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Die Erbauseinandersetzung - Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

Das, was gemeinhin als ,,Erbauseinandersetzung‘‘ bezeichnet wird, ist rechtlich die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft.

Die ,,Gemeinschaft‘‘ nach dem BGB, zu der auch die Erbengemeinschaft gehört, kommt im täglichen Leben praktisch nicht vor. Der Gesetzgeber hat das Verhältnis in nur 17 Paragraphen im BGB geregelt.

Was gemeinhin als ,,Erbstreitigkeit‘‘ bezeichnet wird, ist die streitige Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Dies liegt daran, dass die gesetzlichen Regelungen zur Erbengemeinschaft wenig bekannt sind und grundsätzlich das Prinzip der Einstimmigkeit für Entscheidungen besteht. Hinzu kommen meist persönliche Animositäten unter den Miterben.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Erbengemeinschaft entscheidet grundsätzlich gemeinschaftlich und einstimmig.
  • Die Erbengemeinschaft ist auf Auseinandersetzung angelegt und nicht auf unbestimmte Zeit fortzuführen. Etwas anderes kann der Erblasser im Testament bestimmen.
  • Jeder der Miterben kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen
  • Einen Anspruch auf eine persönliche oder gegenständliche Teilauseinandersetzung gibt es nicht!
  • Jeder der beteiligten Miterben erhält erst bei der Auseinandersetzung seinen Anteil entsprechend seiner Erbquote.
  • Die Erbauseinandersetzung erfolgt durch Vertrag. Die Miterben müssen sich also über die Verteilung und den Vollzug der Verteilung einigen.

1. Wann ist eine Erbauseinandersetzung nötig?

Die Erbengemeinschaft als 'Zwangsgemeinschaft' ist auf Auseinandersetzung angelegt. Eine Erbauseinandersetzung ist aber erst dann durchzuführen, wenn die Erben in Erbengemeinschaft den Nachlass nicht auf Dauer halten und verwalten wollen.

Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist auch noch nach vielen Jahren möglich. Der Anspruch eines jeden Miterben auf Auseinandersetzung verjährt nicht.

Der Erblasser kann aber in seinem Testament für maximal 30 Jahre die Erbauseinandersetzung ausschließen. Dies kann er hinsichtlich des gesamten Nachlasses oder auch nur einzelner Nachlassgegenstände anordnen. Dieses Auseinandersetzungsverbot bewirkt sogar, dass die Teilungsversteigerung von Grundstücken nicht angeordnet werden darf (§ 181 Abs. 2 ZVG).

  Was ist und bewirkt ein Auseinandersetzungsverbot?

2. Wer ist für die Erbauseinandersetzung zuständig?

Jeder der Miterben kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Keiner kann verlangen, dass ein anderer Miterbe die Auseinandersetzung betreibt. Alle Miterben haben grundsätzlich unabhängig von ihrer Miterbenquote dieselben Rechte und Pflichten.

Jeder Erbe ist in gleicher Weise für die Auseinandersetzung zuständig und verantwortlich.

Häufig führt dies dazu, dass keiner der Miterben sich um die Auseinandersetzung kümmert und daher die Erbengemeinschaft über viele Jahre hinweg fortbesteht.

Der Erblasser kann jedoch absehbaren Streit unter den Miterben oder Blockaden verhindern und damit den Familienfrieden sichern, indem er in seinem Testament einen Dritten oder einen der Miterben zum Testamentsvollstrecker bestimmt mit der Aufgabe, die Erbengemeinschaft entsprechend der Regelungen in seinem Testament auseinanderzusetzen.

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3. Teilerbauseinandersetzung: Was ist das?

Eine Teilerbauseinandersetzung ist nur dann möglich, wenn dies im Testament geregelt ist oder alle Miterben einverstanden sind.

