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Erste Schritte nach einem Todesfall

Was müssen Angehörige im Todesfall tun und wie ist der Ablauf für die Erben?

Nach einem Todesfall gibt es innerhalb kurzer Zeit sehr viel zu erledigen. Im Prinzip können die Hinterbliebenen die meisten Angelegenheiten selbst regeln. Häufig ist es jedoch aus Zeitgründen nicht möglich, alles selbst in die Hand zu nehmen. In diesem Fall ist es ratsam, Verwandte und Freunde (des Verstorbenen) einzuschalten und die Aufgaben zu verteilen. Meist ist es sinnvoll, Kontakt mit einem Bestattungsinstitut aufzunehmen, um zu verabreden, welche Arbeiten das Institut übernehmen soll.

Totenschein

Nach Eintritt des Todes muss ein Arzt einen Totenschein ausstellen. Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen kümmern sich von sich aus darum. Anders verhält sich das beim Tod zu Hause oder unterwegs. In diesem Fall ist es notwendig, einen Arzt zu rufen.


  Totenschein - Bedeutung und Erklärung

Sterbeurkunde

Zuständig für die Sterbeurkunde ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Sterbeort liegt. Es kann also sein, dass man ein Standesamt aufsuchen muss, das für ein Krankenhaus oder einen Unfallort und nicht für den Wohnort des Verstorbenen zuständig ist. Laut Gesetz muss das Standesamt am nächsten Werktag nach dem Todestag verständigt werden. In der Praxis wird es von den Ämtern meist akzeptiert, wenn der Todesfall wenige Tage später gemeldet wird und dann auch alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden können.

1. Wer regelt die Bestattung?

Für die „Totenfürsorge“ sind die nächsten Angehörigen zuständig, wenn der Verstorbene nichts anderes geregelt hat. Sie regeln dann die Bestattung und berücksichtigen dabei die persönlichen Vorstellungen des Verstorbenen. Doch wer sind die „nächsten Angehörigen“?

  Totenfürsorge - Bedeutung und Erklärung

Laut Gesetz gilt folgende Reihenfolge zur Regelung der Bestattung:

  • der überlebende Ehepartner,
  • falls der Verstorbene nicht (mehr) verheiratet war, die Kinder,
  • falls weder Ehepartner noch Kinder existieren, die Eltern
  • schließlich die Geschwister.

Die nächsten Angehörigen entscheiden über:

  • Erd- oder Feuerbestattung,
  • Friedhof,
  • Grabstätte (Familien-, Wahl-, Reihen-, Gemeinschafts-, Wandgrabstätte).

Sie beauftragen einen Bestattungsdienst der Gemeinde oder ein privates Bestattungsinstitut mit der Beisetzung. Sie bestimmen über

  • die Waschung und Einkleidung des Verstorbenen,
  • die Überführung in eine Leichenhalle (innerhalb von 36 Stunden),
  • Sarg, Sargausstattung und Sargschmuck,
  • die Zeremonie bei der Beerdigung,
  • Kränze und andere Detail.

Darüber hinaus können sie

  • die Trauerfeier gestalten,
  • eine Todesanzeige veröffentlichen,
  • Todesnachrichten drucken lassen und versenden,
  • eine Bewirtung der Trauergäste („Leichenschmaus“) organisieren.

Für die Kosten der Bestattung haben die Erben aufzukommen. Das können, müssen aber nicht die nächsten Angehörigen sein. Für die laufenden Kosten der Unterhaltung und Pflege des Grabes sind jedoch wiederum die Angehörigen zuständig und nicht die Erben.

2. Testamente

Jeder Angehörige oder Freund, der ein Testament oder einen Erbvertrag im Original auffindet oder verwahrt, ist verpflichtet, dieses Dokument unverzüglich, sobald er vom Todesfall erfährt, beim Nachlassgericht abzuliefern.

Auch Schriftstücke, die als letztwillige Verfügung nicht gültig sind, da sie unvollständig, widerrufen, beschädigt oder mit Maschine geschrieben sind, sind abzugeben, wenn sie so etwas wie der letzte Wille sein könnten. Es kommt immer wieder vor, dass mehrere Testamente, Entwürfe und Widerrufe aufgefunden werden. In diesem Fall ist es Aufgabe des Nachlassgerichtes zu ermitteln, welche Willensäußerung nach geltendem Recht gültig ist. Außerdem können auch unwirksame Testamente für die Auslegung einer gültigen Verfügung hilfreich sein.

Wer seiner Pflicht, Testamente, Erbverträge, Entwürfe und Widerrufe beim Nachlassgericht abzuliefern, nicht nachkommt, macht sich strafbar (Urkundenunterdrückung!).

