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Erbe ausschlagen: Wann ist das sinnvoll?

Wenn eine Person in Deutschland verstirbt, tritt in der Sekunde ihres Todes der Erbe an ihre Stelle. Der Erbe hat also zunächst keinen Einfluss darauf, dass er Rechtsnachfolger des Erblassers wird. Das passiert automatisch und von selbst. Der Erbe braucht keinerlei Kenntnis vom Erbfall zu haben. Es bedarf auch keiner Tätigkeit des Nachlassgerichts.

Der Erbe kann sich sozusagen erst einmal nicht dagegen wehren, dass er Erbe wird. Dies geschieht von selbst. Niemand kann aber zu seinem Glück oder Unglück gezwungen werden. Das Gesetz sieht deswegen für den Erben die Möglichkeit vor, die angefallene Erbschaft wieder loszuwerden. Der Erbe muss dazu aber aktiv werden.
Er muss die Ausschlagung erklären. 

Macht der Erbe nichts, gilt das Erbe nach Ablauf von sechs Wochen als angenommen. Ausnahmsweise gilt also Schweigen als Abgabe einer Erklärung.

Schlägt er das Erbe aus, wird er so behandelt, als hätte er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt. Er wird also so behandelt, als wäre er nie Erbe geworden, sondern der Nächstberufene.

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Autor dieser Seite:

Andreas Wolff
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht in Mannheim

Nur Schulden geerbt, was tun?

Video

Sie haben Schulden geerbt? Wie Sie nun vorgehen sollten, erklärt Ihnen in diesem Video Andreas Wolff, Fachanwalt für Erbrecht in Mannheim.

Erfahren Sie, 

  • wie Sie eine einmal angenommene überschuldete Erbschaft auch im Nachhinein noch anfechten können;
  • wie eine Nachlassverwaltung helfen kann, der geerbten Schuldenfalle zu entkommen;
  • welche Ansprüche die Gläubiger des Erblassers an Sie als Erben haben.

Informieren Sie sich zudem darüber, wie eine Dürftigkeitseinrede dabei helfen kann, dass Sie als Erbe nicht in vollem Umfang für die Schulden des Erblassers haften.

Das Wichtigste in Kürze
  • Aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) tritt der Erbe rechtlich in die Fußstapfen des Erblassers. Man könnte auch sagen: Alles was der Erblasser durfte, darf jetzt der Erbe, alles was der Erblasser musste, muss nun auch der Erbe. Der Erbe darf sich also nicht nur die Rosinen aus dem Nachlass herauspicken, sondern er bekommt auch die sauren Gurken.
  • Hatte der Erblasser etwa Verbindlichkeiten, haftet jetzt der Erbe für diese. Die Nachlassgläubiger sollen durch den Erbfall nicht schlechter stehen und können deswegen die hinterbliebenen Erben auf die Haftung in Anspruch nehmen.
  • Hatte der Erblasser nur Schulden, macht die Annahme einer Erbschaft keinen Sinn. In diesem Falle sollte das Erbe ausgeschlagen werden. Andernfalls muss sich der Erbe mit den Nachlassgläubigern herumschlagen, ohne hiervon einen Nutzen zu haben.
  • Wenn unklar ist, ob der Nachlass überschuldet ist oder nicht, muss das Erbe nicht aus Angst vor einer eigenen Haftung mit dem eigenen Vermögen ausgeschlagen werden. Denn der Erbe kann die Haftung auf den Nachlass beschränken. Er muss hierfür dann die geeigneten Maßnahmen (Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz oder Dürftigkeitseinrede) ergreifen.

Eine Erbausschlagung muss im Einzelfall immer gut überlegt werden. Ist eine Erbausschlagung erfolgt, kann sie nicht einfach so wieder rückgängig gemacht werden.

1. Wann macht es Sinn, ein Erbe auszuschlagen?

Für die Frage, ob ein Erbe ausgeschlagen werden sollte oder nicht, gibt es verschiedene Aspekte.

