schriftstück, das wie ein Testament aussehen könnte, so hat er dieses Dokument unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern. Das Nachlassgericht eröffnet daraufhin das Testament und informiert die in Betracht kommenden eingesetzten und gesetzlichen, insbesondere pflichtteilsberechtigten Erben, sowie die Vermächtnisnehmer oder sonst Begünstigten.

Um zu gewährleisten, dass alle Bedachten informiert werden, sollten im Testament deren aktuelle Anschriften aufgenommen werden. So kann das Nachlassgericht ohne weitere zeitaufwendige Recherchen die Vermächtnisnehmer informieren.

Auf Basis dieser Informationen kann der Vermächtnisnehmer sich an die Erben wenden und sein Vermächtnis einfordern. Sind ihm deren Adressen nicht bekannt, so können diese in der Regel durch Einsicht in die Nachlassakte ermittelt werden.

Der Vermächtnisanspruch verjährt grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Vermächtnisnehmer davon Kenntnis erhalten hat.
Es ist noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob die Verjährungsfrist bei Grundstücken 3 Jahre oder 10 Jahre beträgt. Vorsorglich sollte daher das Vermächtnis rechtzeitig innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden.

Rechtsberatung bei Vermächtnisfragen

Stellen Sie sicher, dass alle rechtlichen Aspekte rund um Ihr Vermächtnis geklärt sind. Unsere Fachanwälte für Erbrecht stehen Ihnen bei allen Fragen zur Seite und helfen Ihnen, Ihre Ansprüche geltend zu machen.

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6. Darf der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis ausschlagen?

Der Vermächtnisnehmer ist nicht gezwungen ein Vermächtnis anzunehmen.

Tipps des Fachanwalts für Erbrecht:

Die Ausschlagung eines Vermächtnisses nach der vorherigen Annahme ist nicht mehr möglich, § 2180 BGB. Die Annahme oder Ausschlagung eines Vermächtnisses erfolgt gegenüber dem Beschwerten, also gegenüber dem Erben, bei einem Untervermächtnis gegenüber dem beschwerten Vermächtnisnehmer.


 Erhält der Pflichtteilsberechtigte ein Vermächtnis, so kann er den Pflichtteil bei Annahme des Vermächtnisses nur insoweit verlangen, als der Pflichtteil über das Vermächtnis hinausgeht, § 2307 abs. 1 S. 2 BGB. In solchen Situationen sollte vor Annahme des Vermächtnisses stets geprüft werden, ob die Ausschlagung des Vermächtnisses wirtschaftlich von Vorteil ist.

  Erbausschlagung - Ausführliche Informationen

7. Wie erkennt man, ob jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer ist?

Ergibt sich aus dem Testament nicht eindeutig, ob jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer sein soll, so muss durch Auslegung ermittelt werden, was der Erblasser mit seiner Verfügung gewollt hat. Dieser Wille muss sich zumindest andeutungsweise aus dem Testament ergeben.

Für eine Erbeinsetzung kann z. B. sprechen:

  • Zuwendung des gesamten oder zumindest des wesentlichen Vermögens,
  • weitere Anweisungen zur Abwicklung des Nachlasses an die begünstigte Person,
  • Verantwortlichkeit für Bestattung und Übernahme der Nachlassverbindlichkeiten.

Für ein Vermächtnis kann sprechen:

  • Zuwendung nur einzelner Gegenstände (§ 2087 Abs. 2 BGB), ohne dass obige Voraussetzungen vorliegen.

 

Expertentipp vom Fachnwalt für Erbrecht:

Zur Vermeidung von Missverständnissen sind klare Regelungen in Testament oder Erbvertrag notwendig. Deshalb empfiehlt es sich dringend, sich an einen Fachanwalt für Erbrecht zu wenden, der Sie versiert berät oder auch für Sie ein rechtssicheres Testament entwirft.

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8. Was ist ein Ersatzvermächtnisnehmer?

Lebt der benannte Vermächtnisnehmer zum Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr oder schlägt er das Vermächtnis aus, so stellt sich die Frage, ob und zu wessen Gunsten das Vermächtnis dann gelten soll.
Lässt sich der Wille des Erblassers nicht ermitteln, so gibt es im Gesetz zwar die Regelungen der §§ 2069, 2158 BGB. Streit ist in solchen Fällen aber regelmäßig vorprogrammiert.

