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Beschränkung des Pflichtteils in guter Absicht
Durch eine Beschränkung des Pflichtteils in guter Absicht kann der
Erblasser einem Abkömmling, der in hohem Maße verschwenderisch lebt oder Schulden hat, Beschränkungen auferlegen, § 2338 BGB. Dadurch wird zum einen erreicht, dass dem Abkömmling der Unterhalt gesichert wird und zum anderen stellt diese Vorgehensweise einen Schutz des Pflichtteils vor Verschwendung und Verschuldung dar.
Die Beschränkungen können denen eines Vorerben oder eines Vermächtnisnehmers entsprechen. Auch eine Verwaltung des Pflichtteils durch einen Testamentsvollstrecker ist möglich.
Erbrecht Aktuell zum Begriff "Beschränkung des Pflichtteils in guter Absicht"
18.6.2011
Der Pflichtteil ist grundsätzlich nicht zu umgehen. In wenigen Ausnahmefällen erlaubt es das Gesetz dem Erblasser aber, den Pflichtteil gänzlich zu entziehen (§ 2333 BGB) oder w ...
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