  1. Überschuldung des Nachlasses

  2. Wenn der Nachlass überschuldet ist, der Wert des Aktivnachlasses geringer ist als die Verbindlichkeiten und die Erbfallkosten, ist die Ausschlagung sinnvoll. Der Erbe hat dann wirtschaftlich nicht von der Erbschaft - außer Arbeit und Ärger.

    Die Feststellung, ob der Nachlass überschuldet ist, muss der Erbe selber und eigenverantwortlich treffen. Dies ist nicht immer leicht, und der Erbe hat hierfür wegen der kurzen Ausschlagungsfrist nicht viel Zeit. In dieser Zeit muss er versuchen, sich alle Informationen über den Nachlass zu beschaffen, um sich ein Bild über den Bestand zu verschaffen.

    Wenn er infolge seiner Feststellungen und eingeholten Informationen zu der Ansicht gelangt, dass der Nachlass überschuldet ist und es keine besonderen Gründe gibt, die Erbschaft dennoch anzunehmen (zum Beispiel, weil er bereits ohnehin gesamtschuldnerisch neben dem Erblasser gehaftet hat, was bei Ehegatten häufig vorkommt), sollte er die Erbschaft ausschlagen.

    Sollte er zu der Annahme gelangen, dass der Nachlass nicht überschuldet ist, muss er nichts veranlassen. Er ist und bleibt dann Erbe.

  3. Erbe ist selber überschuldet

  4. Nicht nur der Nachlass kann überschuldet sein, sondern auch der Erbe selbst.

    Wenn beispielsweise ein Kind hohe Schulden hat oder sich in Privatinsolvenz befindet, wäre der uneingeschränkte Zugriff seiner Gläubiger auf den Nachlass eröffnet, wenn er die Erbschaft annimmt und Erbe wird. 
    Ein möglicherweise hart erarbeitetes Familienvermögen könnte so an die Gläubiger des Kindes fallen. Wenn der Erblasser dieser Situation des Kindes nicht durch ein Bedürftigentestament Rechnung trägt, ist nach dem Erbfall zu überlegen, ob das überschuldete Kind die Erbschaft nicht besser ausschlägt, um das Familienvermögen zu erhalten. Das überschuldete Kind hat hiervon selber zwar nichts, aber seine eigenen Abkömmlinge oder Geschwister.

    Der Erblasser kann und sollte den Zugriff von Gläubigern des Erben auf den Nachlass ohne weiteres unterbinden. In diesem Fall muss er in seinem Testament entsprechende Regeln anordnen. Das überschuldete Kind darf dann nur Vorerbe werden.
    Nach dessen Tod werden dann seine Kinder oder die Geschwister Nacherben. Während der Zeit der Vorerbschaft muss zudem Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Andernfalls wäre der Zugriff von Gläubigern auf den Nachlass nicht unterbunden. Dem Kind sind während der Zeit der Vorerbschaft nur die Bestandteile des Nachlassebs zukommen zu lassen, auf die die Gläubiger keinen Zugriff haben.

    Diese Konstruktion wird „Bedürftigentestament“ genannt.  Hat Erblasser eine solche Testamentskonstruktion gewählt, ist das Familienvermögen geschützt. Andernfalls kann das Familienvermögen nur durch eine fristgerechte Ausschlagung gerettet werden.

  5. Erbe ausschlagen aus persönlichen Gründen

  6. Auch persönliche Gründe können dazu führen, dass ein Erbe die Erbschaft nicht annehmen möchte (z.B. Herkunft des Geldes aus den moralischen oder sittlichen Ansichten des Erbes widersprechenden Quellen).

    Die Erbausschlagung muss aber nicht begründet werden.

