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Vorerbschaft und Nacherbschaft

Was sind die Voraussetzungen und Folgen?

Durch die Anordnung der Vor- und Nacherfolge wird es dem Erblasser ermöglicht, mehrere Erben zeitlich nacheinander einzusetzen. So kann er sogar über Generationen hinweg Einfluss auf die Vermögensnachfolge nehmen und die weiteren Erben bestimmen. Während der Vorerbe bereits mit dem Tod des Erblassers Erbe wird, erhält der Nacherbe die Erbschaft erst im Nacherbfall, in der Regel bei Versterben des Vorerben. Nach dem Gesetz unterliegt der Vorerbe erheblichen Beschränkungen, wodurch der Nachlass für den Nacherben gesichert werden soll.

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Autor dieser Seite:

Patricia Goratsch
Fachanwältin für Erbrecht
Das Wichtigste zur Vor- und Nacherbschaft
  • Bei der Vor- und Nacherbfolge beerben mehrere Erben den gleichen Erblasser, jedoch nicht zusammen, sondern zeitlich nacheinander.
  • Der Nacherbe erbt das Sondervermögen "Vorerbschaft" direkt vom Erblasser, nicht vom Vorerben. Der Vorerbe kann über dieses Sondervermögen erbrechtlich nicht disponieren. Er kann nur hinsichtlich seines eigenen Vermögens testieren.
  • Das Sondervermögen und das Eigenvermögen des Vorerben bleiben rechtlich getrennt. Beide Vermögensmassen sind auch tunlichst getrennt zu halten. Aus der Trennung der Vermögensmassen folgt eine pflichtteilsreduzierende Wirkung der Vor- und Nacherbfolge.
  • Der Vorerbe hat den Nachlass für den Nacherben in seiner Substanz zu erhalten. Ihm gebühren lediglich die Nutzungen (Gebrauch und Früchte). In der Praxis soll hierdurch die Versorgung des Vorerben (z.B. des überlebenden Ehegatten) gesichert werden, während die Nacherben (z.B. die Kinder) letztlich die ungeschmälerte Erbschaft erhalten sollen.

1. Was ist Vor- und Nacherbfolge?

Bei der Vor- und Nacherbschaft setzt der Erblasser mehrere Erben zeitlich nacheinander ein. Das heißt der Erblasser bestimmt einen Erben in der Weise, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist.  

Der Vorerbe wird damit echter Erbe, wenn auch nur auf Zeit. Er ist als Erbe Eigentümer des Nachlasses und befugt, den Nachlass zu besitzen, zu nutzen und über ihn zu verfügen. 

Er verliert seine Erbenstellung mit Eintritt des Nacherbfalls, also dem Eintritt einer Bedingung oder eines Ereignisses (z.B. Wiederheirat), dss der Erblasser festgelegt hat. Hat der Erblasser nichts bestimmt, tritt die Nacherbfolge mit dem Tod des Vorerben ein (§ 2106 BGB). 

Mit Eintritt des Nacherbfalls fällt der Nachlass automatisch an den Nacherben. Der Nacherbe wird damit Erbe des Erblassers, nicht des Vorerben.  

Bis zum Eintritt des Nacherbfalls hat der Nacherbe keine dingliche Berechtigung am Nachlass. Er erwirbt jedoch eine nicht mehr entziehbare Rechtsposition, nämlich ein Anwartschaftsrecht, weil mit dem Tod des Erblassers die Nacherbeneinsetzung nicht mehr widerrufen werden kann. 

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Das Institut der Vor- und Nacherbschaft ist ein äußerst facettenreiches und kompliziertes Konstrukt, das deshalb nur in begründeten Ausnahmefällen zum Einsatz kommen sollte und zudem einer konkreten Ausgestaltung bedarf. In manchen Gestaltungssituationen ist der Rückgriff auf das Konstrukt der Vor- und Nacherbschaft unvermeidlich, wie zum Beispiel bei einem Behindertentestament oder einem Geschiedenentestament.

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2. Wer ist Ersatzerbe des Vorerben?