Eine Teilerbauseinandersetzung kann persönlich oder gegenständlich erfolgen, z.B. indem ein vorhandenes Kontoguthaben des Erblassers entsprechend den Erbquoten unter den Miterben aufgeteilt wird, obwohl noch weiterer Nachlass vorhanden ist, der noch nicht aufgeteilt werden kann, oder ein Miterbe eine Abfindung oder einen Nachlassgegenstand übertragen erhält und damit einvernehmlich aus der Erbengemeinschaft ausscheidet.

Beachte jedoch: Es gibt keinen Anspruch auf eine Teilauseinandersetzung!

4. Wie ist der Ablauf einer Erbauseinandersetzung?

Die Erbauseinandersetzung erfolgt durch Vertrag. Die Miterben müssen sich also darüber einig werden, wer was aus dem Nachlass erhält. Sofern eine Einigung erzielt werden kann, wird der Nachlass entsprechend dieser Einigung (Teilungsplan) aufgeteilt, und die Erbengemeinschaft ist auseinandergesetzt.

Teilungsanordnungen, die der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen festgelegt hat, ersetzen in ihrem Umfang die Miterbenvereinbarung und gehen den gesetzlichen Auseinandersetzungsregeln vor.

Können sich die Erben nicht einigen und gibt es auch keine Teilungsanordnungen, hält das BGB

Auseinandersetzungsregeln

bereit, die erfüllt sein müssen, um notfalls die Erbauseinandersetzung auch erzwingen zu können:

  • Vor der Auseinandersetzung sind zunächst sämtliche Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen, also die Schulden zu tilgen.
  • Bei der Auseinandersetzung erfolgt die Teilung in Natur, wenn sich gemeinschaftlicher Gegenstände ohne Wertminderung zerlegen lassen. 
  • Ist die Teilung in Natur nicht möglich, erfolgt die Aufhebung durch (Pfand-) Verkauf der Gegenstände, bei Grundstücken ggf. durch Teilungsversteigerung und Teilung des Erlöses.
  • Bei der Aufteilung unter den Miterben sind sodann Gesamtschulden sowie Forderungen der Teilhaber untereinander anteilig zu berichtigen und bestimmte Zuwendungen unter Abkömmlingen auszugleichen.

 Teilungsversteigerung – Antrag, Ablauf und Tipps

Erst wenn all diese Punkte erledigt sind, ist der schuldenfreie und liquidierte Nachlass teilungsreif und kann eine Erbteilungsklage erfolgreich sein.
Denn die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass der Nachlass in Geld umzusetzen ist und dann der Überschuss zwischen den Miterben entsprechend den Miterbenquoten aufgeteilt wird.

  Was zählt zu den Nachlassverbindlichkeiten?

5. Wie wird der Nachlass bewertet?

Wenn sämtliche Schulden bezahlt sind, ist der verbleibende Überschuss, also der restliche Nachlass, an die Erben anteilig nach dem Verhältnis ihrer Erbteile zu verteilen.
Wenn die Miterben sich aber einig sind, dass der Nachlass nicht vollständig liquidiert werden soll, sondern bestimmte Gegenstände an einzelne Erben verteilt werden sollen, wird es häufig notwendig, die im Nachlass vorhandenen Gegenstände zu bewerten.

Die einfachste Möglichkeit ist die, dass sich die Erben auf einzelne Werte für einzelne Gegenstände einigen. Die Erben können aber auch gemeinsam einen Gutachter beauftragen und vereinbaren, dass das Ergebnis des Gutachters für sie bindend ist. Es gibt für einen Miterben aber keine Möglichkeit, einen verbindlichen Wert für einen Nachlassgegenstand festlegen zu lassen, sofern nicht im Testament geregelt ist, dass einer der Miterben berechtigt ist, diesen Nachlassgegenstand zu einem bestimmten Preis oder zu dem von einem Sachverständigen ermittelten Wert zu übernehmen.

Einigen sich die Miterben nicht auf die Werte der betreffenden Nachlassgegenstände, so können sie nur versuchen, die Nachlassgegenstände gemeinsam zu verkaufen. Wenn auch dies nicht gelingt, bleibt letztlich nur der Pfandverkauf durch den Gerichtsvollzieher oder die Teilungsversteigerung von Immobilien.

