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Pflichtteilsentziehung

Anders alls die Pflichtteilsbeschränkung hat die Pflichtteilsentziehung "Strafcharakter". Die Pflichtteilsentziehung ist in § 2333 BGB abschließend geregelt und gibt dem Erblasser unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise die Möglichkeit, dem Pflichtteilsberechtigten auch noch die diesem vom Gesetz garantierte Mindestbeteiligung am Nachlass zu nehmen. Die Hürden hierfür sind hoch. Die Entziehung erfolgt durch letztwillige Verfügung, in der der Erblasser die Entziehungsgründe detailliert darlegen muss.

Zum 01.01.2010 wurden die Voraussetzungen für die Pflichtteilsentziehung neu geregelt. Zweck ist die Schaffung von Kriterien für die Pflichtteilsentziehung, die einfacher nachprüfbar sind, als zuvor.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Pflichtteilsentziehung"

16.4.2012

Pflichtteilsentzug wegen Vergewaltigung

Das Landgericht Stuttgart hat entschieden, dass die Entziehung des Pflichtteils auch darauf gestützt werden kann, dass der Pflichtteilsberechtig ...
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3.7.2009

Bundestag verabschiedet Erbrechtsreform

Der Bundestag hat nun die von der Bundesregierung vorgeschlagene Reform des Erb- und Verjährungsrechts verabschiedet. Hier finden Sie (zusammengefasst aus der Mitteilung des Bundesministeriums ...
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30.1.2008

Erbrechtsreform vom Bundeskabinett verabschiedet

Das Bundeskabinett hat heute ein Gesetz zur Änderung des Erbrechts verabschiedet. Das neue Recht reagiert u.a. auf die demografische Entwicklung. „Menschen werden immer älter. Die Anzahl ...
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