Vor diesem Hintergrund hat der Erblasser die Möglichkeit, bei Anordnung des Vermächtnisses zugleich eine oder mehrere Ersatzpersonen, die Ersatzvermächtnisnehmer, zu benennen.

Für die Bestimmung eines Ersatzvermächtnisnehmers empfiehlt der Fachanwalt für Erbrecht z. B. folgende Formulierung:

“Im Wege des Vermächtnisses erhält Anton, geboren am 20.04.2000 in Schwerin, derzeit wohnhaft in Schwerin, Musterstraße 12, meine Eigensumswohnung in Hagenow, Musterstraße 12, eingetragen im Grundbuch von Hagenow, Band 0815, Flurnummer 007.

Für den Fall, dass der Vermächtnisnehmer vor oder nach dem Erbfall wegfällt, gleich aus welchem Grunde, bestimme ich entgegen jeder anderslautenden gesetztlichen oder richterlichen Vermutungs- und Auslegungsregel meinen Freund Bernd, geboren am 20.06.2001 in Ludwigslust, derzeit wohnhaft in Neustadt-Glewe, Musterstraße 12, zum Ersatzvermächtnisnehmer.”

9. Welche Vermächtnisarten gibt es?

Es gibt viele verschiedene Arten von Vermächtnissen, z.B.:

Diese verschiedenen Arten des Vermächtnisses bieten dem Erblasser unterschiedlichste Gestaltungsmöglichkeiten ergänzend zur Benennung eines oder mehrerer Erben.

Die häufigsten Vermächtnisarten erläutern wir Ihnen nachfolgend mit entsprechenden Formulierungsbeispielen.

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Es gibt viele verschiedene Arten von Vermächtnissen, die Sie nutzen können. Unsere Fachanwälte für Erbrecht helfen Ihnen, die passende Lösung für Ihren Nachlass zu finden.

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10. Was ist ein Wahlvermächtnis?

Nach § 2154 BGB kann der Erblasser ein Vermächtnis auch so anordnen, dass der Bedachte von mehreren Gegenstände nur einen erhalten soll (Wahlvermächtnis). Der Erblasser muss lediglich bezeichnen, aus welchen Gegenständen der Vermächtnisnehmer oder auch ein Dritter den Vermächtnisgegenstand auswählen darf.

Gibt der Erblasser dabei nur eine Gattung an (z.B. Auto), so ist grundsätzlich aus dem Kreis der Gegenstände, die den Verhältnissen des Vermächtnisnehmers entsprechenden, eine Sache  auszuwählen.

Formulierungsvorschlag des Fachanwalts für Erbrecht für die Anordnung eines Wahlvermächtnisses:

“Im Wege des Vermächtnisses erhält Uschi, geboren am 20.06.2000 in Schwerin, derzeit wohnhaft Musterstraße 12 in Wittenburg, diejenige meiner Eigentumswohnungen in Wismar, welche sie sich nach Eintritt des Erbfalls aus meinem Nachlass auswählt. Die Vermächtnisnehmerin hat die Auswahl innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Erbfalls zu treffen. Hat sie bis zu diesem Zeitpunkt keine Auswahl getroffen, dann geht das Bestimmungsrecht auf die Erben über. Die Kosten der Vermächtniserfüllung tragen die Erben. Fällt die Vermächtnisnehmerin vor oder nach Eintritt des Erbfalls weg, so wird ein Ersatzvermächtnisnehmer entgegen jeder anders lautenden gesetzlichen oder richterlichen Auslegungs- und Vermutungsregel nicht benannt.”

Hinweis des Fachanwalts für Erbrecht:

Bei einem Wahlvermächtnis entsteht der jeweilige Anspruch bereits zum Sterbetag dem Grunde nach und ist für die Bemessung der Erbschaftsteuer der Wert des ausgewählten Gegenstandes maßgeblich.

Weitere Fragen und Antworten

Was ist ein Gattungsvermächtnis?