Da zwischen der Testamentserrichtung und dem Todesfall viele Jahre vergehen können, ist es möglich, dass der im Testament benannte Vorerbe nicht Erbe werden kann, beispielsweise, weil er vorverstorben ist, die Erbschaft ausschlägt oder für erbunwürdig erklärt wurde.  
Um für diesen Fall vorzusorgen, sollte ein Ersatzerbe in der letztwilligen Verfügung ausdrücklich benannt werden. Bei Wegfall des Vorerben tritt dann der Ersatzerbe an seine Stelle. 
Hat der Erblasser keinen Ersatz-Vorerben bestimmt, enthält die Einsetzung als Nacherbe im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe. Der Ersatzerbe ist dagegen nicht automatisch auch Nacherbe. Daher geht der Ersatzerbe leer aus, wenn der Vorerbe doch nicht wegfällt. 

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3. Verfügungsbeschränkungen des Vorerben

Bei der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft sollte beachtet werden, dass nach dem Gesetz der Vorerbe die Erbschaft nur nutzen darf, die Substanz des Nachlasses jedoch für den Nacherben erhalten muss. Er unterliegt daher erheblichen Verfügungsbeschränkungen. So sind Verfügungen des Vorerben über Immobilien, die zur Erbschaft gehören, bei Eintritt des Nacherbfalles insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben beeinträchtigen. Zum Schutz des Nacherben wird deshalb im Grundbuch ein „Nacherbenvermerk“ eingetragen. Der Vorerbe kann daher nur mit Zustimmung des Vorerben Immobilien veräußern.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Möchte der Erblasser den Vorerben nicht so stark einschränken, so kann er diesen von den meisten Beschränkungen befreien. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten, denn durch die fehlende Verfügungsbeschränkung kann es sein, dass der Nacherbe nichts mehr von der Erbschaft erhält, da diese vom Vorerben aufgebraucht wurde.

4. Wann tritt der Nacherbfall ein?

Der Erblasser kann den Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls frei bestimmen und an den Eintritt einer Bedingung (z.B. Volljährigkeit des Nacherben), eines Fristablaufs oder eines Ereignisses (z.B. Wiederheirat) knüpfen.

Trifft er keine Anordnung, tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein (§ 2106 Abs. 1 BGB).

Hinweis des Fachanwalts für Erbrecht:

Allerdings ist zu beachten, dass der Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls nicht endlos hinausgezögert werden kann. So ist in diesem Zusammenhang die Zeitschranke des § 2109 BGB zu beachten, wonach nach Ablauf von 30 Jahren die Nacherbeneinsetzung unwirksam wird. Hiervon macht § 2109 S. 2 BGB eine Ausnahme, wenn die Nacherbfolge an ein bestimmtes Ereignis in der Person des Vor- oder Nacherben geknüpft wird und derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zurzeit des Erbfalls noch lebt.

5. Wer ist Nacherbe?

Der Nacherbe wird erst Erbe, nachdem ein anderer vor ihm Erbe gewesen ist, nämlich der Vorerbe.

Den Nacherben bestimmt der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag.

In manchen Fällen ist es dem Erblasser jedoch bei der Testamentserrichtung noch nicht möglich, den Nacherben namentlich zu benennen, beispielsweise weil dieser noch nicht geboren ist. In diesem Fall ist es ausreichend, dass der Erblasser die Abkömmlinge des Vorerben zu seinen Nacherben einsetzt. Bei Eintritt des Nacherbfalls können diese dann namentlich bestimmt werden.

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6. Wer ist Ersatznacherbe?

Für den Fall, dass der eingesetzte Nacherbe vor oder nach dem Nacherbfall wegfällt, ist es zweckmäßig und sinnvoll, einen Ersatznacherben zu benennen, damit dieser an die Stelle des Nacherben tritt. Denn hat der Erblasser an die Einsetzung eines Ersatznacherben nicht gedacht, so läuft er Gefahr, dass der Vorerbe unbeschränkter Vollerbe wird und die Nacherbfolge als nicht angeordnet gilt.

Hat jedoch der Erblasser seine Abkömmlinge als Nacherben eingesetzt, sind nach § 2069 BGB im Zweifel die Abkömmlinge der Nacherben als Ersatznacherben berufen. Hat der als Nacherbe eingesetzte Abkömmling jedoch selbst keine Kinder hinterlassen, kann es auch nach § 2069 BGB nicht zu einer Ersatznacherbfolge kommen. Es sollte also ausdrücklich immer eine Ersatznacherbfolge angeordnet werden.