  7. Erbe ausschlagen aus steuerlichen Gründen

  8. Wenn die Erbschaftsteuerfreibeträge des oder der Erben überschritten werden und Erbschaftsteuer anfallen würde, wird häufig auch auf eine Ausschlagung zurückgegriffen, um so eine Steueroptimierung herbeizuführen.
    Die Ausschlagung erfolgt dabei in der Regel gegen Zahlung einer Abfindung an den ausschlagenden (weichenden) Erben. Der an die Stelle des Weichenden rückende Erbe kann dann die Abfindung als Verbindlichkeit seinerseits bei der Erbschaftsteuer absetzen.

    Beispiel für eine Erbausschlagung aus steuerlichen Gründen: 

    Der verwitwete Erblasser setzt sein einziges Kind K zu seinem Erben ein. Der Nachlass hat einen Wert von 1 Mio. €. K hat selber zwei Kinder S und T. Nimmt K die Erbschaft an, muss er, weil sein Steuerfreibetrag 400.000 € beträgt, 600.000 € versteuern. Bei einem Steuersatz von 15 % ergibt sich damit eine Steuerlast von 90.000 €.

    Vereinbart K nun mit S und T, dass er die Erbschaft gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 600.000 € ausschlägt und erklärt daraufhin die Ausschlagung, werden S und T (Ersatz-)Erben. Diese haben wiederum als Enkel jeweils einen Freibetrag von 200.000 € und müssen deswegen keine Erbschaftsteuern bezahlen, denn sie können von ihrem Erwerb die an K zu zahlende Abfindung abziehen. K muss die Abfindung versteuern, soweit sie seinen Freibetrag übersteigt, mithin 200.000 €. Er muss dann letztendlich 22.000 € Erbschaftsteuern bezahlen.
    Unter dem Strich wurde durch die Ausschlagung damit der Familie 68.000 € an Steuern erspart.

     

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Die Vereinbarung, gegen die Zahlung einer Abfindung auszuschlagen, muss innerhalb der Ausschlagungsfrist getroffen und die Ausschlagung innerhalb dieser Frist auch erklärt werden. Es ist also schnelles Handeln erforderlich. Auch wenn aus Familiensicht weniger Erbschaftsteuer anfällt, ist dennoch zu berücksichtigen, dass K im vorherigen Beispielsfall erheblich weniger bekommt, als wenn er die Erbschaft annähme. Die Erbschaft von S und T steht ihm dann nicht zur Verfügung.

2. Was ist bei einer Erbausschlagung zu beachten?

Welche Formvorschriften muss ich bei einer Erbausschlagung beachten?

Die Ausschlagung muss entweder direkt zur Niederschrift des zuständigen Nachlassgerichts oder vor einem Notar erklärt werden.
Sie kann fristwahrend auch vor dem Nachlassgericht erklärt werden, in dem der Ausschlagende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, also vor dem "eigenen" Nachlassgericht (§ 344 Abs. 7 FamFG).

  Nachlassgericht - Aufgaben und Erkärung

Welche Unterlagen benötige ich um ein Erbe ausschlagen zu können?

Bei der Erbausschlagung muss sich der Ausschlagende ausweisen können. Wird die Erbausschlagung durch einen Bevollmächtigten abgegeben, muss die Vollmacht öffentlich beglaubigt sein.

  Öffentliche Beglaubigung - Bedeutung und Erklärung

Welche Fristen muss man bei der Erbausschlagung berücksichtigen?

Im Regelfall beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Wochen. Bei gewissen Auslandsbezügen kann die Ausschlagungsfrist sechs Monate betragen. Dies ist dann der Fall, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Beginn der Ausschlagungsfrist im Ausland aufhielt.

Die Ausschlagungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Erbe vom Anfall und dem Grund seiner Berufung Kenntnis erlangt.  Liegt eine Verfügung von Todes wegen vor, läuft die Frist nicht vor Eröffnung derselben durch das Nachlassgericht an (§ 1944 BGB).

Tipp zur Ausschlagung einer Erbschaft:

Gibt es keine letztwillige Verfügung und hat der Erbe keinen Anhaltspunkt dafür, dass es eine solche gibt, läuft die Ausschlagungsfrist sofort mit der Kenntnis vom Tod des Erblassers an.

