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Gesetzliche Erbfolge der Ehegatten und Ehegattenerbrecht

Was erbt der Ehegatte?

Liegt keine wirksame Verfügung von Todes wegen vor, gilt die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge nach deutschem Recht ist bestimmt durch den Grundsatz der Verwandtenerbfolge nach Ordnungen. Dabei schließen Verwandte, die mit dem Erblasser näher verwandt sind, die entfernteren Verwandten von der Erbfolge aus.

Die Ehegatten sind nicht miteinander verwandt. Beim gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten handelt es sich mithin um ein Sondererbrecht. Die Höhe des Ehegattenerbteils richtet sich dabei zum einen nach dem Güterstand, in welchem die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes verheiratet sind, und zum anderen danach, neben welchen Verwandten des verstorbenen Ehegatten der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe wird.

Das Ehegattenerbrecht bestimmt auch die Höhe der Pflichtteilsquote des Ehegatten.

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Autor dieser Seite:

Ingo Lahn
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Testamentsvollstrecker in Hilden

Gesetzliches Erbrecht & Pflichtteil des Ehegatten

Video

Ingo Lahn, Fachanwalt für Erbrecht aus Hilden bei Düsseldorf, erläutert in diesem Video, wie hoch der gesetzliche Erbteil von Ehegatten ist und wie sich diese gesetzliche Erbquote auf den Pflichtteil von Ehegatten auswirkt.

Dabei wird übersichtlich nach Grundregel und Ausnahmen erklärt, dass und wie die Höhe der gesetzlichen Erbquote abhängt

  • von dem Güterstand, in dem die Eheleute zuletzt gelebt haben, 
  • neben welchen Ordnungs-Erben der Ehegatte zur Erbfolge gelangt,

und dass

  • die gesetzliche Erbquote maßgeblich für die Höhe des Pflichtteils des Ehegatten

ist, auch wenn der Ehegatte enterbt wurde oder selbst die Erbschaft ausgeschlagen hat.

1. Wie regelt das Gesetz die Erbfolge beim Tod des Ehepartners?

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist in § 1931 BGB geregelt.

Der gesetzliche Güterstand von Eheleuten ist die Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Das Vermögen der Eheleute bleibt in diesem Gütestand, entgegen der weit verbreiteten Vorstellung der Bevölkerung, auch nach der Eheschließung strikt getrennt. Durch Scheidung oder den Tod kann der Güterstand aufgelöst werden, dies führt dann zu einem Zugewinnausgleich.

Ohne Testament oder Erbvertrag ist der überlebende Ehegatte

  • neben Verwandten der ersten Ordnung (eheliche und nichteheliche Kinder) zu einem Viertel und
  • neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwistern, Nichten, Neffen) oder Großeltern zur Hälfte

als Erbe berufen. Nur dann, wenn es keine der vorgenannten Verwandten gibt, erbt der Ehegatte allein.

Diese gesetzlichen Erbquoten können sich erhöhen, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten oder Gütertrennung vereinbart hatten und nicht mehr als zwei Kinder vorhanden sind.

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2. Was erbt der Ehepartner in einer Zugewinngemeinschaft?

Lebten die Ehegatten im Zeitpunkt des Erbfalles in Zugewinngemeinschaft erhöht sich die gesetzliche Erbquote des Ehegatten pauschal um ein weiteres Viertel.

Mit diesem Viertel soll der Zugewinnausgleich verwirklicht werden.

Hinterlässt der Erblasser neben seinem Ehegatten noch Kinder, so wird der 1/4 Erbanteil um ein weiteres Viertel erhöht und beläuft sich die einheitliche Erbquote des überlebenden Ehegatten somit auf ein Halb.

Die zweite Hälfte geht an die Kinder. Bei einem Kind beträgt dessen Erbquote ein Halb, bei zwei Kindern erben diese zu je ein Viertel und bei drei Kindern zu je einem Sechstel usw.

Haben die Eheleute keine Kinder, erbt der überlebende Ehegatte zu ein halb Erbanteil. Hinzu kommt wiederum die Erhöhung um ein Viertel, so dass der Erbteil des überlebenden Ehegatten dann insgesamt drei Viertel beträgt.

Das verbleibende Viertel geht an die Eltern oder bei Vorversterben der Eltern an die Geschwister.