6. Der Erbauseinandersetzungsvertrag

Für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ist ein Vertrag zwischen den Miterben erforderlich.

Die meisten Erbengemeinschaften werden jedoch auseinandergesetzt, indem die Beteiligten den Nachlass irgendwie untereinander aufteilen. Es bedarf weder eines schriftlichen Erbauseinandersetzungsvertrags noch einer übereinstimmenden Feststellung, dass die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt ist.

Bei größeren Nachlässen und wenn innerhalb der Erbengemeinschaft Streit besteht, empfiehlt es sich allerdings, schriftlich festzuhalten, dass und auf welche Weise der Nachlass auseinander gesetzt wurde, damit nicht im Nachhinein einer der Miterben weitere Ansprüche geltend macht.

Sofern sich im Nachlass noch Immobilien, Schiffe, Flugzeuge oder Unternehmen befinden, sollte der Erbauseinandersetzungsvertrag ohnehin vor einem Notar abgeschlossen werden, damit gleichzeitig die zur Übertragung erforderlichen Erklärungen in notarieller Form abgegeben werden können.

7. Die Erbanteilsübertragung

Jeder Miterbe hat auch die Möglichkeit, seinen gesamten Erbteil bereits vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verkaufen oder zu verschenken und auf einen Miterben oder Dritten zu übertragen.
Eine Verfügung über den Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen ist jedoch nicht möglich!

Den Miterben steht bei einem Verkauf ein Vorkaufsrecht (§§ 2034 f. BGB) zu. Dadurch können die Miterben verhindern, dass ein Fremder wirtschaftlich in die Erbengemeinschaft eintritt.

8. Die Abschichtung

Neben den Erbauseinandersetzungsvertrag und der Erbteilsübertragung ist die Abschichtung eine weitere Möglichkeit, eine Erbengemeinschaft einvernehmlich (teilweise) auseinanderzusetzen.
Bei der Abschichtung erklärt ein Miterbe - regelmäßig gegen Abfindung - seinen Verzicht auf seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft, insbesondere auf sein Auseinandersetzungsguthaben. Damit ist die Abschichtung eine persönliche Teilerbauseinandersetzung.
Rechtsfolge dieses Verzichts ist, dass kraft Gesetzes (bzw. Gesetzesanalogie) automatisch und ohne Übertragungsakt der Erbteil des Abschichtenden den übrigen Miterben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile anwächst. Damit scheidet der Abschichtende aus der Erbengemeinschaft aus.

Der Abschichtungsvertrag ist formfrei, selbst wenn sich Immobilien im Nachlass befinden. Lediglich zur Grundbuchberichtigung müssen, wenn der Abschichtungsvertrag formfrei abgeschlossen wurde, die Unterschriften aller Miterben unter der Berichtigungsbewilligung notariell beglaubigt werden (§§ 13, 19, 22 Abs.2, 29 GBO). 
Dies erspart erhebliche Notarkosten.
Nur wenn als Abfindung kein Geld gezahlt, sondern ein Grundstück übertragen wird, bedarf es zur Übertragung der notariellen Beurkundung.

  Abschichtung - Bedeutung und Erklärung

Warnhinweis vom Fachanwalt für Erbrecht:

Durch die Abschichtung scheidet der Miterbe zwar aus der Erbengemeinschaft aus, er bleibt aber weiterhin Erbe.
Als solcher haftet er weiterhin für die Erblasser- und Erbfallschulden, ohne seine Haftung auf den Nachlass beschränken zu können.
Es empfiehlt sich daher dringend, vor dem Abschluss einer Abschichtungsvereinbarung ein Aufgebotsverfahren durchzuführen!   