3. Was kostet es, ein Erbe auszuschlagen?

Die Frage kann nicht allgemein beantwortet werden. Für die Beurkundung der Ausschlagung entsteht eine 0,5 Gebühr (nach Tabelle B) nach Nr. 21201 Nr. 7 KV GNotKG, mindestens aber 30,00 €. Je höher der Wert, desto höher auch die Gebühr. Als Wert ist der Nachlass abzüglich der Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Beurkundung heranzuziehen. Ist der Wert unklar, ist vom Regelstreitwert von 5.000,00 € auszugehen.

4. Habe ich trotz Ausschlagung der Erbschaft noch einen Pflichtteilsanspruch?

Wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe die Erbschaft ausschlägt, verliert er grundsätzlich seinen Pflichtteil.

 Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn seine Erbschaft mit einer Vor- und Nacherbschaft, eine Testamentsvollstreckung oder Teilungsanordnung beschränkt oder durch ein Vermächtnis oder eine Auflage beschwert ist. In diesem Fall muss Pflichtteilsberechtigte binnen der laufenden Ausschlagungsfrist prüfen, ob es wirtschaftlich für ihn günstiger ist, die belastete Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, um den Pflichtteil geltend zu machen (vgl. § 2306 BGB).

 

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Der pflichtteilsberechtigte Erbe kann die Erfüllung eines angeordneten Vermächtnisses nicht mit der Begründung verweigern, dass er bei Erfüllung des Vermächtnisses, wirtschaftlich gesehen, nicht einmal mehr als Erbe seinen Pflichtteil erhielte. Bei beschwerten Erbschaften ist es daher dringend zu empfehlen, dass kurzfristig – nämlich während der laufenden Ausschlagungsfrist – die Frage der Ausschlagung durch einen Erbrechtsexperten geprüft wird.

  Pflichtteil & Pflichtteilsanspruch - Ausführliche Informationen

5. Was kann ich tun, wenn ich das Erbe ausgeschlagen habe und es mir später anders überlege?

Wurde die Erbschaft ausgeschlagen, kann dies grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden. Nur dann, wenn ich mich bei der Ausschlagung geirrt habe, insbesondere über den Bestand oder die Zusammensetzung des Nachlasses, räumt das Gesetz dem Ausschlagenden die Möglichkeit ein, die Ausschlagung rückgängig zu machen. Er muss dann die Anfechtung der Ausschlagung erklären. Die Anfechtung muss binnen sechs Wochen ab Kenntnis von dem zur Anfechtung berechtigenden Grund gegenüber dem Nachlassgericht in der für die Ausschlagung geltenden Form, also entweder direkt vor dem Nachlassgericht oder aber durch öffentlich beglaubigte Erklärung des Notars erklärt werden. Mit der Anfechtung der Ausschlagung gilt die Erbschaft als angenommen.

 

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Da kein freies Anfechtungsrecht besteht, empfiehlt sich den Grund für eine Ausschlagung (z.B. Überschuldung) in der Ausschlagungserklärung anzugeben. Wenn sich dann im Nachhinein herausstellt, dass sich der Erbe über den Bestand und die Zusammensetzung oder den Wert des Nachlasses geirrt hat, kann er leichter anfechten. Macht sich der Erbe kein Bild über den Nachlass, kann er sich nicht irren und kann damit später keine Anfechtung erklären.

6. Ist es möglich, ein angenommenes Erbe nachträglich abzulehnen?

So wie die Ausschlagung der Erbschaft angefochten werden kann, kann dies auch die Annahme der Erbschaft. Auch hierfür bedarf es aber eines triftigen Grundes, nämlich eines Irrtums. Der Erbe muss sich also auch geirrt haben. Anfechtungsgründe sind etwa:

  • Irrtum über den Bestand und die Zusammensetzung oder Eigenschaft des Nachlasses, insbesondere über die Überschuldung des Nachlasses;
  • Irrtum über den Lauf der Ausschlagungsfrist;
  • Irrtum darüber, dass der Erbe auch bei angeordneten Beschwerungen immer seinen Pflichtteil erhält;
  • Irrtum über die Annahme der Erbschaft, etwa durch schlüssige Annahme durch eine Handlung (z. B. Erklärung einer Kündigung).

