3.11.2004
Der Bundesgerichtshof entschied am 7.7.2004, dass über § 2268 Abs. 2 BGB fortgeltende wechselbezügliche Verfügungen auch nach Scheidung der Ehe ihre Wechselbezüglichkeit behalten und nicht durch einseitige Verfügung von Todes wegen aufgehoben werden können (Az.: IV ZR 187/03, NJW 2004, 3113). Keine automatische Aufhebung wechselbezüglicher Verfügungen aus einem Ehegattentestament nach Scheidung
Die Klägerin errichtete mit ihrem ersten Ehemann ein notarielles gemeinschaftliches Testament, indem sich die Eheleute gegenseitig zu Vorerben, die gemeinsame Tochter zur Nacherbin einsetzten. Nach der Trennung verfasste die Klägerin zunächst ein weiteres notarielles Testament, mit welchem sie den Ehemann enterbte und den Zoologischen Garten Berlin AG zur Alleinerben einsetzte. Später heiratete sie ein zweites Mal und verfügte handschriftlich die Erbeinsetzung ihres zweiten Ehemann zum Vorerben, gleichzeitig setzte sie die Tochter aus erster Ehe wieder zur Nacherbin ein.
Der BGH entschied, dass die im zeitlich ersten gemeinschaftlichen Testament verfügte Erbfolge ihre Wirkung behalten habe. Es sei bei einem gemeinschaftlichen Testament davon auszugehen, dass die darin getroffenen letztwilligen wechselbezüglichen Verfügungen über den Bestand der Ehe hinaus fortgelten sollten. Insofern scheide die Aufhebung durch einseitige Verfügung durch Todes wegen aus.
Damit trat der BGH einer verbreiteten Literaturmeinung entgegen. Für diese gäbe es keine gesetzliche Grundlage.
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