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7. Wann ist die Anordnung von Vor- und Nacherbfolge sinnvoll?

Wesentliches Motiv für die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge ist die finanzielle Absicherung des Vorerben, in der Regel des Ehegatten. Hierdurch soll die Versorgung des überlebenden Ehegatten für eine bestimmte Zeit (bis zu seinem Tod oder seiner Wiederverheiratung) sichergestellt werden. Danach soll ein Dritter, meist die Kinder, die Erbschaft als Nacherbe erhalten (sog. Trennungslösung). Die Kinder beerben damit im Zeitpunkt des zweiten Erbfalls oftmals sowohl den erstversterbenden als auch den längerlebenden Ehegatten.

Auch bei sog. Patchworkfamilien bewährt sich die Vor- und Nacherbschaft als probate Mittel, um eine Erbfolge, die allein davon abhängt, welcher Ehegatte oder Lebensgefährte zuerst verstirbt und welche Kinder von ihm abstammen, zu vermeiden.

Erhebliche Bedeutung hat die Vor- und Nacherbschaft schließlich beim sog. Behindertentestament. Dabei wird ein behinderter Abkömmling als Vorerbe bei gleichzeitiger Anordnung von Testamentsvollstreckung eingesetzt. Hierdurch wird erreicht, dass der Sozialhilfeträger weder auf die Substanz noch die Erträgnisse der Erbschaft zugreifen kann.

Zudem verhindert die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge mit gleichzeitige Anordnung einer Testamentsvollstreckung einen Vollstreckungsschutz zugunsten eines überschuldeten Vorerben. Während die Testamentsvollstreckung die Zwangsvollstreckung durch Gläubiger des Erben (§ 2214 BGB) verhindert, bewirkt die Anordnung der Nacherbschaft, dass Gläubiger des Vorerben im Falle seines Todes nicht auf das geerbte Vermögen zugreifen können.

Beim sog. Geschiedenentestament wird durch die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge die Gefahr beseitigt, dass der geschiedene Ehegatte im Todesfall eines oder mehrerer Kinder nach dem Vorversterben im Wege der gesetzlichen Erbfolge an das Vermögen gelangt.

8. Kann ein Vorerbe oder Nacherbe den Pflichtteil verlangen?

Sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe ist Erbe des Erblassers. Sie sind daher von der Erbfolge nicht ausgeschlossen, sodass ihnen nach § 2303 BGB grundsätzlich kein Pflichtteilsanspruch zusteht.

Die Einsetzung des Pflichtteilsberechtigten als Vorerben stellt für diesen jedoch eine Beschränkung dar.
Auch die Einsetzung als Nacherbe ist eine Beschränkung, da er den ihm hinterlassenen Erbteil nicht sofort, sondern erst zeitlich versetzt, erhält.

Für beide Fälle regelt § 2306 BGB ein Wahlrecht. Der Pflichtteilsberechtigte als Vor- oder Nacherbe kann daher entweder die Erbschaft annehmen oder die Erbschaft ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil fordern.

9. Erbschaftsteuer bei Vorerbschaft

Nach § 6 Abs. 1 ErbStG gilt der Vorerbe als Erbe. Der Vorerbe wird daher besteuert wie ein unbeschränkt eingesetzter (Voll-)Erbe des Erblassers.

Es gilt sein persönlicher Freibetrag und seine persönliche Steuerklasse in Abhängigkeit zum Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser.

Die Verfügungsbeschränkungen, die ihm durch die Anordnung der Nacherbschaft auferlegt sind, bleiben als persönliche Verhältnisse unbeachtlich.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Der Vorerbe als Erbe ist Steuerschuldner nach § 20 Abs. 1 ErbStG. Die persönliche Steuer des Vorerben gehört aus zivilrechtlicher Sicht daher nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten. In Abweichung hierzu stellt § 20 Abs. 4 ErbStG jedoch klar, dass aus steuerlicher Sicht die Erbschaftsteuer des Vorerben den Nachlass belasten soll.