7. Welche Alternativen gibt es zur Erbausschlagung?

Wenn eine Erbschaft ausgeschlagen wird, darf der Ausschlagende aus dem Nachlass nichts, wirklich nichts behalten. Auch ideelle Werte, die keinen wirtschaftlichen Wert haben, stehen ihm nicht zu.

Der verbreitetste Grund für die Ausschlagung ist die Überschuldung des Nachlasses und die damit verbundene Angst vor der Haftung mit dem eigenen Vermögen.

Durch den Erbfall soll sich in den Augen des Gesetzgebers möglichst wenig ändern. Vor dem Tod konnte ein Gläubiger nur auf das Vermögen des Erblassers zugreifen und hatte keinen Zugriff auf das Vermögen Dritter. Durch den Erbfall soll sich auch dies grundsätzlich nicht ändern. Solange der Nachlass zusammen gehalten wird, gewährt deswegen das Gesetz dem Erben die Möglichkeit die Haftung auf den Nachlass zu beschränken und den Durchgriff auf das Eigenvermögen des Erben zu verhindern. Löst der Erbe aber den Haftungsverbund Nachlass auf, greift sich die Rosinen heraus, besteht in den Augen des Gesetzgebers keinen Grund mehr den Haftungsdurchgriff auf das Eigenvermögen des Erben zu unterbinden. Denn dann stünde der Gläubiger durch den Erbfall ja schlechter.

Die Haftung mit dem eigenen Vermögen des Erben kann durch drei Haftungsbeschränkungsmaßnahmen vermieden werden. Der Erbe kann zur Haftungsbeschränkung entweder:

  • Nachlassverwaltung beantragen, wenn unklar ist, ob eine Überschuldung besteht,
  • Nachlassinsolvenz beantragen, wenn er davon ausgeht, dass der Nachlass überschuldet ist, oder
  • die sogenannte Dürftigkeitseinrede erheben, wenn der Nachlass überschaubar und kein Vermögen vorhanden sind, aus dem die Kosten einer Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz getragen werden könnten.

  Nachlassinsolvenz - Bedeutung und Erklärung

In jedem Fall muss der Erbe reagieren, wenn gegen ihn wegen einer Nachlassverbindlichkeit gerichtlich vorgegangen wird, sei es durch eine Klage oder aber durch die Umschreibung eines gegen den Erblasser bestehenden Vollstreckungstitels. Er muss immer dafür Sorge tragen, dass ein Haftungsvorbehalt nach § 780 ZPO auf dem Titel eingetragen wird (Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung). Macht er das nicht, haftet er nicht mehr nur mit dem Nachlass, sondern auch seinem Eigenvermögen.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Die Beschränkung der Haftung auf das Erbe ist kompliziert und sollte unbedingt in die Hände eines Erbrechtsexperten gelegt werden. Ist der Nachlass hoffnungslos überschuldet, dürfte es in der Regel sinnvoll sein, die Erbschaft erst gar nicht anzunehmen, da bei den einzuleiten Haftungsbeschränkungsmaßnahmen und dem dabei notwendigen juristischen Beistand Kosten entstehen, die letztendlich dann vom Erben als Auftraggeber selber zu zahlen sein werden.

