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Öffentliches Testament

Hierunter versteht man ein notariell errichtetes Testament im Gegensatz zum eigenhändig errichteten bzw. privaten Testament. Ein öffentliches Testament kann auch in der Form errichtet werden, dass derjenige, der ein Testament errichtet, sein Testament dem Notar offen oder verschlossen übergibt. Dieses übergebene Testament braucht nicht von demjenigen, der das Testament errichtet hat, geschrieben zu sein. In Sonderfällen können nur öffentliche Testamente errichtet werden, wenn zum Beispiel der Erblasser minderjährig ist oder Geschriebenes nicht lesen kann.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Öffentliches Testament"

23.11.2005

Widerruf eines notariellen Testaments durch Rücknahme aus amtlicher Verwahrung

Ein öffentliches Testament, das in besondere amtliche Verwahrung gebracht wurde, gilt nach § 2256 I BGB als widerrufen, wenn der Erblasser die Herausgabe der Urkunde vom AG verlangt. § 2256 III BGB st ...
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16.9.2005

Eröffnetes öffentliches Testament ist ausreichender Nachweis des Erbrechts

Der BGH hat nochmals klargestellt, dass es nicht immer eines Erbscheins zum Nachweis des Erbrechts bedarf. Besteht die Möglichkeit, ein eröffnetes notarielles Testament mit Eröffnungsniederschr ...
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