 Nur dann, wenn weder die vorgenannten Verwandten noch Großeltern zur Erbfolge gelangen, erbt der Ehegatte allein.

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3. Wann macht es für den überlebenden Ehegatten Sinn das Erbe auszuschlagen?

Leben die Ehegatten im Zeitpunkt des Erbfalls im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, muss sich der überlebende Ehegatte mit der pauschalen Abgeltung seines Zugewinnausgleichanspruches nicht zufriedengeben.  
Der überlebende Ehegatte als Erbe oder Vermächtnisnehmer hat die Möglichkeit, seinen konkreten Zugewinnausgleichanspruch nach den Regeln des ehelichen Güterrechtes geltend zu machen, wenn er die Erbschaft oder das Vermächtnis ausschlägt. Zu dem konkreten Zugewinnausgleich erhält der ausschlagende Ehegatte dann noch den sogenannten kleinen Pflichtteil. Dieser wird berechnet aus dem nicht erhöhten Ehegattenerbteil von einem Viertel, beträgt mithin ein Achtel, und dem Wert des Nachlasses nach Abzug des Zugewinnausgleichs.

Das Ehegattenerbrecht in der gerichtlichen Praxis:

Die Eheleute sind im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Gemeinsame Kinder haben die Eheleute nicht. Der Ehemann hat aus erster Ehe einen Sohn und verstirbt ohne Testament. Zu Beginn der Ehe waren beide Eheleute ohne Vermögen. Bei der Ehefrau hat sich insoweit nichts geändert. Das Vermögen des Ehemannes beläuft sich zum Todestag auf 400.000 EUR.

Wenn die Ehefrau die Erbschaft annimmt, wird sie Miterbin neben dem Sohn zu je ein halb Erbanteil. Schlägt die Ehefrau die Erbschaft aus, um den konkreten Zugewinnausgleich zu verlangen, erhält sie die Hälfte des Zugewinns des Ehemanns, also 200.000 EUR.

Darüber hinaus erhält die Ehefrau den kleinen Pflichtteil in Höhe von einem Achtel aus 200.000 EUR, also weitere 25.000 EUR aus dem Nachlass des Ehegatten.

Im Ergebnis führt die Ausschlagung somit zu einem wirtschaftlichen Vorteil der Ehefrau in Höhe von 25.000 EUR.

 

  Auch interessant: Wer erbt, wenn keine Kinder vorhanden sind?

4. Wird der überlebende Ehegatte bei kinderlosen Ehepaaren, die in der Zugewinngemeinschaft leben, Alleinerbe?

Entgegen einem offenbar weit verbreiteten Irrtum ist dies bei gesetzlicher Erbfolge nur äußerst selten der Fall.
Denn neben Verwandten der zweiten Ordung erbt der überlebende Ehegatte nur Erbe zu ein Halb. Verwandte der zweiten Ordnung sind die Eltern des verstorbenen Ehegatten und deren Abkömmlinge, also die Geschwister und - im Falle des Vorversterbens eines Geschwister - etwaige Nichten und Neffen.

Gibt es keine Erben der zweiten Ordnung, kommen sogar noch die Großeltern des verstorbenen Ehegatten als gesetzliche Erben aus der dritten Ordnung in Betracht.

Nur wenn der kinderlos verstorbene Ehepartner keine Erben der zweiten Ordnung oder oder noch lebende Großeltern hinterlässt, erbt der überlebende Ehegatte allein.
Das ist in der Praxis die absolute Ausnahme. In der Regel findet sich der überlebende Ehegatte in einer Erbengemeinschaft mit Verwandten des verstorbenen Ehepartners wieder. 

  Die Erbengemeinschaft: Was Sie als Miterbe wissen sollten

5. Wie hoch ist die Erbquote des Ehegatten bei Gütertrennung?

Die Ehegatten können durch Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen oder aufheben. In diesem Fall tritt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, der Güterstand der Gütertrennung ein (§ 1414 BGB).

Bei der Gütertrennung erbt der Ehegatte neben den Verwandten der ersten Ordnung (Kindern, Enkeln) einen Viertel oder Halb  (neben Erben zweiter Ordnung oder Großeltern). Der überlebende Ehegatte erhält die ganze Erbschaft nur, wenn keine Verwandten der ersten und zweiten Ordnung mehr gibt noch Großeltern vorhinanden sind. 