8. Wie ist der Ablauf einer Erbausschlagung?

Der Erbe, der die Erbschaft ausschlagen möchte, muss entweder einen Termin beim Nachlassgericht oder seinem Wohnsitzamtsgericht vereinbaren und dort zu Protokoll des Gerichts die Ausschlagung erklären. Alternativ kann er zu jedem Notar gehen, um dort die Erbschaftsausschlagung zu erklären. In diesem Fall muss er aber darauf achten, dass die Ausschlagungserklärung innerhalb der Ausschlagungsfrist in der erforderlichen Form (öffentliche Beglaubigung, also nicht per Fax) beim Nachlassgericht eingegangen ist.

9. Erbe ausschlagen - Was sind die Vor- und Nachteile?

Durch die Ausschlagung kann der Erbe seiner Haftung gegenüber Nachlassgläubigern, einfach, günstig und sicher entgehen. Er hat mit dem Nachlass nichts zu tun und muss sich um nichts kümmern.

Die Ausschlagung einer Erbschaft hat nicht nur Vorteile. Erfolgt die Ausschlagung, ist der komplette Nachlass weg. Es besteht keinerlei rechtlicher Zugriff mehr auf den Nachlass. Auf ideelle Werte kann auch nicht mehr zugegriffen werden, selbst wenn diese keinen wirtschaftlichen Wert haben.

Erfolgt keine Ausschlagung, besteht der Nachteil darin, dass der Erbe immer Ansprechpartner bleibt und entsprechenden Zeit- und Arbeitsaufwand hat, auch wenn er keine Fehler bei der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass macht und sein Eigenvermögen geschützt ist. Macht er bei der Haftungsbeschränkung aber nicht alles richtig, kann es schnell zur persönlichen Haftung kommen.

10. Wie wirkt sich die Ausschlagung der Erbschaft auf die gesetzliche Erbfolge aus?

Erfolgt eine Ausschlagung, fingiert das Gesetz, dass der Ausschlagende als vorverstorben gilt (§ 1953 BGB).

Beispiel für die Auswirkung einer Erbausschlagung auf die gesetzliche Erbfolge: 

Erblasser E hat einen Sohn S und ist nicht verheiratet. Dieser hat zwei Kinder K 1 und K 2. E verstirbt ohne Testament. Da S überschuldet ist, schlägt er die Erbschaft aus. Anstelle des S werden nun K1 und K2 Erben von E.

 

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Nicht immer sind die gesetzlichen Ersatzerben die Personen, die mit einer Ausschlagung begünstigt werden. Klassiker ist der Fall, dass die Kinder beim Tod des erstversterbenden Elternteils dem überlebenden Elternteil den gesamten alleine überlassen wollen und ausschlagen.
Schlagen die Kinder aus, gibt es ein Problem, wenn noch Erben der 2. Ordnung, z.B. Geschwister des Versterbenden, vorhanden sind, die dann die gesetzlichen Ersatzerben wären.

  Ausführliche Informationen zur gesetzlichen Erbfolge

Weitere Fragen und Antworten

Was passiert, wenn der Erbe noch minderjährig ist?

Will ein Minderjähriger eine Erbschaft ausschlagen, wird er hierbei durch einen gesetzlichen Vertreter, sprich die sorgeberechtigten Eltern, vertreten.

Die Ausschlagung bedarf dann der Genehmigung des Familiengerichts, wenn nicht der der Anfall der Erbschaft beim Minderjährigen auf der vorherigen Ausschlagung der Erbschaft durch den sorgeberechtigten Elternteil beruht (§ 1643 Abs. 2 BGB).

 

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Wird nach der Ausschlagung ein Antrag beim Familiengericht auf Genehmigung gestellt, ist darauf zu achten, dass der genehmigende Beschluss sofort an das Nachlassgericht weitergeleitet wird. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Ausschlagungsfrist nicht gewahrt wird.

Was ein Erbrechtsexperte für Sie tun kann:

Die Frage, ob eine Erbschaft ausgeschlagen werden soll oder nicht, hängt von vielen Faktoren ab und ist sehr komplex.
Daher empfehlen wir Ihnen, sich den fachkundigen Rat einer unserer Erbrechtsexperten einzuholen! 

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