Bei einem Gattungsvermächtnis hat der Erblassers die Möglichkeit, dem Vermächtnisnehmer einen Gegenstand aus einer bestimmten Gattung zuzuwenden. Die Art und Güte bestimmt sich allerdings, anders als bei § 243 Abs.1 BGB, nach den Verhältnissen des Bedachten. Das Bestimmungsrecht liegt in der Regel bei dem Bedachten selbst. Allerdings kann der Erblasser die Bestimmung auf einen anderen übertragen. Ein Gattungsvermächtnis könnte nach dem Formulierungsvorschlag eines Fachanwalts für Erbrecht beispielsweise wie folgt angeordnet werden:

“Mein Freund Anton erhält im Wege des Gattungsvermächtnisses 50 Flaschen französischen Rotwein des Jahrgangs 1975. Er darf sich den Wein selbst auswählen. Das Vermächtnis ist innerhalb eines Jahres nach dem Erbfall geltend zu machen und die Auswahl zu treffen. Anderenfalls gehen das Bestimmungs- und Auswahlrecht auf die Erben über.”

Was ist ein Zweckvermächtnis?

Bei einem Zweckvermächtnis ist der Vermächtnisgegenstand aufgrund eines vom Erblasser angegebenen Zwecks zu bestimmen. Der Erblasser kann den oder die Bedachten benennen, die Bestimmung des Vermächtnisgegenstandes selbst jedoch dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen. Das Bestimmungsrecht bezieht sich auf Gegenstand, Zeit und Zweck der Leistung, nicht aber auf die Person des Bedachten. Ein Dritter kann jedoch nicht willkürlich irgendeinen Gegenstand oder irgendeine Leistung bestimmen, die der Bedachte erhalten soll.

Die Formulierung eines Zweckvermächtnisses mit Bestimmungsrecht des Beschwerten könnte nach dem Vorschlag eines unserer Fachanwälte für Erbrecht wie folgt lauten:

“Mein Enkel Claus, geboren am 20.02.2000 in Schwerin, erhält im Wege des Vermächtnisses die finanziellen Mittel für einen einjährigen Studienaufenthalt in Frankreich. Über die Einzelheiten entscheidet meine Tochter, die ich zu meiner Alleinerbin eingesetzt habe.”

Das Bestimmungsrecht des Zweckvermächtnisses kann auch mit einem Bestimmungsrecht des Bedachten verbunden werden. Der Fachanwalt für Erbrecht würde die Anordnung beispielhaft wie folgt formulieren:

“Einem meiner zwei Enkel, Anton, geboren am 12.12.1998 in Schwerin, und Bernd, geboren am 14.12.1996 in Grevesmühlen, vermache ich im Wege des Zweckvermächtnisses die finanziellen Mittel für die Finanzierung seines Studiums dergestalt, dass meine Tochter Bärbel, die ich zur Alleinerbin eingesetzt habe, den Vermächtnisnehmer, der die Finanzierung für sein Studium benötigt, auszuwählen hat.”

Was ist ein Steuerfreibetragsvermächtnis?

Eine häufige Form der letztwilligen Verfügung unter Eheleuten ist das Berliner Testament. Meistens setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben ein.
Das kann dazu führen, dass die persönlichen Steuerfreibeträge der Kinder bei dem ersten Erbfall nicht zum Tragen kommen und bei dem überlebenden Ehegatten bei Überschreitung seines eigenen persönlichen Steuerfreibetrages Erbschaftsteuer anfällt.
Es gibt grundsätzlich die Möglichkeit, die persönlichen Steuerfreibeträge der Kinder nach dem ersten Todesfall durch die Anordnung von Vermächtnissen zu optimieren. Allerdings darf es sich nicht um einen Gestaltungsmissbrauch handeln. Grundsätzlich aber führt die Anordnung eines Steuerfreibetragsvermächtnisses zur besseren Ausnutzung der Freibeträge der Kinder nach dem ersten Todesfall.
Ein Formulierungsvorschlag des Fachanwalts für Erbrecht ist:

“Unsere Kinder Anton, geboren am 12.12.1999 in Schwerin, und Uschi, geboren am 04.04.2000 in Schwerin, erhalten nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten jeweils ein Geldvermächtnis in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils. Das Vermächtnis fällt mit dem Tod des Erstversterbenden an und ist vier Jahre danach fällig. Ab dem zweiten Jahr des Eintritts des Erbfalls ist das Vermächtnis mit 3,5 % jährlich zu verzinsen. Der Vermächtnisanspruch steht jedem Kind einzeln zu. Sicherheit kann nicht verlangt werden.”

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, den Zeitpunkt der Fälligkeit auch auf acht Jahre, 12 Jahre oder länger anzuordnen.

Allerdings ist im Hinblick auf einen vom Finanzamt möglicherweise anzunehmenden Gestaltungsmissbrauch Vorsicht geboten.