3. Testamentseröffnung

Das Nachlassgericht eröffnet das Testament und sendet den im Testament genannten Erben, den gesetzlichen Erben sowie den sonst Begünstigten ein Protokoll über die Eröffnung und eine Kopie der eröffneten Verfügungen zu. Ab diesem Zeitpunkt läuft eine außerordentlich wichtige sechswöchige Frist für die Erben: Sie können innerhalb dieses Zeitraums die Erbschaft ausschlagen.

  Testamentseröffnung - Bedeutung und Erklärung

4. Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft

Im Regelfall ist es nicht allzu schwer, zu erkennen, ob sich die Annahme der Erbschaft lohnt. Hinterlässt der Erblasser Immobilien, Aktien und andere Vermögenswerte, jedoch keinerlei Schulden, ist die Sache klar. Auch dann, wenn außer Schulden z. B. nur ein paar abgenutzte Möbel zu erben sind, ist es nicht schwer, eine Entscheidung zu treffen. Besteht die Erbschaft aus einer Immobilie mit einem Verkehrswert von 1 Mio. EUR, während die Grundschuld nur noch 120.000 EUR beträgt, ist es ebenfalls einfach, das Richtige zu tun.
Doch in zahlreichen Fällen besteht die Erbschaft aus einer Vielzahl von Vermögenswerten und Schulden, so dass es außerordentlich schwierig ist, eine Entscheidung zu treffen.

Was ist zu tun, wenn man einerseits wertvolle Antiquitäten und Immobilien erben möchte, jedoch keine hohen Schulden übernehmen will? Was ist zu tun, wenn ein Unternehmer eine überschuldete Firma, aber wertvolle Patente hinterlässt?
Wer auch nur den leisesten Zweifel hat, wie er sich in solchen Fällen verhalten soll, tut gut daran, einen Erbrechtsexperten einzuschalten. Denn mit einem Erbfall kann man nicht nur zum reichen Millionär, sondern auch zum armen Schlucker werden.

Die Gefahr draufzuzahlen, ist keineswegs zu unterschätzen. Bitte beachten Sie, dass Sie definitiv bis sechs Wochen nach der Testamentseröffnung eine Entscheidung getroffen haben müssen! Auch deshalb ist es außerordentlich ratsam, rechtzeitig einen Fachanwalt für Erbrecht zu konsultieren!

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Wer eine Erbschaft angenommen hat, kann sie nicht mehr ausschlagen! Daher sollten Sie erst nach Ihrer Entscheidung, die Erbschaft anzunehmen, einen Erbschein beantragen, weil schon der Antrag als Annahme der Erbschaft gewertet wird.

  Erbe ausschlagen: Wann ist das sinnvoll?

5. Was passiert mit Versicherungen des Erblassers?

Benachrichtigung der Versicherungen nach dem Todesfall

Vor allem Lebens- und Unfallversicherungen fordern im Kleingedruckten zu den Verträgen eine rasche Benachrichtigung innerhalb kürzester Zeit (24 bis 48 Stunden). Wenn Sie Ärger vermeiden wollen, schicken Sie der jeweiligen Versicherung innerhalb der vereinbarten Frist ein Fax (Beleg ausdrucken und mit dem Originaldokument aufbewahren) oder einen Brief (Einschreiben/Rückschein). Auch andere Versicherungen sind zu informieren:

  • Hausratversicherung (endet 2 Monate nach dem Tod, sofern der Erbe den Hausstand weiterführt)
  • Krankenversicherung (ein bislang kostenfrei mit dem Verstorbenen versicherter Hinterbliebener – Ehegatte oder Kind – kann innerhalb von drei Monaten eine freiwillige Mitgliedschaft beantragen)
  • Rentenversicherung (der Ehepartner des Verstorbenen erhält auf Antrag bis zum Ende des dritten Monats nach dem Sterbemonat die Rente des Verstorbenen als Vorschuss auf die Hinterbliebenenrente)
  • Kfz-Versicherung (endet mit der Abmeldung des Fahrzeugs; Familienangehörige haben ein Anrecht auf Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts!)

Nachricht an weitere Stellen

  • Arbeitgeber
  • Vereine, Verbände, Gewerkschaften (Mitgliedschaft endet mit dem Todesfall)

6. Sollte man die Mietverträge des Verstorbenen weiterlaufen lassen oder widersprechen?

Bei einer gemieteten Wohnung muss der Ehe- oder Lebenspartner entscheiden, ob er das Mietverhältnis weiterführen will. Falls er dies möchte, tritt er nach dem derzeitigen Mietrecht automatisch in den bisherigen Mietvertrag ein.
Möchte der Partner nicht in den Mietvertrag eintreten, so muss er innerhalb eines Monats gegenüber dem Vermieter erklären, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzen will. Das Mietverhältnis endet dann.