9. Endstation Erbauseinandersetzungsklage

Wenn es die Erben nicht schaffen, sich auf eine bestimmte Art und Weise der Teilung des Nachlasses zu einigen, oder ein Miterbe sich weigert, die Auseinandersetzung durchzuführen, dann muss die Auseinandersetzung mittels gerichtlicher Hilfe erfolgen.
Dies kann geschehen, indem ein Miterbe ein Vermittlungsverfahren beim Nachlassgericht einleitet, in dem ein Notar die Auseinandersetzung in einem reinen Konsensverfahren zu vermitteln versucht. Dieses scheitert aber bereits bei einem allgemeinen Widerspruch eines Beteiligten.
Oder man reicht direkt Erbteilungsklage beim Prozessgericht ein. Die Klage richtet sich dabei nicht auf die Zuweisung bestimmter Nachlassgegenstände an die jeweiligen Erben, sondern ist zu richten auf die Zustimmung zu einem vom Kläger erstellten Teilungsplan.
Das das Gericht den Teilungsplan nicht abändern, sondern nur entscheiden darf, ob der Beklagte zustimmen muss oder nicht (also "Daumen hoch" oder "Daumen runter"), ist eine solche Klage extrem verlustträchtig! Eventuelle Streitfragen müssen vorab mittels Feststellungsklage geklärt werden.

Bevor eine Klage auf Erbauseinandersetzung (oder „Erbteilungsklage“) erhoben werden kann, ist es notwendig, dass der Nachlass überhaupt teilungsreif ist. Denn ohne Teilungsreife ist eine Erbteilungsklage nach h.A. unbegründet.

  Teilungsreife - Bedeutung und Erklärung

Sind mehrere Verwertungs- und/oder Teilungsmöglichkeiten denkbar, ist eine Erbteilungsklage – auch mit unzähligen Hilfsanträgen – nahezu aussichtslos!

Um die Teilungsreife herbeizuführen ist es daher in der Regel notwendig, die Gegenstände zu verkaufen. Zu einem Verkauf müssen alle Miterben zustimmen. Kommt ein Verkauf mangels Einstimmigkeit und Mitwirkung nicht zustande, so müssen die Nachlassgegenstände versteigert werden.

Die Teilungsversteigerung ist zwingend vor einer Erbteilungsklage durchzuführen. Eine Erbteilungsklage kann niemals darauf gerichtet sein, die Versteigerung erst noch durchzuführen.

Im einfachsten Fall ist der gesamte Nachlass versilbert, und der Erlös befindet sich auf einem oder mehreren Konten der Erbengemeinschaft. Dann würde im Rahmen der Erbteilungsklage der Miterbe beantragen, den unwilligen Miterben zu verurteilen, der Erbauseinandersetzung in der Weise zuzustimmen, dass jeder Miterbe von den vorhandenen Nachlasskonten seinen Anteil entsprechend der Miterbenquote ausgezahlt bekommt.
Etwas anderes gilt dann, wenn im Testament einzelne Gegenstände an einzelne Miterben zugewiesen sind. Diese Gegenstände müssen dann nicht vorab veräußert werden.

Folgendes ist wichtig zu wissen:

  1. Jeder Miterbe hat das Recht die Erbauseinandersetzung zu betreiben und notfalls die Zustimmung zur Auseinandersetzung von seinen Miterben zu verlangen. Hierzu hat der Miterbe, der die Auseinandersetzung gerichtlich durchsetzen will, einen Teilungsplan zu erstellen, aus dem sich ergibt, wie der gesamte Nachlass unter den Miterben aufzuteilen ist.

  2. Voraussetzung für eine Erbteilungsklage ist, dass der Nachlass teilungsreif ist. Andernfalls ist der Teilungsplan nicht schlüssig. Das Gericht prüft den Teilungsplan nach den Auseinandersetzungsregeln und ersetzt dann die Zustimmung des Miterben, der sich geweigert hat, dem Teilungsplan zuzustimmen.

  3. Der Teilungsplan muss alles enthalten, was in den Nachlass fällt. Ein Teilungsplan, der nur eine Teilerbauseinandersetzung vorsieht, kann gerichtlich nicht durchgesetzt werden. Keiner der Miterben hat Anspruch auf eine Teilerbauseinandersetzung.

