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Wahlvermächtnis
Ein Wahlvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser anordnet, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll, § 2154 Abs. 1 BGB. Das Wahlrecht kann dem Erben, dem Bedachten oder einer sonstigen Person zustehen.
Beispiel zu "Wahlvermächtnis":
Im Wege des Vermächtnisses erhält mein Sohn A diejenige meiner Eigentumswohnungen in München, welche ihr sich nach Eintritt des Erbfalls aus dem Nachlass auswählt. Der Vermächtnisnehmer hat die Auswahl innerhalb von einem Jahr nach Eintritt des Erbfalls zu treffen. Hat er bis zu diesem Zeitpunkt keine Auswahl getroffen, dann geht das Bestimmungsrecht auf die Erben über.