Eine Besonderheit ist zu beachten, wenn die Partner ein oder mehrere Kinder haben. Denn wenn der Partner nicht in das Mietverhältnis eintritt, geht das Mietverhältnis auf die Kinder über. Falls dies nicht gewollt ist, müssen auch die Kinder gegenüber dem Vermieter erklären, das Mietverhältnis nicht fortsetzen zu wollen. Bei minderjährigen Kindern muss diese Erklärung vom sorgeberechtigten Elternteil für die Kinder abgegeben werden.

Wenn weder der Partner noch die Kinder des Verstorbenen in den Mietvertrag eintreten, treten ohne weiteres Zutun andere Familienangehörige oder sonstige Personen ein, sofern sie mit dem Verstorbenen in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Man muss also auch für diesen Personenkreis dem Vermieter einen 'Widerspruch' zukommen lassen, wenn die Weiterführung des Mietverhältnisses nicht gewünscht ist.

Sind mehrere Personen gemeinsam Mieter, wird das Mietverhältnis mit dem Mitmieter fortgesetzt. Mitmieter können innerhalb eines Monats nur außerordentlich mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen.

Falls niemand in das Mietverhältnis eintritt, wird dieses automatisch mit den Erben fortgesetzt. Die Erben haben dann – genauso wie der Vermieter – ein Sonderkündigungsrecht mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten. Wer dieses Recht wahrnehmen möchte, muss innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters und der Tatsache, dass keine andere Person in das Mietverhältnis eingetreten ist oder dieses fortgesetzt hat, die Sonderkündigung aussprechen.

7. Nachlasssicherung

Die Sicherung des Nachlasses ist ein weitreichendes Thema, mit dem sich Nachlassgerichte, Testamentsvollstrecker und Nachlasspfleger zu beschäftigen haben.
An dieser Stelle sei nur darauf verwiesen, was die Lebenspartner, nächsten Angehörigen oder auch Freunde unmittelbar nach dem Todesfall tun sollten. Je nach den besonderen Lebensverhältnissen des Verstorbenen kann es für die Angehörigen, Lebenspartner und potentielle Erben sinnvoll sein, folgende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen:

  • Austausch des Schlosses am Eingang zur Wohnung des Verstorbenen, um unbefugten Personen – z. B. Freunden, Geliebten, Nachbarn oder Pflegekräften, die über einen Schlüssel verfügen – den Zutritt unmöglich zu machen;
  • wertvolle Gegenstände (Schmuck, Kunstwerke) an sicherer Stelle hinterlegen;
  • Sperrung von Konten;
  • vorsorglicher Widerruf von Bankvollmachten;
  • Einzahlung von Bargeld auf Bankkonto;
  • Video- oder Fotodokumentation des Nachlasses, um später nachweisen zu können, ob Gegenstände entwendet wurden;
  • Widerruf von Vollmachten, die der Erblasser Verwandten oder Freunden erteilt hat, da mit wirksamen Vollmachten Konten abgeräumt werden können.

Es ist immer im Einzelfall zu klären, ob überhaupt, wann und welche Sicherungsmaßnahmen in Frage kommen. Wichtig ist auch, die Nachlasssicherung nicht klammheimlich vorzunehmen, um nicht selbst in den Verdacht zu geraten, Nachlassgegenstände zu entwenden. Es ist daher zu empfehlen, dass mindestens zwei Personen sich um die sofortige Nachlasssicherung kümmern und ihr Handeln sowie die Hinterlegungsorte für sicher verwahrte Gegenstände dokumentieren.

Sofern Sie sich offen halten wollen, eine mögliche Erbschaft ggf. auszuschlagen, müssen Sie peinlichst darauf achten, dass Ihre Handlungen nicht als schlüssige Erbschaftsannahme interpretiert werden können!

  Nachlasspfleger - Bedeutung und Erklärung

Was ein Erbrechtsexperte nach dem Eintritt eines Todesfalls für Sie tun kann:

  • Beratung nach einem Todesfall, etwa bei Problemen mit Verwandten, Freunden oder anderen Personen, z. B., wenn der Verdacht besteht, dass Wertgegenstände des Verstorbenen entwendet oder Konten abgeräumt wurden;
  • Schriftverkehr mit Ämtern, Behörden, Versicherungen, Verbänden, Vermietern;
  • Mitarbeit bei der Nachlasssicherung.

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Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Es ist sinnvoll, sich gleich mehrere Ausfertigungen der Sterbeurkunde zu besorgen, da dieses Dokument meist mehrfach benötigt wird – auch wenn für die zusätzlichen Exemplare Gebühren anfallen.

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