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Die gesetzliche Erbfolge - Wer erbt ohne Testament?

Wer ohne Testament verstirbt, überlässt die Verteilung des Erbes der gesetzlichen Erbfolge. Dabei entscheidet der Verwandtschaftsgrad darüber, ob ein Anrecht auf Erbe besteht. Nicht immer ist dies jedoch gewünscht und nicht selten ergeben sich aus der gesetzlichen Erfolge Nachteile. Folgendes sollten Sie darüber wissen:

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Autor dieser Seite:

Michaela Porten-Biwer
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht und für Familienrecht in Trier
  • Verwandte und Ehegatten (bzw. eingetragene Lebenspartner) haben ein gesetzliches Erbrecht.
  • Die Höhe des Erbteils hängt vom Güterstand ab, in dem die Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner zum Zeitpunkt des Todesfalls gelebt haben.  Ausführliche Informationen zum Ehegattenerbrecht
  • Wer keinen Ehepartner (mehr) hat und keinen letzten Willen zu Papier bringt, vererbt sein Vermögen an seine Verwandten. Dabei spielt der Grad der Blutsverwandtschaft eine entscheidende Rolle.
  • Nähere Verwandte schließen bei gesetzlicher Erbfolge weiter entfernte Verwandte von der Erbfolge aus.

Gesetzliche Erbfolge oder Testament?

Video

Michaela Porten-Biwer, Fachanwältin für Erbrecht aus Trier, gibt in diesem Video Antworten auf wichtige Fragen zur gesetzlichen Erbfolge und in welchen Fällen ein Testament sinnvoller ist.

Erfahren Sie hier,

  • unter welchen Umständen die gesetzliche Erbfolge problematisch sein kann,
  • welche Erbquoten die gesetzliche Erbfolge für wen vorsieht,
  • bei welcher Konstellation eine Erbengemeinschaft entsteht,
  • ob die gesetzliche Erbfolge im Falle einer Scheidung greift.

Wie sieht es zudem mit dem gesetzlichen Erbrecht für nicht verheiratete Paare und deren Kinder aus. Warum ist ein Testament bei der Gestaltung der Erbeinsetzung so wichtig, und in welchem Maße gewährleistet es Unabhängigkeit von der gesetzlichen Erbfolge?

Die wichtigsten Antworten und Erläuterungen dazu finden Sie hier!

1. Erbfolge ohne Testament - wer erbt ohne Testament?

Wie ist das Ordnungssystem der gesetzlichen Erbfolge aufgebaut?

Die Verwandten der verstorbenen Person werden nach der Anzahl der die Verwandtschaft in gerader Linie vermittelnden Geburten in Ordnungen aufgeteilt. Verwandte näherer Ordnungen schließen Verwandte entfernterer Ordnungen von der Erbfolge aus.

Gesetzliche Erben nach Ordnungen - Schaubild

Gesetzliche Erbfolge Schaubild

2. Die Erben erster Ordnung

Was erben Kinder ohne Testament?

Die gesetzlichen Erben erster Ordnung sind die eigenen Abkömmlinge. Dazu zählen sowohl alle leiblichen Kinder – eheliche wie nichteheliche –, Enkel, Urenkel und Adoptierte.


Ein Einzelkind erbt allein, mehrere Kinder erben zu gleichen Teilen.

Ein zum Zeitpunkt des Erbfalls lebendes Kind schließt alle durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (also die Enkel, Urenkel) von der Erbfolge aus.

Enkel und Urenkel gelangen nur dann zur Erbfolge, wenn die Person, durch die sie mit dem Erblasser verwandt sind (Repräsentant, also Mutter oder Vater), vorverstorben oder sonst weggefallen ist; sie treten dann an ihre Stelle (Erbfolge nach Stämmen).

Auch wenn nur ein einziger Erbe erster Ordnung existiert, sind alle anderen Verwandten zweiter, dritter und fernerer Ordnungen von der Erbfolge ausgeschlossen.

 

Beispiel:

Ein Witwer, Vater von drei Kindern, stirbt mit 97 Jahren. Die erste Tochter im Alter von 77 Jahren erhält ein Drittel des Nachlasses, ihre Kinder und Enkel bekommen nichts, es sei denn, sie schlüge das Erbe aus, so dass dann ihre Kinder zum Zuge kämen.
Das zweite Kind des 97-Jährigen, ein Sohn, ist bereits mit 66 Jahren gestorben. Er hat sieben Kinder, die alle noch leben. Sie erhalten zu gleichen Teilen sein Drittel des Nachlasses.
Das dritte Kind des Erblassers ist ebenfalls vorverstorben und hatte zu Lebzeiten einen minderjährigen Jungen adoptiert. Der Adoptivsohn erhält ein Drittel der Erbschaft.