Eine pauschale Erhöhung, wie bei der Zugewinngemeinschaft, findet nicht statt.

Als Ausnahme von der Grundregel (§ 1931 Abs. 4, 2. Hs. BGB ) kommt es jedoch zu einer Erhöhung der gesetzlichen Erbquote von einem Viertel, wenn der überlebende Ehegatte neben einem Kind oder zwei Kindern des Erblassers zur Erbfolge gelangt. In einem solchen Fall erbt jedes Kind und der Ehegatte den gleichen Teil des Nachlasses. 

  • Hatte der Erblasser also nur ein Kind, wird die Erbschaft hälftig geteilt.  
  • Hatte er zwei Kinder, erhalten der Ehegatten und die beiden Kinder jeweils ein Drittel.
  • Bei mehr drei oder mehr Kindern verbleibt es bei dem Viertel. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass der Erbteil des überlebenden Ehegatten geringer ausfällt als der erbenden Kinder. 

 

6. Wie ist die gesetzliche Erbquote des Ehegatten bei Gütergemeinschaft?

Haben die Ehegatten durch Ehevertrag eine Gütergemeinschaft vereinbart erbt der überlebende Ehegatte neben  Verwandten der ersten Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel etc.) ein Viertel und neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister) oder Großeltern des verstorbenen Ehegatten zur Hälfte.
Sind weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die gesamte Erbschaft. Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten richtet sich nach § 1931 Abs. 1 BGB. 

7. Wer erbt den Hausrat?

Der Gesetzgeber hat dafür gesorgt, dass der überlebende Ehepartner bei gesetzlicher Erbfolge, das heißt wenn weder Testament noch Erbvertrag vorliegen, den Hausrat behält. 

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Wer ein Testament schreibt oder einen Erbvertrag abschließt, muss dem Ehegatten den Hausrat ausdrücklich per Vermächtnis zuwenden, sonst gehört der Hausrat zur Erbschaft, der allen Erben zusteht. 

Was alles zum Hausrat zählt, hängt davon ab, ob Abkömmlinge des Verstorbenen oder Blutsverwandte ab der zweiten Ordnung neben dem Ehegatten erben.

Wenn auch Abkömmlinge erben, hat der überlebende Ehepartner lediglich Anspruch auf notwendige Gegenstände aus dem Hausrat. Dazu zählen die Einrichtung der gemeinsamen Wohnung, Gegenstände des täglichen Lebensbedarfs, u. U. auch das Auto, nicht aber entbehrliche Luxusgegenstände.

Besser gestellt sind Ehepartner, die keine Kinder haben und mit den anderen Verwandten teilen müssen. Sie können auch Luxusgegenstände aus der gemeinsamen Erbschaft behalten.

All diese Gegenstände werden im Gesetz mit dem Begriff „Voraus“ bezeichnet. „Voraus“ bedeutet, dass die Hausratsgegenstände vor der Teilung des Nachlasses an den überlebenden Ehepartner übereignet werden müssen. Bei dem "Voraus" handelt es sich um ein gesetzliches Vorausvermächtnis.

8. Besteht für geschiedene Ehegatten noch ein gesetzliches Erbrecht?

Geschiedenen Ehepartnern steht grundsätzlich kein gesetzliches Erbrecht zu. 

Nach einer rechtskräftigen Ehescheidung ist dies nicht mehr der Fall. Dem vormaligen Ehegatten steht dann kein gesetzliches Erbrecht mehr zu.

Der Zeitpunkt, zu dem der Ehepartner sein gesetzliches Erbrecht verliert, wird durch das Gesetz sogar noch weiter vorverlagert (§ 1933 BGB): So ist das Erbrecht des Ehegatten schon dann ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers

  • die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und
  • der Erblasser die Scheidung entweder selber beantragt oder ihr zumindest zugestimmt hat.

Das ändert sich grundsätzlich auch nicht, wenn die geschiedenen Ehepartner gemeinsame Kinder haben.

Allerdings besteht dann die Möglichkeit, dass ein ehemaliger Ehegatte über sein gesetzliches Erbrecht zu den Kindern am Nachlass des geschiedenen Ehepartners partizipiert.