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10. Erbschaftsteuer bei Nacherbschaft

Für den Nacherben besteht vor dem Eintritt des Nacherbfalls grundsätzlich keine Steuerpflicht. Erst mit Eintritt des Nacherbfalls hat er die Erbschaft zu versteuern.

Obwohl der Nacherbe nicht Erbe des Vorerben ist, sondern Erbe des Erblassers, regelt § 6 Abs. 2 S 1 ErbStG, dass das beim Nacherbfall übergehende Vermögen als vom Vorerben stammend zu versteuern ist.

Demgemäß kommt es auch für die Steuerklasse und die Freibeträge ausschließlich auf die Person des Vorerben an. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist jedoch begrenzt auf die Fälle, in denen der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben eintritt.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Der Nacherbe kann jedoch beantragen, dass bei der Versteuerung sein „Verhältnis zum Erblasser“ zugrunde gelegt wird. Dann wird die Steuerklasse, die sich für den Nacherben im Verhältnis zum Erblasser ergibt, berücksichtigt, ebenso der Freibetrag und der Steuersatz.

Weitere Fragen und Antworten

Was ist ein Nacherbentestamentsvollstrecker?

Nach § 2222 BGB kann ein Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernannt werden, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt. Grundsätzlich dient § 2222 BGB dem Schutz des Nacherben. Die Anordnung einer Nacherbentestamentsvollstreckung ist in all den Fällen sinnvoll und geboten, in denen eine effektive Wahrnehmung der Nacherbenrechte zwischen Vor- und Nacherbfall durch den Nacherben selbst nicht möglich oder zumindest mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Sie wird daher besonders dann zweckmäßig sein, wenn der Nacherbe unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft des Vorerben steht. Auch dann, wenn der Nacherbe noch nicht gezeugt ist oder seine Persönlichkeit erst durch ein bestimmtes späteres Ereignis bestimmt wird, kann eine Nacherbenvollstreckung angebracht sein.

Die Nacherbentestamentsvollstreckung beschränkt nicht den Vorerben, sondern nimmt nur die Rechte des Nacherben während der Vorerbschaft wahr. Hieraus ergibt sich, dass der Nacherbentestamentsvollstrecker nicht mit den Befugnissen des allgemeinen Testamentsvollstreckers nach den §§ 2203 ff. BGB ausge­stattet ist. Insbesondere hat er kein eigenes Verwaltungs- und Verfügungsrecht. Seine Aufgaben und Pflichten ergeben sich vielmehr aus den Rechten und Pflichten des Nacherben gegenüber dem Vorerben. Sind mehrere Nacherben eingesetzt und ein Nacherbentestamentsvollstrecker benannt, so muss sich der Vorerbe nur mit diesem auseinandersetzen. Will der Vorerbe beispielsweise über einen Nachlassgegenstand verfügen, so muss er nicht eine Vielzahl von Zustimmungserklärungen einholen, sondern bedarf lediglich der einen Zustimmung des Testamentsvollstreckers.

Es ist ratsam, die Nacherbentestamentsvollstreckung auch auf weitere Nach­erbfolgen zu beziehen, damit der Testamentsvollstrecker auch die Rechte und Pflichten der weiteren Nacherben wahrnehmen kann. Zudem ist der Testamentsvollstrecker auch auf keine gerichtliche Genehmigung angewiesen. Gerade auch bei minderjährigen Nacherben ist eine familiengerichtliche Genehmigung nicht erforderlich, da der Testamentsvollstrecker aus eigenem Recht handelt.

Praxishinweis des Fachanwalts für Erbrecht:

Eine Nacherbentestamentsvollstreckung sollte immer dann angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, dass die Nacherben während der Dauer der Vorerbschaft entweder noch unbekannt, minderjährig oder noch gar nicht geboren sind. Dadurch wird vermieden, dass für die unbekannten Nacherben ein Pfleger bestellt werden muss und für die minderjährigen Nacherben familiengerichtliche Genehmigungen einzuholen sind.

