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Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand der Ehegatten, der durch Eheschließung begründet wird, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau bleiben auch in diesem Güterstand, entgegen einer weit verbreiteten Vorstellung in der Bevölkerung, auch nach der Eheschließung strikt getrennt. Es ändert sich also im Hinblick auf die Vermögenszuordnung zu den einzelnen Ehegatten durch die Eheschließung nichts. Bis zur Beendigung des Güterstandes durch Scheidung oder den Tod eines der Ehegatten gelten diesbezüglich fast die gleichen Regeln wie bei dem ehevertraglich vereinbarbaren Güterstand der Gütertrennung. Wird die Zugewinngemeinschaft beendet, ist jedoch, anders als bei der Gütertrennung, der Zugewinnausgleich durchzuführen. Die Regeln des Zugewinnausgleichs sind bei einer Ehescheidung nicht dieselben wie bei einem Erbfall. Im Erbfall wird der Zugewinnausgleichsanspruch des überlebenden Ehegattens bei einer Zugewinngemeinschaft im Regelfall mit der Erhöhung der gesetzlichen Erbquote um 1/4 pauschal ausgeglichen und muss somit nicht konkret berechnet werden.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Zugewinngemeinschaft"

26.6.2006

Die Ausschlagung in der Praxis

Die Beratung des als Erben oder Vermächtnisnehmer berufenen Mandanten zur Frage, ob er diese letztwillige Zuwendung ausschlagen oder annehmen soll, bereitet in der Praxis oft größte Probleme, da sich ...
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24.4.2006

Erbrechtliche Wahlmöglichkeiten des überlebenden Ehegatten

Das Ehegattenerbrecht bietet dem in Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten im Erbfall verschiedene Handlungsalternativen, die teilweise form- und fristgebundene Ausschlagungserklärungen erfordern und ...
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11.1.2006

Ausgleichsforderung bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft auch bei nachfolgender Neubegründung des Güterstandes unterliegt nic

Im Rahmen erbrechtlicher Beratungen stellt sich regelmäßig die Frage nach der Möglichkeit, Erbschaftssteuer zu sparen, gegebenenfalls - insbesondere bei Unternehmerehen - Vermögen umzusc ...
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