 

Beispielsfall:

Die Eheleute F und M sind geschieden. Sie haben einen gemeinsamen Sohn. F und S erleiden einen Verkehrsunfall. Die F verstirbt an der Unfallstelle. S stirbt tagsdarauf im Krankenhaus.

Alleinerbe nach der F wird der S. S wird wiederum beerbt von M!

 

Zur Vermeidung eines solchen Ergebnisses empfiehlt es sich, ein sogenanntes Geschiedentestament zu errichten.

  Geschiedenentestament - Weitere Informationen

Was gilt, wenn der Erblasser den geschieden Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag bedacht hat?

In diesem Fall ist die letztwillige Verfügung des Erblassers dahingehend zu untersuchen, ob der Erblasser die Verfügung auch für den Fall der Scheidung gewollt hat. Enthält das Testament oder der Erbvertrag keinen Anhaltspunkt für einen entsprechenden Willen des Erblassers, dann ist die Verfügung im Zweifel unwirksam.

9. Haben eingetragene Lebenspartner erbrechtliche Ansprüche?

Seit dem 01.10.2017 können gleichgeschlechtliche Partner in Deutschland die Ehe eingehen. Mit Eheschließung entsteht das gesetzliche Erbrecht. Das Lebenspartnerschaftsgesetz findet nur noch Anwendung auf Lebenspartnerschaften die vor dem 01.10.2017 begründet worden sind. Das gesetzliche Erbrecht des Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist mit dem Erbrecht eines Ehepartners identisch.

10. Was ist der Voraus?

Der Voraus ist ein gesetzlich angeordnetes Vermächtnis. Der Anspruch steht dem überlebenden Ehegatten nur als gesetzlicher Erbe zu und setzt voraus, dass die Ehegatten einen gemeinschaftlichen Haushalt geführt haben. Zusätzlich zu dem gesetzlichen Erbteil und unabhängig davon, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben, hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände und alle Hochzeitsgeschenke. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung und den Großeltern des Erblassers zur Erbfolge gelangt.

Der Voraus betrifft die gesamte Wohnungseinrichtung, mithin die Möbel, die Haushaltswäsche, Fernseher, Videorecorder, Haushalts- und Gartengeräte, Gartenmöbel und den privat genutzten PKW. Auf den Wert der Gegenstände kommt es nicht an. Mithin gehören auch luxuriöse Einrichtungsgegenstände wie Antiquitäten, Gemälde oder eine Bibliothek dazu. Gehörten alle diese Sachen beiden Ehegatten zusammen, bezieht sich der Voraus auf den Miteigentumsanteil des Erblassers.

Eine Einschränkung erfährt der „Voraus“ im Umfang, wenn der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel etc.) zur Erbfolge gelangt. In diesem Fall stehen dem Ehegatten die Gegenstände nur zu, soweit sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt werden. Hierbei ist auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen. Es handelt sich demnach um eine Frage des Einzelfalls. Um zu bestimmen, ob Angemessenheit gegeben ist, ist die bisherige Haushaltsführung zugrunde zu legen.

Weitere Fragen und Antworten

Was ist der Dreißigster?

„Dreißigster“ bezeichnet einen Anspruch der Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit seines Todes zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben. Bezweckt ist, diesen Personen für die ersten dreißig Tage nach dem Erbfall eine gesicherte Position im Hinblick auf Unterhalt und Wohnung zu sichern.

Mithin hat der Erbe den Familienangehörigen Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und Haushaltsgegenstände zu gestatten, so wie es der Erblasser bis zu seinem Tod getan hat.

Besteht für Paare ohne Trauschein ein gesetzliches Erbrecht?

Paare ohne Trauschein sind in aller Regel nicht miteinander verwandt, nicht miteinander verheiratet und sind auch keine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen.

Damit besteht für die Partnerin oder den Partner kein gesetzliches Erbrecht.

Jeder der Partner wird von seinen Verwandten nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge beerbt. Erbrechtlich geht der überlebende Partner nach dem Gesetz leer aus.

Wer das vermeiden will, muss ein Testament errichten. Bei Partnern ohne Trauschein muss das jeder für sich selbst tun. Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes ist nur Ehegatten gestattet.

Wollen nichteheliche Lebenspartner gleichwohl gemeinsam testieren, bleibt ihnen nur, bei einem Notar einen Erbvertrag zu errichten.

  Erbrecht, Nachlassplanung & Testament für unverheiratete Paare

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