 

Sind Minderjährige zum Nacherben berufen, so sollte nicht nur ein Nacherbentestamentsvollstrecker, sondern darüber hinaus auch für den Eintritt des Nacherbfalls eine Testamentsvollstreckung für die Nacherbschaft angeordnet werden, bis die Nacherben ein bestimmtes Lebensalter erreicht haben. Dadurch wird vermieden, dass die Nacherben möglicherweise mit Erreichen der Volljährigkeit an beträchtliches Vermögen gelangen. Häufig ist allerdings zu beobachten, dass im Alter von 18 Jahren noch keine entsprechende Reife vorliegt, die einen vernünftigen Umgang mit einem hohen Vermögen gewährleistet. Mithilfe der Testamentsvollstreckung kann der Zeitpunkt des Zugriffs auf das Vermögen über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinausgeschoben werden.

Was bedeutet Nacherbenanwartschaftsrecht?

Der Nacherbe erwirbt mit dem Tod des Erblassers ein erbrechtliches Anwartschaftsrecht, das grundsätzlich übertragbar und vererblich ist. In entsprechender Anwendung des § 2033 BGB kann das Nacherbenanwartschaftsrecht in notariell beurkundeter Form übertragen werden. Die §§ 2371, 2385 BGB sind auf das Kausalgeschäft analog anwendbar. Auch ein Nach-Nacherbe erwirbt mit dem Erbfall ein solches Anwartschaftsrecht.

Stirbt der Nacherbe schon vor dem Erblasser selbst, hat er selbst noch kein Nacherbenanwartschaftsrecht erworben, das er weitervererben kann. Vo­raussetzung hierfür ist nämlich, dass der Nacherbe zur Zeit des Erbfalls noch lebt (§ 2108 Abs. 1 i.V.m. § 1923 BGB).

Überlebt der Nacherbe den Erblasser und stirbt vor oder gleichzeitig mit Eintritt des Nacherbfalls, so stellt sich die Frage, ob das Anwartschaftsrecht als Bestandteil seines Nachlasses an seine Erben weiter vererbt wird oder ob ein Ersatznacherbe eintritt. Es ist umstritten, ob eine ausdrückliche Ersatznacherbfolge die nach § 2108 Abs. 2 BGB vermutete Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts ausschließt. Eine früher vertretene Meinung ging davon aus, dass eine ausdrückliche Ersatznacherbenberufung gem. § 2096 BGB die Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts ausgeschlossen hat. Das BayOblG (BayObLG NJW-RR 1994, 460) hat hierzu jedoch eine andere Auffassung vertreten. Demnach sei durch die Bestimmung eines Ersatznacherben weder § 2069 BGB noch § 2108 Abs. 2 BGB zwingend ausgeschlossen. Maßgeblich sei vielmehr der im Einzelfall durch Auslegung zu ermittelnde Erblasserwille. Nach Ansicht des BGH kommt es entscheidend auf den Willen des Erblassers im Einzelfall an und weniger auf eine Rangfolge der §§ 2069, 2096 BGB und 2108 Abs. 2 BGB. Trotz einer ausdrücklichen Nacherbenbestimmung sei der wirkliche Erblasserwille unter Berücksich­tigung aller Möglichkeiten zu ermitteln.

Praxishinweis des Fachanwalts für Erbrecht:

Um ungewünschte Rechtsfolgen zu vermeiden, sollte in das Testament eine ausdrückliche Ersatznacherbenbestimmung aufgenommen werden. Gleichzeitig sollte die Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Auch wenn sich das Gesetz hierzu nicht ausdrücklich äußert, so ist die Veräußerlichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts heute gewohnheitsrechtlich anerkannt. Folglich kann der Nacherbe bereits vor Eintritt des Nacherbfalls über seine Anwartschaft verfügen. Dies kann dazu führen, dass der Nacherbe seine Rechte aus der Nacherbschaft abtritt bzw. veräußert und der Nachlass möglicherweise auf diesem Wege an eine ungewünschte dritte Person fällt.

Die Übertragung des Anwartschaftsrechts des Mitnacherben ist gem. § 2033 BGB unproblematisch. Aber auch die Übertragung des Anwartschaftsrechts des Alleinnacherben erfolgt in entsprechender Anwendung des § 2033 Abs. 1 BGB als Gesamtverfügung. Zur Übertragung ist in entsprechender Anwendung des § 2033 BGB notarielle Beurkundung erforderlich. Zur Übertragung der Nacherbenanwartschaft bedarf der Nacherbe aber nicht der Mitwirkung des Ersatznacherben. Sie wirkt ihm gegenüber aber auch nicht. Der schuldrechtliche Veräußerungsvertrag über das Anwartschaftsrechts des Nacherben richtet sich nach den §§ 2371 ff. BGB.