Da die Erbteilungsklage die Teilungsreife voraussetzt und diese in der Regel nur durch Verkauf oder Versteigerung herbeigeführt werden kann, richtet sich die Erbteilungsklage in der Regel auf Zustimmung zur Auszahlung aus Nachlasskonten. Da Nachlässe regelmäßig nicht vollständig liquidiert sind, sind Erbteilungsklagen sehr selten, weil sie nicht erfolgreich sein können. Ist der Nachlass dagegen teilungsreif, werden die Miterben einer Auszahlung an alle Beteiligten in der Regel zustimmen.

Streitig sind regelmäßig die Aufwendungen und Kosten, die ein Miterbe hatte, um die Teilungsreife herbeizuführen. Es ist daher zweckmäßig und mit weniger Risiko behaftet,  statt einer Erbteilungsklage zunächst die einzelnen streitigen Positionen im Rahmen einer Feststellungsklage unter den Miterben zu klären.

  Erbteilungsklage - Details und Checkliste für den Profi 

10. Welche Möglichkeiten gibt es zur Erbauseinandersetzung bei Immobilien?

Sofern sich Immobilien im Nachlass befinden, können die Miterben

  1. die Immobilie auf einen Miterben übertragen, gegebenenfalls gegen Wertausgleich;
  2. die Immobilie gemeinsam verkaufen und den Erlös aufteilen;
  3. eine Abschichtung vornehmen;
  4. die Immobilie versteigern lassen und den Erlös teilen.

Sofern die Immobilie auf einen der Miterben übertragen wird, so ist hierfür ein notarieller Vertrag notwendig, in dem die Erben - in Erbengemeinschaft - an den Miterben das Eigentum am Grundstück übertragen.
Ebenso ist bei einem Verkauf an einen fremden Dritten ein notarieller Kaufvertrag notwendig, bei dem alle Erben als Verkäufer auftreten müssen. Aus diesem Grund müssen alle Miterben mit dem Verkauf einverstanden sein.
Die bereits erwähnte Abschichtung ist die kostengünstigste Möglichkeit, ein Grundstück auf die übrigen Miterben zu übertragen, weil sie keiner notariellen Beurkundung bedarf. Allerdings ist auch hier Voraussetzung, dass alle Miterben mit der Abschichtung einverstanden sind.

Die Teilungsversteigerung der Nachlassimmobilie durch einen oder mehrere Miterben war früher die wirtschaftlich ungünstigste Möglichkeit. Bei Versteigerungen wurden sehr häufig nur geringe Erlöse im Verhältnis zum tatsächlichen Wert erzielt. Hinzu kommen nicht unerhebliche Kosten, die für ein Versteigerungsverfahren entstehen. Aus diesem Grunde wurde früher verhältnismäßig selten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Zurzeit werden aber auch im Rahmen einer Versteigerung recht gute Erlöse erzielt, weshalb die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht mehr so sehr ins Gewicht fallen. Es ist daher zu einem starken Anstieg von Teilungsversteigerungsverfahren gekommen.
Meistens wirkt die Teilungsversteigerung sogar wie ein Katalysator: Plötzlich sind die Miterben bereit, sich zu einigen oder freihändig zu verkaufen.

  Teilungsversteigerung - Bedeutung und Erklärung

Weitere Fragen und Antworten

Welche Kosten können im Rahmen einer Erbauseinandersetzung entstehen?

Folgende Kosten können im Rahmen der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft entstehen:

Sofern die Erben untereinander zerstritten sind, wird sich der ein oder andere Miterbe anwaltlich beraten oder vertreten lassen. Hier entstehen Anwaltskosten, die jeder Miterbe für seinen Anwalt selbst zu tragen hat.

Es empfiehlt sich, vorab mit dem zu beauftragenden Anwalt über die zu erwartenden Kosten zu sprechen. Die Kosten können nach dem Wert des Erbteils, nach Zeitaufwand oder pauschal berechnet werden. Dies kann der Erbe mit seinem Anwalt individuell vereinbaren.