Was ist ein Verschaffungsvermächtnis?

Grundsätzlich ordnet man mit einer letztwilligen Verfügung die Verteilung der Gegenstände an, die sich in dem eigenen Vermögen des Erblassers befinden. Allerdings gibt es auch die Möglichkeit, ein so genanntes Verschaffungsvermächtnis anzuordnen.
Bei einem Verschaffungsvermächtnis besteht die Besonderheit, dass ein nicht zum Nachlass gehörender Gegenstand oder ein Recht vermacht wird, indem der Beschwerte verpflichtet wird, dem Bedachten den entsprechenden Gegenstand oder das Recht nach dem Erbfall zu verschaffen, vgl. § 2170 BGB.

Wenn der mit dem Verschaffungsvermächtnis Beschwerte nicht in der Lage ist, das Vermächtnis zu erfüllen, hat er dem Vermächtnisnehmer den Wert des Vermächtnisgegenstandes zu ersetzen.

Sollte die Verschaffung des Vermächtnisgegenstandes nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich sein, kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertersatzes von der Verschaffung des konkreten Gegenstandes befreien.

Was sind Vor- und Nachvermächtnis?

Ähnlich wie bei der Vor- und Nacherbschaft kann gem. § 2191 BGB ein Nachvermächtnis angeordnet werden. Das Nachvermächtnis ist teilweise der Vor- und Nacherbfolge nachgebildet.

Der Nachvermächtnisnehmer hat gegen den Vorvermächtnisnehmer oder dessen Erben einen Anspruch auf Übereignung des vermachten Gegenstandes. Das Nachvermächtnis fällt allerdings erst mit dem von dem Erblasser bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an. Das ist in der Regel der Tod des Vorvermächtnisnehmers.

Hinweis des Fachanwalts für Erbrecht:

Der Vorteil der Anordnung eines Vor- und Nachvermächtnisses besteht unter anderem darin, dass es flexibler gestaltet werden kann, als die gesetzlich zu Lasten des Vorerben gegenüber dem Nacherben bestehenden gesetzlichen Beschränkungen.

Was ist ein Vorausvermächtnis?

Mit einem Vorausvermächtnis kann man den Vermächtnisgegenstand einem der Miterben oder dem Alleinerben gesondert zuwenden. Das Vorausvermächtnis hat insbesondere dann Bedeutung, wenn der Erblasser einen Bedachten gegenüber den übrigen Miterben wertmäßig besser stellen will. Denn das Vorausvermächtnis erhält der begünstigte Miterbe vorab (deshalb „Vorausvermächtnis“). Erst danach wird der restliche Nachlass unter den Miterben entsprechend den jeweiligen Quoten verteilt.

So gehen Sie vor

Um später Streit über die Auslegung des Testaments zu vermeiden, sollten Sie Ihr Testament eindeutig und präzise formulieren. Folgende Punkte sollten Sie bedenken:

  • Soll die Person Erbe oder Vermächtnisnehmer werden?
  • Soll ein Ersatzvermächtnisnehmer benannt werden, falls der Vermächtnisnehmer selbst wegfällt?
  • Welcher Gegenstand oder welches Recht soll vermacht werden? Was soll geschehen, wenn sich dieser Gegenstand zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr im Nachlass befindet oder dessen Wert sich wesentlich verändert hat?
  • Bei Zuwendungen an Erben: Soll es sich um ein Vorausvermächtnis oder eine Teilungsanordnung handeln?
  • Wann soll das Vermächtnis fällig sein?
  • Wer trägt die Kosten der Erfüllung (z.B. bei Grundstücksvermächtnissen, hier Kosten für Notar und Grundbuchamt)?
  • Wer erhält bis zur Erfüllung die Vorteile des Vermächtnisgegenstandes (z.B. Mieteinnahmen), und wer muss die Kosten (z.B. private und öffentliche Lasten) tragen?

Wenn Sie als Vermächtnisnehmer benannt sind:

  • Möchten Sie das Vermächtnis annehmen?
  • Sofern Sie auch pflichtteilsberechtigt sind: Prüfen Sie, ob und inwieweit sich das Vermächtnis auf Ihren Pflichtteilsanspruch auswirkt.
  • Fordern Sie ggf. den oder die Erben schriftlich zur Vermächtniserfüllung auf.
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