Etwas anderes kann auch nicht gelten, wenn die Erben des Vorerben als Nacherben eingesetzt werden. Die Nacherben sind unter der aufschiebenden Bedingung berufen, dass sie Erben des Vorerben werden. Somit erwerben die Erben des Vorerben mit dem ersten Erbfall ein Anwartschaftsrecht aus einer aufschiebend bedingten Nacherbenberufung. Auch ein solches Anwartschaftsrecht ist übertragbar. Auch § 2108 Abs. 2 Satz 2 BGB steht der Übertragbarkeit eines Anwartschaftsrechts aus einer aufschiebend bedingten Nacherbeneinsetzung nicht entgegen. § 2108 Abs. 2 BGB betrifft ausschließlich die Frage der Vererblichkeit der Erbenstellung und nicht die Frage der lebzeitigen Übertragung.

Trotz Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts ist im Erbschein nicht der Erwerber, sondern der Nacherbe als Erbe auszuweisen.

Praxishinweis des Fachanwalts für Erbrecht:

Um zu vermeiden, dass der Nacherbe das Nacherbenanwartschaftsrecht möglicherweise an eine dritte Person veräußert, die der Erblasser keinesfalls als Erbe gewünscht hätte, sollte auch die Übertragbarkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts in der letztwilligen Verfügung ausgeschlossen werden.

Wer ist nicht befreiter Vorerbe?

Der Vorerbe ist tatsächlicher Erbe und Eigentümer des Nachlasses. Er kann daher über die Gegenstände des Nachlasses frei verfügen. Seine Verfügungsbefugnis ist zwar nach Maßgabe der §§ 2113 ff. BGB beschränkt. Diese Beschränkungen entfalten allerdings erst im Nacherbfall (absolute) Wirkung. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Verfügungen des Vorerben in jedem Fall, auch dem Nacherben gegenüber, dinglich wirksam. Verstoßen die Verfügungen nicht gegen die §§ 2113 ff. BGB, bleiben sie auch darüber hinaus wirksam. Von den Beschränkungen der §§ 2113 ff. BGB kann der Erblasser den Vorerben weitgehend befreien (§ 2136 BGB), er kann die Verfügungsbefugnis des Vorerben aber auch durch Anordnung einer Testamentsvollstreckung (§ 2211 BGB) mit dinglicher Wirkung weiter beschränken. Auch eine Beschwerung des Vorerben mit Auflagen und Vermächtnissen ist zulässig.

Bei den Befreiungstatbeständen des § 2136 BGB handelt es sich, mit Ausnahme des § 2124 BGB, um eine abschließende Aufzählung. Demnach ist eine Befreiung von unentgeltlichen Verfügungen und von der Surrogation gem. § 2111 BGB nicht möglich. Die Befreiungen haben durch den Erblasser in der letztwilligen Verfügung zu erfolgen.

Die Ausgestaltung der Rechtsposition des Vorerben kann sich folglich sehr unterschiedlich darstellen. Je nachdem welche Interessen der Erblasser mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge verfolgt, kann die Rechtsstellung des Vorerben dementsprechend durch den Erblasser in der letztwilligen Verfügung festgelegt werden.

Wer ist befreiter Vorerbe?

Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft bietet gute Möglichkeiten, schwierige erbrechtliche Problemstellungen, die beispielsweise bei einem Geschiedenentestament oder einem Behindertentestament auftreten, zu lösen. Allerdings werden regelmäßig die weiterreichenden Verfügungs- und Verwaltungsbeschränkungen sowie die Sicherungs- und Kontrollrechte des Nacherben als störend empfunden. Deshalb wird immer wieder versucht, den „superbefreiten Vorerben“ zu erschaffen, der möglichst weitreichend von sämtlichen rechtlichen Fesseln losgelöst ist. Andererseits sollen aber die mit der Anordnung der Nacherbschaft verfolgten Gestaltungsziele nicht verloren gehen.