Häufig wird für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft auch mindestens ein Gutachten über Nachlassgegenstände notwendig werden. In den meisten Fällen handelt es sich um Gutachten für Immobilien. Auch hier ist es möglich, den Preis für das Gutachten individuell mit dem Gutachter auszuhandeln. Für ein Einfamilienhaus wird man – abhängig vom Wert – zwischen 800,00 € und 2.500,00 € für ein Gutachten kalkulieren müssen.

Sofern sich Immobilien im Nachlass befinden und diese unter den Miterben aufgeteilt werden, fallen für die Übertragung der Immobilien Notarkosten  an.
Notarkosten sind vom Wert der Immobilien abhängig und können nicht verhandelt werden, sondern sind gesetzlich festgelegt und für alle Notare in Deutschland gleich. Ausgehandelt werden kann aber, wer die Kosten zu tragen hat.

Sofern Immobilien aus dem Nachlass an Dritte verkauft werden, so ist hierfür ebenfalls die notarielle Beurkundung notwendig. Im Rahmen eines Kaufvertrages wird regelmäßig vereinbart, dass der Käufer die Notarkosten trägt.

Sofern sich die Erben nicht auf eine Aufteilung des Nachlasses einigen können, muss zunächst die Teilungsreife des Nachlasses herbeigeführt werden. Sodann müssen alle Miterben aufgefordert werden, dem Teilungsplan zuzustimmen. Stimmt einer der Miterben dem Teilungsplan nicht zu, so muss die Zustimmung zum Teilungsplan gerichtlich geltend gemacht werden - mit den entsprechenden Gericht- und Anwaltskosten.

Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt derjenige, der im gerichtlichen Verfahren verliert. War also der Teilungsplan richtig und hat der Miterbe zu Unrecht seine Zustimmung verweigert, so trägt der Miterbe die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.

Die Kosten für eine Erbauseinandersetzung sind seriöserweise nicht abzuschätzen! Niemand kann vorhersagen, ob eine Einigung mit den Miterben letztlich möglich sein wird. Man kann viele Kosten einsparen durch eine sinnvolle Gestaltung der Erbauseinandersetzung, bei der man keine notarielle Beurkundung benötigt. Auch ein Teilungsplan muss nicht zwingend beurkundet werden, wenn alle Beteiligten sich einig sind. Häufig ist es besser, an der einen oder anderen Stelle nachzugeben und auf 1.000,00 € oder 2.000,00 € zu verzichten, statt Kosten in Höhe von 10.000,00 € zu verursachen. Vieles hängt auch vom Geschick, der Qualifikation und vor allem der Erfahrung des anwaltlichen Beraters ab. Ein qualifizierter Anwalt kann häufig aufgrund seiner Erfahrung durch einen geeigneten Vorschlag Streit unter den Miterben schon im Vorfeld vermeiden.

Für ein gerichtliches Verfahren zur Zustimmung zu einem Teilungsplan fallen Anwaltskosten mindestens in Höhe der gesetzlichen Gebühren an. Diese belaufen sich bei einem Wert von 500.000,00 € auf:

Gegenstandswert:  500.000,00 €
1,3 Verfahrensgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3100 VV RVG 3.894,80 €
1,2 Terminsgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3104 VV RVG 3.595,20 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Nettobetrag 7.510,00 €
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 1.426,90 €
Gesamtbetrag 8.936,90 €

Wer hat die Kosten der Erbauseinandersetzung zu tragen?

Wer die Kosten zu tragen hat, richtet sich danach, um welche Kosten es sich handelt:

  • Beauftragt ein Erbe einen Anwalt, ihn im Rahmen der Erbauseinandersetzung zu unterstützen, so trägt der Erbe seine Anwaltskosten selbst.

