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Öffentliches Testament
Hierunter versteht man ein notariell errichtetes
Testament im Gegensatz zum eigenhändig errichteten bzw. privaten Testament. Ein öffentliches
Testament kann auch in der Form errichtet werden, dass derjenige, der ein
Testament errichtet, sein
Testament dem Notar offen oder verschlossen übergibt. Dieses übergebene
Testament braucht nicht von demjenigen, der das
Testament errichtet hat, geschrieben zu sein. In Sonderfällen können nur öffentliche Testamente errichtet werden, wenn zum Beispiel der
Erblasser minderjährig ist oder Geschriebenes nicht lesen kann.
Erbrecht Aktuell zum Begriff "Öffentliches Testament"
23.11.2005
Ein öffentliches Testament, das in besondere amtliche Verwahrung gebracht wurde, gilt nach § 2256 I BGB als widerrufen, wenn der Erblasser die Herausgabe der Urkunde vom AG verlangt. § 2256 III BGB st ...
→ [ mehr ]16.9.2005
Der BGH hat nochmals klargestellt, dass es nicht immer eines Erbscheins zum Nachweis des Erbrechts bedarf. Besteht die Möglichkeit, ein eröffnetes notarielles Testament mit Eröffnungsniederschr ...
→ [ mehr ]
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