3. Haben nichteheliche Kinder ein Erbrecht?

Klares JA. Die Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern ist aufgehoben worden.
Allerdings bleibt es leider dabei, dass ein vor dem 1.7.1949 in Westdeutschland geborenes nichteheliches Kind, dessen leiblicher Vater vor dem 29.05.2009 verstorben ist, weiterhin kein gesetzliches Erbrecht hat.

 

Beispiel:

Ein allein lebender Architekt, der nie verheiratet war, stirbt mit 54 Jahren. Da seine Eltern verstorben sind, stellen die beiden Geschwister einen Antrag auf einen Erbschein. Doch plötzlich meldet sich eine junge Frau, die niemand aus der Familie gekannt hat, und behauptet, sie sei die nichteheliche Tochter des Architekten. Vor Gericht belegt sie ihre Abstammung. Das Gericht stellt der jungen Frau als einziger Erbin einen Erbschein aus, die Geschwister erhalten aus dem Nachlass keinen Cent, nicht einmal einen Pflichtteil.

4. Erben zweiter Ordnung - Wer erbt, wenn keine Kinder vorhanden sind?

Was geschieht, wenn ein Erblasser keine ehelichen, nichtehelichen oder adoptierten Kinder, Enkel oder Urenkel hinterlässt? In diesem Fall kommen die „gesetzlichen Erben zweiter Ordnung“ in den Genuss des Nachlasses. Das sind die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Verstorbenen, die Nichten und Neffen sowie deren Kinder.

 

Beispiel:

Ein unverheirateter Top-Manager mit jährlichem Einkommen in Millionenhöhe hat weder einen Ehepartner noch Kinder, aber ein Vermögen in Höhe von 10 Mio. EUR angehäuft. Er hat fünf Geschwister. Nach einem Herzinfarkt infolge chronischer Überarbeitung stirbt er völlig überraschend mit 46 Jahren.
Da seine Eltern bereits verstorben sind, kommen nun folgende Verwandten zum Zuge:
Der Bruder A, ein Sozialhilfeempfänger, die Schwester B, eine mittellose Malerin, sowie die mit einem reichen Unternehmer verheiratete Schwester C. Sie erben jeweils 2 Mio. EUR und werden von einem zum anderen Tag Multimillionäre.
Schwester D ist bereits verstorben, hat aber sechs Kinder, die sich nun 2 Mio. EUR teilen, jeweils also 333.333,33 EUR erben. Recht zufrieden sind sie dennoch nicht, denn sie schauen neidvoll auf ihre Cousine, einzige Tochter des ebenfalls verstorbenen Bruders E und Studentin der Psychologie im 18. Semester: Sie braucht sich um den eigenen Lebensunterhalt keine Sorgen mehr zu machen.

  Ausführliche Informationen: Wer erbt, wenn keine Kinder vorhanden sind?

5. Erben dritter, vierter und weiterer Ordnungen

Wann erbt der Fiskus? Was fällt wann an den Staat?

Gesetzliche Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des oder der Verstorbenen und deren Abkömmlinge, gesetzliche Erben vierter Ordnung die Urgroßeltern und ihre Abkömmlinge. Nach diesem Muster gibt es noch unendlich viele weitere Ordnungen.
Erst dann, wenn überhaupt kein Verwandter ermittelt werden kann, wird der „Fiskus“ Erbe, also der Staat.

 

Beispiel: 

Ein alleinstehender Richter stirbt im Alter von 82 Jahren und hinterlässt eine Immobilie, Aktien sowie Bargeld. Das Nachlassgericht findet zunächst keine Erben. Es forscht in der Familiengeschichte des Verstorbenen, findet jedoch weder unter den Nachkommen der Eltern und Großeltern einen Abkömmling.
Erst unter den gesetzlichen Erben vierter Ordnung wird das Gericht fündig. Die Urgroßeltern hatten einen zweiten Sohn, der wiederum zwei Töchter hatte. All diese Verwandten sind jedoch schon verstorben; allerdings hat die eine Tochter einen Sohn. Dieser 33-jährige Mann wird nun aus heiterem Himmel der alleinige Erbe des verstorbenen Richters, den er nicht kannte und von dessen Existenz er nicht einmal wusste.