Es bestehen konkret folgende Befreiungsmöglichkeiten:

  • Befreiung von der Verfügungsbeschränkung über Grundstücke und Rechte an solchen (§ 2113 Abs. 1 BGB) sowie über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden (§ 2114 BGB) 
  • Befreiung von der Hinterlegung bzw. Umschreibung von Wertpapieren und der Anlage von Geld (§§ 2116 bis 2119 BGB) 
  • Befreiung von der Aufstellung eines Wirtschaftsplanes bei Wald und der Gewinnung von Bodenschätzen (§2123 BGB) 
  • Befreiung von den Kontroll- und Sicherungsrechten des Nacherben nach §§ 2127 bis 2129 BGB 
  • Befreiung von dem Gebot der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Rechnungslegungsverpflichtung nach § 2130 BGB und dem Haftungsmaßstab für Vorerben nach § 2131 BGB 
  • Befreiung von Wertersatz für Raub- und Übermaßfrüchte (§ 2133 BGB) 
  • Befreiung von Wertersatz für eigennützige Verwendung von Erbschaftsgegenständen (§ 2134 BGB) 
  • Befreiung von der Tragung der gewöhnlichen Erhaltungskosten nach § 2124 Abs. 1 BGB

Die Befreiung ist im Erbschein des Vorerben anzugeben (§ 2363 Abs. 1 Satz 2 BGB) und bei der Eintragung des Vorerben von Amts wegen im Grundbuch einzutragen (§ 51 BGO).

Praxistipp des Fachanwalts für Erbrecht:

Ist es der Wunsch des Erblassers, den Vorerben von allen Beschränkungen und Verpflichtungen zu befreien, soweit dies gesetzlich möglich ist, so ist dies in der Verfügung von Todes wegen ausdrücklich aufzunehmen. Die sog. Gesamtbefreiung stellt die in der Praxis häufigste Form der Vorerbschaft dar.

Selbstverständlich kann der Erblasser den Vorerben auch nur von einzelnen Beschränkungen befreien. Dies ist jeweils konkret in der Verfügung von Todes wegen anzugeben.

Es ist möglich, einen Vorerben nur gegenüber einzelnen Nacherben von den Verfügungsbeschränkungen zu befreien, oder auch nur einem von mehreren Vorerben eine Gesamtbefreiung oder eine beschränkte Befreiung zu erteilen. Ob eine solche Vorgehensweise sinnvoll ist, muss in jedem individuellen Fall beurteilt werden.

Möglich und zulässig ist nach überwiegender Meinung ferner eine gegenständlich beschränkte Befreiung. So kann beispielsweise nach § 2113 Abs. 1 BGB hinsichtlich bestimmter Grundstücke Befreiung erteilt warden. Der Erblasser kann schließlich auch den Nacherben zur Zustimmung verpflichten oder gar dem Vorerben einen bestimmten Nachlassgegenstand, der von der Beschränkung ausgenommen werden soll, durch Vorausvermächtnis zuordnen.

Bei der Befreiung des Vorerben sind dem Erblasser allerdings Schranken gesetzt. Nicht befreien kann der Erblasser den Vorerben von folgenden Beschränkungen:

  • Unwirksamkeit unentgeltlicher Verfügungen (§ 2113 Abs. 2 BGB); 
  • Verbot der Befreiung von der Beschränkung der Eigengläubiger des Vorerben bei Vollstreckungshandlungen und Verfügungen des Insolvenzverwalters (§ 2115 BGB); 
  • Surrogationsgrundsatz nach § 2111 BGB;
  • die Verpflichtung des Vorerben, auf Verlangen des Nacherben den Zustand der Nachlassgegenstände feststellen zu lassen (§ 2122 BGB); 
  • die Verpflichtung des Vorerben, die gewöhnlichen Erhaltungskosten der Nachlassgegenstände zu tragen (§ 2124 Abs. 1 BGB); 
  • die Verpflichtung des Vorerben, dem Nacherben auf dessen Verlangen ein Nachlassverzeichnis mitzuteilen (§ 2121 BGB); 
  • die Haftung des Vorerben gegenüber dem Nacherben nach Eintritt der Nacherbfolge, wenn er entgegen dem Schenkungsverbot über den Erbschaftsgegenstand verfügt hat oder die Erbschaft in der Absicht, den Nacherben zu benachteiligen, vermindert hat (§ 2138 Abs. 2 BGB).

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