Häufig möchten die Miterben einer Erbengemeinschaft gemeinsam einen Anwalt beauftragen, die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen. Hiervon ist jedoch aufgrund der Erfahrungen in der Praxis dringend abzuraten. Ein Anwalt ist Parteivertreter und hat ausschließlich die Interessen seines Mandanten zu vertreten.
Innerhalb einer Erbengemeinschaft haben die Miterben zwar ein gemeinsames Interesse an der Erbauseinandersetzung, aber grundsätzlich potentiell entgegengesetzte Interessen, weil grundsätzlich jeder Miterbe gerne einen möglichst hohen Anteil vom Nachlass haben möchte.
Vielleicht befindet sich im Nachlass auch ein Haus, das zwei Miterben gerne übernehmen wollen, einer anderer verkaufen und wieder ein anderer vermieten möchte. Hier zeigt sich, dass ein Anwalt nicht die Interessen aller Miterben angemessen vertreten kann, sondern in einen Interessenkonflikt zwischen den Miterben gerät.
Ein Anwalt ist daher gut beraten, das Mandat mehrerer Miterben zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht zu übernehmen, um nicht in die Gefahr einer Interessenkollision oder gar eines strafbaren Parteiverrats zu geraten!

Weitere Beispiele:

  •  Sofern die Miterben zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft einen Teilungsplan notariell beurkunden, so werden die Kosten der notariellen Beurkundung durch die Erbengemeinschaft getragen. Jeder Miterbe ist dann in Höhe seiner Erbquote an den Kosten beteiligt.
  • Eine Bewertung des Nachlasses durch Sachverständigengutachten ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sofern einzelne Nachlassgegenstände durch Gutachten bewertet werden sollen, so sollten sich die Erben gemeinsam auf einen Gutachter verständigen und vereinbaren, dass die Kosten des Gutachters auch gemeinsam getragen werden.
  • Im Vorfeld der Auseinandersetzung können Kosten für ein Erbscheinsverfahren und eine Grundbuchberichtigung anfallen. Hier trägt der Antragsteller die Kosten und kann sie ggf. von den Miterben anteilig ersetzt verlangen.
  • Die Kosten einer Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung oder einer Testamentsvollstreckung tragen die Erben mit dem Nachlass.
  • Sind durch Testament Vermächtnisse angeordnet, so sind die Kosten der Erfüllung der Vermächtnisse durch die belasteten Erben gemeinschaftlich zu tragen, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat.
  • Sofern für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ein gerichtliches Verfahren notwendig wird, trägt derjenige die Kosten, der in dem gerichtlichen Verfahren verliert. Es ist daher wichtig, dass ein Miterbe bereits bei der Vorbereitung der Klage durch einen versierten Fachanwalt für Erbrecht die Weichen dafür stellt, dass die Klage Erfolg hat und die Kosten von der Gegenseite zu tragen sind.

Fallen für die Erbauseinandersetzung Steuern an?

Für die Erbauseinandersetzung selbst fallen keine Steuern an!

Sofern Kosten für die Erbauseinandersetzung anfallen, so sind diese Kosten grundsätzlich nicht bei der Berechnung der Erbschaftsteuer abzugsfähig.

Die Erbschaftsteuer errechnet sich individuell für jedes Mitglied der Erbengemeinschaft entsprechend seinem Anteil am Nachlass und eventuell vorausgegangener Schenkungen des Erblassers.

Wichtig ist allerdings zu wissen, dass im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung weitere Steuern anfallen können. So kann beispielsweise bei der Auseinandersetzung einer Grundstücksgemeinschaft Grunderwerbsteuer anfallen. Bei dem Verkauf oder der Auseinandersetzung von Betriebsvermögen, auch schon bei der Betriebsaufgabe, kann darüber hinaus Umsatzsteuer und Einkommensteuer anfallen.

Was vielen Erben einer Erbengemeinschaft ebenfalls nicht bewusst ist, ist die Tatsache, dass während des Bestehens der Erbengemeinschaft auch Einkommensteuer zu Lasten der Erbengemeinschaft anfallen kann und entsprechende Steuererklärungen abgegeben werden müssen.

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