  Fiskus - Bedeutung und Erklärung

6. Wie ist die Rangfolge zwischen den Erben aus unterschiedlichen Erbordnungen geregelt?

Die Erben einer niedrigeren Ordnung schließen die Erben einer höheren Ordnung von der Erbfolge aus. Das gilt unabhängig von der Anzahl der kraft gesetzlicher Erbfolge zum Zuge kommenden Erben einer Ordnung.

 

Beispiel: 

Der Verstorbene Andreas ist Witwer und hat nur einen Enkel. Es leben keine weiteren von ihm abstammenden Abkömmlinge. Es leben allerdings noch ein Elternteil und drei Geschwister von ihm.
Kraft Gesetzes wird das Enkelkind Alleinerbe von Andreas, weil es sich um einen Erben erster Ordnung handelt, der sämtliche Erben zweiter Ordnung von der Erbfolge ausschließt.

7. Wie ist die Rangfolge zwischen den Erben innerhalb einer Ordnung geregelt?

Hier gibt es Unterschiede zwischen der 1. Ordnung, der 2. bis 3. Ordnung und ab der 4. Ordnung.

In der ersten Ordnung gilt das so genannte Stammesprinzip. Demnach repräsentiert jedes Kind, das von der verstorbenen Person abstammt, einen Stamm.
Die Stämme erben zu gleichen Teilen.

Verstirbt eines der Kinder vor dem Todesfall treten, in der gesetzlichen Erbfolge dessen Kinder zu gleichen Teilen in seine Erbenstellung ein.

 

Beispiel: 

Der Verstorbene Andreas ist Witwer und hat zwei Kinder. Verstirbt er ohne Testament, erben dessen Kinder zu gleichen Teilen, also zu ein Halb.

Verstirbt demgegenüber eines der Kinder vor Andreas und hinterlässt seinerseits drei Kinder, treten diese an die Stelle des verstorbenen Kindes, so dass jedes Enkelkind ein gesetzliches Erbrecht von einem Sechstel hätte. Das andere noch lebende Kind bleibt Erbe zu ein Halb und schließt von sich abstammende Kinder von der gesetzlichen Erbfolge aus.

 

In der 2. bis 3. Ordnung gilt das Erbrecht nach Linien. Danach erben die Eltern der verstorbenen Person zu gleichen Teilen. Die Eltern schließen ihre eigenen Abkömmlinge - wie bei der Regelung der Erbfolge erster Ordnung - von der Erbfolge aus.

Ist ein Elternteil vorverstorben, treten an seine Stelle dessen Abkömmlinge (Kinder, Enkel etc.), wobei, wie bei der Erfolge in der 1. Ordnung, die näheren Abkömmlinge die weiter entfernten von der Erbfolge ausschließen.

Das gleiche Prinzip gilt in der dritten Ordnung, die zum Zuge kommt, wenn kein Verwandter der zweiten Ordnung vorhanden ist. Dann würden die vier Großeltern Erben zu gleichen Teilen werden. In die Rechtsstellung jedes zum Zeitpunkt des Todesfalls bereits verstorbenen Großelternteils treten wiederum dessen Abkömmlinge nach dem gleichen Prinzip ein, wie bei den Erben erster und zweiter Ordnung.

Ab der 4. Ordnung gilt das sog. Gradualsystem.

In dieser Ordnung schließt bereits ein noch lebender Urgroßelternteil sämtliche übrigen Verwandten, also auch die Abkömmlinge von anderen Urgroßelternteilen, aus.

Lebt kein Urgroßelternteil prüft man, wer der nach der Zahl der vermittelnden Geburten am nächsten mit der verstorbenen Person verwandt ist. Verwandte mit der gleichen Anzahl der vermittelnden Geburten erben zu gleichen Teilen.

Die gleichen Prinzipien gelten auch für die höheren Ordnungen.

Diese Ordnungen haben jedoch kaum praktische Bedeutung, weil ein zum Zeitpunkt des Todesfalls vorhandener Ehegatte/eingetragener Lebenspartner Erben dritter (außer Großeltern), vierter oder höherer Ordnungen vollständig von der Erfolge ausschließt.

8. Was sind die Nachteile der gesetzlichen Erbfolge?

Richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz, finden die Vorstellungen der verstorbenen Person, wem und welchen Zwecken sein Vermögen nach seinem Ableben dienen soll, keine Berücksichtigung. Die Erbfolge ist dem Zufall überlassen und hängt nur davon ab, wer zum Zeitpunkt des Todesfalls lebt.

Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner eines kinderlosen Erblassers gelangt nach dem Gesetz nur zusammen mit Erben zweiter Ordnung oder Großeltern zur Erbfolge, also neben Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen, was häufig nicht gewünscht ist. Der Ehegatte, der beispielsweise mit seinem verstorbenen Partner Miteigentümer eines Hauses war, ist dann über die durch gesetzliche Erbfolge gebildete Erbengemeinschaft mit dem Miteigentum der Blutsverwandten an der Immobilie konfrontiert.

Zusammenfassung der Nachteile gesetzlicher Erbfolge:

  • Keine Umsetzung der individuellen Erbfolgeziele einer verstorbenen Person
  • Bildung einer Erbengemeinschaft von Personen, die sich aufgrund des Verwandtschaftsgrades möglicherweise kaum kennen
  • Daraus resultierende Streitigkeiten über die Verwaltung und Verteilung des Nachlasses
  • In der Folge: Zerschlagung von Familienvermögen
  • Beteiligung auch unliebsamer Verwandter am Nachlass

  Die Erbengemeinschaft - Ausführliche Informationen

9. Welchen Erbteil erhält der Ehegatte?

Wer verheiratet ist, beerbt seinen Partner nach dem Gesetz nur selten als alleiniger Erbe, nämlich dann, wenn der verstorbene Partner keine Kinder hatte, seine Eltern und Großeltern bereits verstorben sind und er entweder keine Geschwister hatte oder diese und deren Abkömmlinge vorverstorben sind. In allen anderen Fällen wird der überlebende Ehepartner nur gemeinsam mit den Verwandten des verstorbenen Ehegatten Miterbe. Ehepaare, die vermeiden wollen, dass der überlebende Partner sich mit weiteren Erben auseinandersetzen muss und dadurch eventuell in finanzielle Schwierigkeiten gerät, sollten auf jeden Fall ein Testament errichten.

 Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner - Ausführliche Informationen

10. Was versteht man unter Gesamtrechtsnachfolge?

Nach dem in § 1922 Abs. 1 BGB geregelten Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge geht unmittelbar mit dem Ableben einer Person (Erbfall) deren Vermögen als Ganzes (Erbschaft), also alle ihre Rechte und Pflichten, auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. Dies bezeichnet man als Universalsukzession.

  Universalsukzession - Bedeutung und Erklärung

Der oder die Erben werden innerhalb einer „juristischen Sekunde“, also sofort nach dem Ableben der verstorbenen Person, ohne Ihr Zutun (sog. Von-Selbst-Erwerb) Inhaber sämtlicher Vermögenswerte (Eigentum, Bankguthaben, Aktien, Darlehensforderungen, Vertragsunterlagen, Fotoalben etc.) und Schuldner aller Verbindlichkeiten (Schulden, Bürgschaften etc.). Sie treten auch in sämtliche Vertragsverhältnisse (z.B. Darlehens-, Giro-, Kauf- oder Stromvertrag, auf Vermieterseite auch in Mietverträge) der verstorbenen Person ein und übernehmen damit die daraus resultierenden Ansprüche und Verpflichtungen.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Eintritt des oder der Erben in einem Vertragsverhältnis ausgeschlossen worden ist oder es sich um höchstpersönliche und damit kraft Gesetzes nicht vererbliche Rechte (z.B. Nießbrauch, Wohnungsrecht, Vereinsmitgliedschaft) handelt.

  Nießbrauch - Alle wichtigen Informationen

Was ein Erbrechtsexperte für Sie tun kann:

  • Information darüber, ob die gesetzliche Erbfolge für Sie und Ihre Familie günstig ist und Ihrem besonderen Bedarf entspricht
  • Beratung über verschiedene Möglichkeiten, die gesetzliche Erbfolge durch ein klug gestaltetes Testament auszuschalten
  • Optimale Lösungen für die Absicherung von Ehepartnern, behinderten Kindern, bedürftigen Verwandten
  • Unterstützung bei der exakten Ermittlung des „Voraus“ und der korrekten Teilung des Nachlasses
  • Anwaltliche Vertretung von Erben, die irrtümlich nicht bei der Erbteilung berücksichtigt wurde

Hier finden Sie Ihren Erbrechtsexperten in Ihrer Nähe!

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